Steuerberaterhonorar: Aufrechnung mit Verspätungszuschlägen und Zurückbehaltungsrecht
KI-Zusammenfassung
Ein Steuerberater verlangte Vergütung für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 1996; die Mandantin rechnete mit Schadensersatz wegen verspäteter Bearbeitung auf und berief sich auf Zurückbehaltung wegen nicht herausgegebener Unterlagen. Das Gericht bejahte den Honoraranspruch dem Grunde nach, kürzte jedoch die Rechnung um eine nicht ordnungsgemäß abgerechnete Telekommunikationspauschale. Schadensersatz wurde nur in Höhe der festgesetzten Verspätungszuschläge 1995/1996 zugesprochen; ein Zinsschaden wurde wegen höherer Anlageverzinsung verneint. Verurteilt wurde Zug-um-Zug gegen Herausgabe der noch vorhandenen Steuerunterlagen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Steuerberaterhonorar teilweise erfolgreich; Zahlung nur gekürzt und Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Unterlagen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vertrag über die Erstellung von Steuererklärungen ist regelmäßig als Dienstvertrag/Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen; der Steuerberater schuldet sorgfältige Beratung, nicht den fristgerechten Erfolg der Steuererklärung als Werk.
Der Steuerberater hat den Mandanten rechtzeitig, klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche konkreten Unterlagen für die ordnungsgemäße Bearbeitung erforderlich sind; eine schuldhafte Verletzung dieser Hinweis- und Betreuungspflichten begründet Schadensersatzansprüche.
Bestreitet der Mandant eine Belehrung über fehlende Unterlagen, muss der Steuerberater substantiiert zu Zeitpunkt und Inhalt erteilter Hinweise vortragen; bleibt er trotz gerichtlichen Hinweises pauschal, kann das gegnerische Vorbringen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.
Ein ersatzfähiger Zinsschaden wegen steuerlicher Nachzahlungszinsen liegt nicht vor, wenn der Mandant mit dem zurückbehaltenen Kapital eine höhere Verzinsung erzielt als der Fiskus an Nachzahlungszinsen verlangt.
Ein Steuerberater kann die Erstattung einer Telekommunikationspauschale nur verlangen, wenn sie in der Abrechnung norm- und positionsbezogen ordnungsgemäß ausgewiesen ist; fehlt dies, ist der Rechnungsbetrag entsprechend zu kürzen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 533,19 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-
satz-Überleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 zu zahlen Zug-um-Zug gegen
Herausgabe aller noch in seinem Besitz befindlichen steuerlichen Unterlagen
der Beklagten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Steuerberater und Rechtsbeistand. Die Beklagte hat bis einschließlich 1993 ihre steuerliche Belange selbst wahrgenommen. Am 09.08.1995 suchte sie erstmalig den Kläger auf und beauftragte ihn, für sie für die Jahre 1990 bis 1994 die Vermögenssteuererklärung zur Neu-/Hauptveranlagung zu erstellen; für die Jahre 1990 bis 1993 die ergangenen Einkommensteuerbescheide nachzuprüfen, für 1994 die Einkommensteuererklärung zu fertigen. Die Beklagte erteilte dem Kläger die erforderlichen Vollmachten und überreichte ihm zwischen den 09.08.1995 und 30.08.1995 Unterlagen. Der Kläger erstellte die beauftragten Erklärungen erst im November 1997. Am 17.11.1997 unterschrieb die Beklagte die Erklärungen und der Kläger reichte sie im Anschluss zu einem nicht ersichtlichen Zeitpunkt beim Finanzamt ein. Zusammen mit der nachzuentrichtenen Einkommensteuer berechnete das Finanzamt mit Bescheiden vom 15.03.1999 vom nachzuentrichtenden Steuerbetrag Zinsen, und zwar für das Jahr 1990 360,00 DM, für das Jahr 1991 432,00 DM, für das Jahr 1992 408,00 DM und für das Jahr 1993 164,00 DM. Für das Jahr 1995 berechnete das Finanzamt Zinsen in Höhe von 241,00 DM und setzte für die Einkommensteuer einen Säumniszuschlag von 42,00 DM und für den Solidaritätsbetrag einen Säumniszuschlag von 2,00 DM fest. Auch hinsichtlich der Vermögenssteuer musste die Beklagte