Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·29 C 5296/11·19.09.2011

Feststellung: Deckung für Strafverteidigung trotz späterer Einleitung des Ermittlungsverfahrens

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtRechtsschutzversicherungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung für Verteidigungskosten in einem 2009 gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges aus Tatzeiten bis 2005. Die Beklagte verweigerte die Deckung mit dem Hinweis, das Ermittlungsverfahren sei erst nach Vertragsende eingeleitet worden. Das Amtsgericht gab der Klage statt und wertete die Versicherungsbedingungen so, dass entscheidend das Tatzeitpunktkriterium innerhalb der Versicherungsdauer ist; unklare, zugunsten des Verwenders gehende Zeitklauseln sind contra proferentem auszulegen.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung vollumfänglich stattgegeben; Deckungszusage festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rechtsschutzversicherungen mit Wortlaut wie § 37 GKA RVB begründet der Anspruch auf Rechtsschutz, wenn die der Einleitung des Ermittlungsverfahrens zugrunde liegende Tat während der Versicherungsdauer begangen wurde; die tatsächliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens muss nicht innerhalb der Versicherungsdauer liegen.

2

Unklar formulierte, zum Nachteil des Versicherungsnehmers gehende Klauseln sind nach dem Grundsatz contra proferentem zuungunsten des Verwenders auszulegen.

3

Die Bestimmung, dass als Rechtsschutzfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gilt, dient der Abgrenzung gegenüber Vorermittlungen und bedeutet nicht zwingend, dass die Einleitung zeitlich in den Versicherungszeitraum fallen muss.

4

Ausschlussregelungen sind nur dann anwendbar, wenn ihr Geltungsbereich nach Wortlaut und Systematik eindeutig die betreffende Rechtsschutzform erfasst; sonst findet der Ausschluss keine Anwendung.

Relevante Normen
§ 21 ZPO§ 37 Abs. 1 GKA RVB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 37 Abs. 5 a GKA RVB§ 4 Abs. 3 b GKA RVB

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für die Kosten der Strafverteidigung in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L gegen ihn (Az.: XXX) aufgrund des Versicherungsvertrags „Versicherungsausweis zum Rechtsschutz-Versicherungsvertrag H-Straf-Rechtsschutz für Laborgemeinschaften gemäß § 36 GKRVB Ärztliche Gemeinschaft für Diagnostik L, Versichertes Mitglied L1, Fach Nr. xxx“ zu gewähren.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, die auch Rechtsschutzversicherungen anbietet und in E eine Zweigniederlassung unterhält. Der Kläger trat am 29. Oktober 1992 der damaligen „Praxisgemeinschaft F Ärzte“ als Gesellschafter bei und erklärte schriftlich seine Zustimmung zum Abschluss der Strafrechtsschutzversicherung. Die Praxisgemeinschaft selbst war Versicherungsnehmerin der Beklagten. Bei der Strafrechtsschutzversicherung handelt es sich um die sogenannte „Spezialstrafrechtsschutzversicherung für Arztpraxen sowie Laborgemeinschaften“. Nach den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (RVB) umfasst der Versicherungsschutz gemäß § 2 i) bb) die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines fahrlässigen Verhaltens. Gemäß § 43 b) RVB, der genauso wie § 2 RVB für die Rechtsschutzformen der §§ 21 bis 29 RVB gilt, besteht kein Rechtschutz, wenn der Anspruch erstmals später als 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.

3

§ 37 GKA RVB Abs. 1 „versichertes Risiko“ lautet:

4

„Der Versicherer trägt nachfolgende unter Ziffer (2) aufgeführte Kosten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren, wenn im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag genannten Tätigkeit des Versicherungsnehmers in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Versicherte ermittelt wird. Versicherte beschuldigt oder als Zeugen vernommen werden oder standes- und disziplinarrechtliche Verfahren gegen Versicherte eingeleitet werden...

5

Geht es in Strafverfahren um eine Straftat, deren fahrlässige Begehung nicht strafbar ist, besteht mit Ausnahme der Kosten für den Zeugenbeistand - Ziffer (2) b) bb) – nur dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung zustimmt und es in keinem Falle um ein Verbrechen geht.“

6

§ 37 GKA RVB Abs. 5 lautet:

7

(5) Voraussetzung für den Anspru8ch auf Rechtsschutz (Rechtsschutzfall)

8

a) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls innerhalb des versicherten Zeitraumes.

