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Amtsgericht Düsseldorf·29 C 4108/98·28.06.1998

Schadensersatz bei Überbuchung eines Fluges; Klägerin erhält 1.100 DM

ZivilrechtSchadensersatzrechtReiserecht / LuftbeförderungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagt auf Schadensersatz, weil ihr Rückflug wegen Überbuchung nicht wie gebucht erfolgte. Das Gericht prüft Haftung des Luftfrachtführers, die Ersatzfähigkeit konkreter Auslagen und die Abgrenzung nichtvermögensrechtlicher Schäden. Dem Anspruch wird insoweit stattgegeben; 1.100 DM werden zugesprochen, weitergehende Ansprüche abgewiesen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 1.100 DM Schadensersatz wegen Überbuchung; weitergehende Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Luftbeförderungsverträgen handelt es sich regelmäßig um Fixgeschäfte; verschiebt sich der Abflug wesentlich (hier um drei Tage), kann Unmöglichkeit eintreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden.

2

Vorprozessuale Anerkennungen oder Zahlungsverpflichtungen des Beklagten können seine Passivlegitimation im späteren Prozess begründen; eine nachträgliche Bestreitung der Passivlegitimation bedarf substantiierten Vorbringens.

3

Eine bloße pauschale Bestreitung des behaupteten Vorbringens ist prozessual unbeachtlich; substantiierte Darlegungen der Partei sind maßgeblich.

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Nur ersatzfähige Vermögensschäden sind beim Nichterbringen eines Luftbeförderungsvertrags grundsätzlich erstattungsfähig; nicht-vermögensrechtliche Schäden (z.B. entgangene Urlaubsfreude) sind bei reiner Luftbeförderung nicht ersatzfähig, sondern nur bei Pauschalreisen.

5

Das Gericht kann den Schaden nach § 287 ZPO schätzen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben zu Aufwendungen (Übernachtung, Taxi, Telefon, Mehrkosten durch abweichenden Ankunftsort) vorliegen; Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB ab Fristablauf.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 325 BGB§ 287 ZPO§ 651 f Abs. 2 BGB§ VO (EWG) Nr. 295/91§ 284 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 25.05.1998

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1.100,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1997

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 21 % die Klägerin,

im übrigen die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist überwiegend begründet.

3

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gemäß § 325 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.100,-- DM zu. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht.

4

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin entgegen der gebuchten Flugreise nicht am 06.09.1997 von Istanbul nach Nürnberg zurückbefördert wurde, da der gebuchte Flug überbucht war. Da es sich bei Luftbeförderungsverträgen um Fixgeschäfte handelt hat dies zur Folge, dass bei einer Verschiebung des Abflugtermins um 3 Tage Unmöglichkeit eintritt (vgl. OLG Düsseldorf, Reiserecht Aktuell 1997, 84, 85; OLG Düsseldorf, MDR 1993, 734, 735; Führich, Reiserecht, 2. Auflage 1995, Randnummer 762).

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Gegenüber dem Schadensersatzbegehren beruft sich die Beklagte ohne Erfolg darauf, sie sei nicht passivlegitimiert. Dem diesbezüglichen Vorbringen steht das eigene Schreiben der Beklagten vom 16.12.1997 entgegen. Nach dem genannten Schreiben hat die Beklagte die Angelegenheit eingehend überprüft und sich bereit erklärt, gegenüber der Klägerin einen finanziellen Ausgleich vorzunehmen, der jedoch von der Übersendung von Belegen abhängig sei. Dieses eigene vorprozessuale Verhalten der Beklagten zeigt, dass sie nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes von ihrer Passivlegitimation ausgegangen ist, angesichts dessen hätte es nunmehr näherer Darlegung dazu bedurft, aus welchen Gründen diese nunmehr im Rahmen de Prozesses in Abrede gestellt wird. Hieran fehlt es vorliegend, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte als vertraglicher Luftfrachtführer anzusehen ist. Darüber hinaus stößt die Beklagte mit der Geltendmachung der fehlenden Passivlegitimation im Rahmen des Prozesses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, nachdem sie vorprozessual der Klägerin eine Entschädigungszahlung zugesagt hat und somit in dieser das Vertrauen erweckte, sie sei für die Abwicklung des fehlgeschlagenen Luftbeförderungsvertrages zuständig (vgl. LG Frankfurt, NJW RR 1991, 691, 692).