Steuerbeträge nachzahlen, wofür das Finanzamt für die Jahre 1990 bis 1993 Zinsen in Höhe von 70,00 DM, für die Jahre 1993 und 1994 Zinsen in Höhe von 52,00 DM, für das Jahr 1996 Zinsen in Höhe von 149,00 DM berechnete. Der Kläger unterrichtet die Beklagte nicht von den ergangenen Bescheiden und ihrem Inhalt. Erst mit Schreiben vom 24.10.2001 leitete er diese Bescheide der Beklagten zu. Unter dem 09.06.1999 erging wegen der unterbliebenen Zahlung eine Vollsteckungsankündigung des Finanzamtes über insgesamt 4.280,76 DM, die wiederum dem Kläger als Empfangsermächtigten zuging. Der Kläger unterrichtete die Beklagte von der drohenden Vollstreckung, indem er ihr eine unvollständige Ablichtung der Vollstreckungsankündigung, nur die Seite 1, aushändigte. Die Beklagte überließ dem Kläger einen Scheck, den dieser an das Finanzamt weiterleitete, jedoch nicht fristgemäß, so dass das Finanzamt durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung das Girokonto der Beklagten pfändete.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 wurde vom Kläger bis Dezember 1996 nicht erstellt. Am 16.12.1996 erging ein Einkommensteuerbescheid für 1994 in dem die Besteuerungsgrundlagen der Beklagten geschätzt wurden. Eine Nachzahlungspflicht bestand für das Jahr nicht, jedoch wurde ein Säumniszuschlag von 50,00 DM festgesetzt, den die Beklagte auch bezahlte. Im November 1997 legte der Kläger der Beklagten die von ihm erstellte Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 vor, die sie mit Datum vom 12.11.1997 auch unterschrieb. Es ist nicht ersichtlich, ob die Erklärung vom Kläger eingereicht worden ist.
Die Beklagte beauftragte den Kläger im Jahr 1997, ihre Steuererklärung für 1996 zu fertigen und überreichte ihm dafür Unterlagen. Der Kläger stellte verspätet drei Anträge auf Verlängerung der Abgabefrist, die jeweils vom Finanzamt abgelehnt wurden. Eine Unterrichtung der Beklagten erfolgte nicht. Unter dem 14.04.1999 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996, indem es die Besteuerungsgrundlagen schätzte, da trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben worden ist. Nach diesem Bescheid sollte die Beklagte 4.636,00 DM Einkommensteuer, 276,00 DM Zinsen darauf und 347,70 DM Solidaritätszuschlag nachzahlen. Diesen Bescheid leitete der Kläger der Beklagten weder zu noch unterrichtete er sie über den Inhalt. Nachdem der Kläger ohne Kenntnis der Beklagten Einspruch gegen den Bescheid und Aussetzung der Vollziehung beantragt und die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 eingereicht hatte, wurde der Bescheid vom 14.04.1999 mit Bescheid vom 30.07.1999 abgeändert und nur noch 12,00 DM Zinsen sowie 90,00 DM Säumniszuschlag berechnet.
Die von der Beklagten am 17.11.1997 unterschriebene Vermögenssteuererklärung wurde vom Kläger zu einem nicht bekannten Zeitpunkt beim Finanzamt eingereicht und unter dem 15.03.199 beschieden. Aufgrund des Bescheides hatte die Beklagte für die nachzuzahlende Vermögenssteuer Zinsen in Höhe von 71,00 DM zu entrichten.
Die Beklagte hat ihr Geld zu einem Zinssatz von 7,5 % verzinst angelegt.
Unter dem 24.01.2001 stellte der Kläger der Beklagten für die Erstellung der Einkommensteuer für das Jahr 1996, 1.308,02 DM in Rechnung. Bezüglich der Rechnung wird auf Blatt 17 der Akte verwiesen.
Die Beklagte hat das Mandatsverhältnis gekündigt und bislang erfolglos die Herausgabe der Steuerunterlagen verlangt.
Der Kläger behauptet, ihm hätten die vollständigen Unterlagen für die Fertigung der Steuererklärungen erst im November 1997 bzw. Juni 1999 vorgelegen.
Der Verspätungszuschlag für 1994 beruhe darauf, dass die Beklagte den Abgabetermin 31.05.1995 nicht eingehalten habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 668,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Über- leitungs-Gesetz vom 09.06.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht, da der Kläger bislang die sie
betreffenden Unterlagen nicht vollständig herausgegeben hat.
