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Amtsgericht Düsseldorf·29 C 9277/11·26.07.2011

Einstweilige Verfügung: Unterlassung unerwünschter postalischer Kontaktaufnahme (UWG/BGB)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtUnterlassungsanspruch (Einstweilige Verfügung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen unerwünschter postalischer Kontaktaufnahme (Brief vom 21.06.2011). Das Gericht gewährte die Verfügung und untersagte weitere Briefe entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers. Als Anspruchsgrundlagen wurden §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 1, 3, 7 UWG herangezogen; Dringlichkeit und Glaubhaftmachung lagen vor. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; Streitwert 3.000 EUR.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen unerwünschter postalischer Kontaktaufnahme vollumfänglich stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 1, 3, 7 UWG ergeben, wenn eine unzulässige Werbung oder ungewünschte Kontaktaufnahme stattfindet.

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Zur Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren genügt die substantiiert vorgelegte Beweiserhebung, z.B. eidesstattliche Versicherung und Vorlage der streitigen Schreiben.

3

Der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) ist gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weitere Belästigungen oder Kontaktaufnahmen hinzunehmen.

4

Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich nach § 91 ZPO; der Verfahrenswert ist nach §§ 53 Abs.1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 1004 BGB i. V. m. §§ 1, 3, 7 UWG§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, mit dem Antragsteller per Post entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch Kontakt aufzunehmen wie geschehen mit dem Brief vom 21.06.2011.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

• die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft gegen den/die Geschäftsführer

oder

• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

3

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB i. V. m 1, 3, 7 UWG.

4

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift verwiesen, die der Antragsteller durch eine eidesstattliche Versicherung, Vorlage der Schreiben der Antragsgegnerin und Zustellungsnachweis seines Schreibens vom 09.06.2011 glaubhaft gemacht hat.

5

Der Verfügungsgrund liegt ebenfalls vor, denn dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, bis zur Durchführung des Hauptverfahrens weitere Briefe der Antragsgegnerin in Empfang zu nehmen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

7

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

8

Düsseldorf, 27.07.2011

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