6

Dem Schadensersatzbegehren kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin habe den Rückflug nicht rückbestätigt. Auch insoweit steht diesem Vorbringen das bereits genannte Schreiben vom 16.12.1997 entgegen, wonach die Beklagte nach eingehender Überprüfung des Sachverhaltes eine Entschädigung zugesagt hat. Denn bei einer eingehenden Überprüfung des Sachverhaltes hätte die Beklagte bereits ohne weiteres feststellen können, ob die Klägerin den Rückflug rückbestätigt hat oder nicht. Sagt die Beklagte jedoch nach eingehender Überprüfung der Sachlage eine Entschädigung zu, dann ist ohne weiteres davon auszugehen, dass diese bei der Überprüfung des Sachverhaltes eine Rückbestätigung des Fluges feststellen konnte.

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Darüber hinaus hat die Klägerin im einzelnen dargetan, wann sie den Mitarbeiter der Beklagten bezüglich der Rückbestätigung im einzelnen angerufen und wann eine solche erfolgt sei, ohne dass dem die Beklagte ausreichend entgegengetreten ist. Die Klägerin hat im einzelnen die verschiedenen Daten, an denen sie im Büro der Beklagten in Istanbul angerufen hat, genannt und zu diesen im einzelnen ausgeführt, ob eine Vertröstung oder sodann 05.09.1997 eine Bestätigung des Rückfluges erfolgt ist. Dieses substantiierte Vorbringen hat die Beklagte lediglich pauschal bestritten ohne sich im einzelnen mit dem Sachvortrag der Klägerin auseinanderzusetzen. Dieses bloße pauschale Bestreiten ist als unsubstantiiert und damit prozessual unbeachtlich anzusehen.

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Hinsichtlich der Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes schätzt diesen das Gericht gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag in Höhe von 1.100,-- DM. Die Klägerin hat im einzelnen dargetan, dass ihr an Übernachtungskosten in Istanbul für sie und ihre beiden Söhne Kosten in Höhe von 75,-- DM pro Übernachtung angefallen sind. Dass dieser Betrag überteuert gewesen ist, wird von der Beklagten selbst nicht vorgetragen. Ferner schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO entstandene Taxikosten sowie Telefonkosten auf die von der Klägerin geltend gemachten Beträge in Höhe von 150,-- DM bzw. 50,-- DM. Das solche Kosten grundsätzlich entstehen, wenn ein Reisender den gebuchten Rückflug nicht vertragsgemäß antreten kann, liegt auf der Hand. Gleichfalls kann die Klägerin die Kosten ersetzt verlangen, die dadurch entstanden sind, dass sie nicht – wie vertraglich vereinbart – in Nürnberg sondern vielmehr in Frankfurt gelandet ist. Entsprechend der dezidierten Berechnung der Klägerin schätzt das Gericht die insoweit entstandenen zusätzlichen Kosten auf einen Betrag in Höhe von 225,-- DM.

9

Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin jedoch nicht zu. Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude in entsprechender Anwendung des § 651 f Abs. 2 BGB besteht nicht. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann bei bloßen Luftbeförderungsverträgen nicht geltend gemacht werden, da dieser Nichtvermögensschaden nur bei Pauschalreisen oder gewerblichen Ferienunterkünften aus Prospekten ersatzfähig ist (vgl. Führich, a.a.O., Randnummer 346 mit weiteren Nachweisen; derselbe, Entschädigung bei Überbuchung von Linienflügen, NJW 1997, 1044, 1045).

10

Ein Anspruch nach der Europäischen Überbuchungs-Verordnung VO (EWG) Nr. 295/91 besteht nicht, da die nach deutschem Recht zu ersetzenden Schäden die nach der genannten Verordnung zu ersetzenden Ansprüche überschreiten und diese grundsätzlich anzurechnen sind (Führich in NJW 1997, 1045, 1046).

11

Die Zinsentscheidung in gesetzlicher Höhe von 4 % beruht auf §§ 284, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund des Schreibens vom 02.12.1997 unter Fristsetzung zum 16.12.1997 befand sich die Beklagte ab dem 17.12.1997 in Verzug.

12

Die Entscheidung über die Kosten sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

13

Streitwert: 1.400,00 DM.