Weiterhin hat die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Die Beklagte behauptet, sie habe alle für die Steuererklärungen erforderlichen Unterlagen dem Kläger unverzüglich zur Verfügung gestellt.
Sie ist der Ansicht, der Kläger habe die vom Finanzamt geltend gemachten Säumniszuschläge und Nachzahlungszinsen zu tragen, da diese aufgrund der vom Kläger zu verantwortenden verspäteten Einreichung der Steuererklärungen beruhen. Der Kläger müsse die Zinsbeträge ersetzen, die ab dem Zeitpunkt angefallen sind, von dem ab der Kläger die Erklärungen beim Finanzamt hätte einreichen können. Somit würden folgende Ansprüche aufgrund zuviel gezahlter Zinsen bestehen:
Einkommensteuer
Für 1990 45,00 DM
Für 1991 162,00 DM
Für 1992 255,00 DM
Für 1993 143,00 DM
Für 1995 241,00 DM
Für 1996 12,00 DM
Vermögensteuer
Für 1993 62,55 DM
Für 1994 52,00 DM
Für 1995 149,00 DM
Für 1996 71,00 DM
Zzgl. Säumniszuschläge
Für 1994 50,00 DM
Für 1995 44,00 DM
Für 1996 90,00 DM
Insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.377,05 DM.
Mit diesem Betrag erklärt die Beklagte die Aufrechnung.
Im Übrigen sei der Honoraranspruch des Klägers nicht schlüssig dargelegt.
Der Kläger behauptet, er habe alle Unterlagen an die Beklagte weitergeleitet.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten sei kein Schaden entstanden, da sie ihr Geld höher verzinst angelegt hat, als das Finanzamt Zinsen verlangt hat. Im Übrigen ist er der Ansicht, Schadensersatzansprüche seien gemäß § 68 StBG verjährt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Steuerberaters X, Blatt 151 bis 169 der Akte verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und mitüberreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Dienstvertrag zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1992, 307; NJW-RR 1988, 1264). Der Kläger hat für die Beklagte die Steuererklärung für das Jahr 1996 gefertigt. Für diese Leistung kann er den mit der Rechnung vom 24.10.2001 geltend gemachten Betrag abzüglich der Pauschale für Telekommunikation beanspruchen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Honorarrechnung des Klägers vom 24.10.01 den gesetzlichen Anforderungen. Der Gegenstandswert, den der Kläger seiner Berechnung zugrunde legt, war klar nachzuvollziehen, da er auf die Einkünfte der Beklagten aus dem Jahr 1996 bezieht, welche der Beklagten auch bekannt waren. Weiterhin ist ein Steuerberater nur verpflichtet, den Gebührentatbestand und die entsprechenden Paragraphen anzugeben, auch dies ist erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen X steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auch die Höhe der Gebühren rechtmäßig berechnet hat, die von ihm gewählten Gebührenansätze liegen unter dem Mittelwert und sind der Sache angemessen. Soweit der Kläger in seiner Rechnung eine Pauschale für Telekommunikation geltend macht, steht ihm dieser Anspruch nicht zu. Denn Voraussetzung für die Erstattung von Telekommunikationsaufwand ist, dass der Steuerberater in seiner Abrechnung auf § 16 StBGebV hinweist und zusätzlich die Art der Ausgabe (Pauschale für Telekommunikation) angibt. Dies ist nicht geschehen. Die Rechnung ist daher um 113,10 DM zzgl. 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 18,10 DM zu kürzen. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 1.308.02 DM ist daher um 131,20 DM zu reduzieren und es verbleibt ein Betrag in Höhe von 1.176,82 DM.
Der Beklagte steht in Höhe von 134,00 DM ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen den Kläger zu, mit dem sie die Aufrechnung erklärt hat. Weitere Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung stehen ihr nicht zu.