9

b) Als Rechtsschutzfall für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist:“

10

Der Kläger schied mit Wirkung zum 31.12.2005 aus der Praxisgemeinschaft aus. Im Jahr 2009 leitete die Staatsanwaltschaft L gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs ein. Tatzeitraum für den Betrugsvorwurf ist das Jahr 2002 bis zum Ausscheiden des Klägers aus der Praxisgemeinschaft zum Ende des Jahres 2005. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestellte sich nach Bevollmächtigung durch den Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft L zu dessen Verteidiger. Die Beklagte verweigert die Deckungszusage, deren Feststellung Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.

11

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Versicherungsbedingungen der Beklagten so ausgelegt werden müssen, dass der Rechtsschutzfall auch dann eintrete, wenn das Ermittlungsverfahren erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingeleitet werde.

12

Er beantragt,

13

Die Beklagte beantragt,

14

Sie steht auf dem Standpunkt, dass es für den Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls auf den Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ankomme. Wenn dieser nach Vertragsbeendigung liege, bestehe kein Versicherungsschutz.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig.

19

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf durch den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 ZPO greift die Beklagte nicht an.

20

Die Klage ist auch begründet.

21

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Deckungszusage.

22

Der Anspruch ergibt sich aus der unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Spezialstrafrechtsschutzversicherung zwischen der Beklagten und der Praxisgemeinschaft F Ärzte. Ein Versicherungsfall gemäß dem hier maßgeblichen § 37 Abs. 1 GKA RVB liegt hier vor.

23

Die zwischen den Parteien einzig streitige Rechtsfrage, ob der Rechtsschutzfall, nämlich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, während der Vertragsdauer eintreten muss – so die Beklagte –, oder ob es ausreicht, dass der Tatvorwurf innerhalb der Vertragsdauer liege – so der Kläger –, ist im Sinne des Klägers zu beantworten.

24

Dies ergibt die Auslegung der Rechtsschutzbedingungen der Beklagten gemäß §§ 133, 157 BGB. Diese sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in der Klageschrift pflichtet das Gericht inhaltlich voll bei. Dem Versicherungsnehmer wird – wie in den Fällen des einfachen Strafrechtsschutzes - Versicherungsschutz gewährt für Handlungen im versicherten Zeitraum. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass der Strafrechtsschutz in § 37 GKA RVB eine Erweiterung des „normalen“ Strafrechtsschutzes ist. Ziel des Abschlusses eines Strafrechtsschutzes nach §§ 37 GKA RVB ist es, nicht nur die fahrlässigen, sondern auch die vorsätzlichen Taten vom Rechtsschutz umfassen zu lassen (mit Ausnahme der Verbrechen). Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist in keinster Weise ersichtlich, dass der Versicherungsschutz dabei aber, so die Lesart der Beklagten, im Gegenzug in zeitlicher Hinsicht für den Fall stark beschnitten werden soll, dass ein Ermittlungsverfahren wegen dieses Verhaltens während des Versicherungszeitraums erst später eingeleitet wird. Eine solche Auslegung wäre für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer völlig überraschend. Hinzu kommt, dass es bei den hier mitversicherten Abrechnungsbetrügereien eher die Regel als die Ausnahme ist, dass Ermittlungsverfahren mit teilweise erheblicher Zeitverzögerung zum Tatzeitraum eingeleitet werden. Nach Auslegung der Beklagten käme es dabei zu ganz erheblichen Versicherungslücken.

25

Die Klausel in § 37 Abs. 5 a GKA RVB, Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls innerhalb des versicherten Zeitraums, ist somit zulasten des Verwenders so auszulegen, dass nicht das Ermittlungsverfahren innerhalb des versicherten Zeitraums eingeleitet werden muss. Vielmehr ist die missverständliche Klausel so auszulegen, dass der Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn die Tat, wegen der ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, innerhalb des versicherten Zeitraums begangen sein soll. Die Definition des Rechtsschutzfalls in Ziffer 5 b soll nur klarstellen, dass nicht bereits polizeiliche Vorermittlungen oder gar nur Gerüchte über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens den Versicherungsschutz auslösen können.

26

Ein Ausschluss nach § 4 Abs. 3 b GKA RVB besteht nicht, da § 4 GKA RVB gemäß Ziffer 2 der GKA RVB nur für den Rechtsschutz-Formen der §§ 21 bis 29 gilt, nicht aber für § 37.

27

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Streitwert:                                          2.975,00 €

29

(Das Pauschalhonorar des Verteidigers des Klägers beläuft sich auf 2.500,00 € netto).