Bei derartigen umfassenden Verträgen wie dem vorliegenden übernimmt der steuerliche Berater nach der neueren Rechtsprechung des BGH im Zweifel nicht die Vertragspflicht, für den Leistungserfolg einzustehen, dass die steuerlichen Erklärungen zu den gesetzlich bestimmten Fristen fertiggestellt sind. Ein solches werkvertragsähnliches Versprechen kann von ihm regelmäßig nach Treu und Glauben nicht einseitig erwartet werden, weil er bei der Anfertigung der Steuererklärungen ganz entscheidend auf die Mitwirkung des Mandanten angewiesen ist. Stellt dieser nicht alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Fristablauf zur Verfügung, so kann auch die fristgerechte Erstellung der Buchhaltung und der Entwürfe für die Steuererklärung unmöglich sein. Die Vertragspflichten des Steuerberaters sind grundsätzlich wie diejenigen anderer Dienstverpflichteter im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages zu bestimmen. Diese verpflichten sich zur sorgfältigen und fachkundigen Beratung sowie Betreuung des Mandanten, insbesondere dazu, dass sie ihrerseits alle Schritte rechtzeitig vorbereiten, die für ein fristgebundenes Handeln ihres Mandanten erforderlich sind. Sie übernehmen jedoch regelmäßig nicht die Gewähr für das rechtzeitige Gelingen des Bemühens.
Dementsprechend verpflichtet sich der steuerliche Berater, nach besten Kräften mit Rat und Tat im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken, dass der steuerpflichtige Mandant die festgesetzten Fristen für die Abgabe der Steuererklärung einhalten kann. Er hat rechtzeitig sowie klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nötig sind (BGH a.a.O. ). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht macht ihn nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig.
Nach diesen Grundsätzen hat zwar der Kläger nicht den Entlastungsbeweis zu führen, dass ihm im Zusammenhang mit der verspäteten Einreichung der Steuererklärungen keine Pflichtverletzung trifft, sondern die Beklagte muss nachweisen, dass kein Hinweis auf die noch fehlenden Unterlagen erfolgt ist und der Kläger hierdurch seine Beratungspflichten verletzt hat. Ohne konkreten Sachvortrag des Klägers ist die Beklagte jedoch nicht in der Lage den sogenannten Negativbeweis zu führen. Daher ist der Kläger verpflichtet, seinerseits konkret darzulegen, wann er entsprechende Hinweise an die Beklagte erteilt hat, die dann ihrerseits nachweisen müsste, dass dem nicht so war. Dieser Substantiierungspflicht ist der Kläger trotz Hinweises des Gerichts nicht nachgekommen. Der nur unsubstantiierte Vortrag des Klägers führt dazu, dass das Vorbringen der Beklagten betreffend die Verletzung seiner Hinweis- und Beratungspflichten als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH NJW 1996, 2571).
Aufgrund dieser Pflichtverletzung hat die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch die ungenügende Bearbeitung durch den Kläger entstanden sind. Soweit die Beklagte dazu den Ersatz der erhobenen Zinsen begehrt, steht ihr kein Anspruch zu. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erzielt die Beklagte Zinsen in Höhe von 7,5 % pro Jahr und das Finanzamt beansprucht Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat, mithin 6 % pro Jahr, so dass ihr überhaupt kein Zinsschaden entstanden ist.
Die Beklagte kann lediglich Ersatz der Verspätungszuschläge für die Erklärungen für das Jahr 1995 in Höhe von 44,00 DM und für das Jahr 1996 in Höhe von 90,00 DM geltend machen. Bei diesen Beträgen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn die Erklärung fristgerecht eingereicht worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der vertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. z.B. BGHZ 124, 151 bis 163 mit weiteren Nachweisen). Diese Vermutung hat der Kläger widerlegt.
Dagegen steht der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz des Verspätungszuschlages für die Steuererklärung für das Jahr 1994 zu. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Kläger beauftragt hat, war die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bereits abgelaufen.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch der Beklagten verjährt ist, da eine Aufrechnung mit verjährten Forderungen zulässig ist (§ 215 BGB).
Zieht man vom verbleibenden Rechnungsbetrag den Gegenanspruch der Beklagen in Höhe von 134,00 DM ab, verbleibt ein Betrag von 1.042,82 DM, dies entspricht 533,19 Euro.
Der Beklagten steht weiterhin ein Zurückbehaltungsrecht zu, da der Kläger nicht die steuerlichen Unterlagen vollständig an die Beklage zurückgegeben hat, obwohl die Beklagte die Herausgabe verlangt hat. Der Kläger hat diesbezüglich nur pauschal vorgebracht, die Beklagte habe alle Unterlagen erhalten, ohne näher zu konkretisieren wann und wie dies erfolgt ist. Auch hat er seinen Vortrag nicht unter Beweis gestellt.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 668,78 Euro.