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Amtsgericht Düsseldorf·29 C 155/16·06.02.2017

Teil-Versäumnisurteil: Rückzahlung Versicherungsprämie 45 €; Schadensersatz abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (allgemeines Schuldrecht)SchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz nach einem Brand in einer gemieteten Stellplatzbox und hilfsweise die Rückzahlung eingezogener "Versicherungsprämien". Das Amtsgericht wies den Schadensersatzanspruch mangels schlüssigen Vortrags und konkreter Schadensdarstellung zurück. Der Hilfsantrag auf Rückzahlung von 45 € wurde als Versäumnisurteil stattgegeben, weil die Beklagte in der Verhandlung keinen Antrag stellte. Beweisanträge zur Vorlage des Versicherungsvertrages wurden als unzulässiger Ausforschungsbeweis abgelehnt.

Ausgang: Hilfsantrag auf Rückzahlung von 45 € als Versäumnisurteil stattgegeben, sonstige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB setzt einen schlüssigen Vortrag über Pflichtverletzung, Kausalität und konkrete Schadenshöhe voraus.

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Ein Kläger kann sich nicht auf das fehlende Bestreiten durch die Gegenseite berufen; er muss zunächst einen schlüssigen und substantiierten Klagevortrag liefern.

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Das Gericht ist nach § 142 ZPO nicht verpflichtet, zur Informationsgewinnung Urkunden vorzulegen oder Parteien zur Vorlage von Urkunden anzuweisen, sofern der Parteivortrag nicht schlüssig ist.

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Beweisanträge, die auf einen Ausforschungsbeweis abzielen (zur Hervorbringung erst zu behauptender Tatsachen), sind unzulässig.

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Wird in der mündlichen Verhandlung kein Antrag der Beklagten gestellt, kann das Gericht einen auf Ersatz oder Rückzahlung gerichteten Hilfsantrag durch Versäumnisurteil aburteilen.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 142 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2017

durch den Richter am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,00 EUR (in Worten: fünfundvierzig Euro) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 4% und der Kläger zu 96% zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Tatbestand

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Mit Vertrag vom 01.12.2011 mietete der Kläger in der zur damaligen Zeit von der Beklagten verwalteten Stellplatzanlage in der T Straße in N einen Mietsachenplatz (Box Nr. 100) zu einem monatlichen Mietzins von 29,90 € an.

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Laut Rubrum des Mietvertrages wurde dieser abgeschlossen zwischen dem Kläger und der „C GmbH & Co. KG, H Allee in E – im Namen und für Rechnung des Eigentümers-“. Gleichzeitig füllte der Kläger bei Abschluss des Mietvertrages ein Formular mit der Überschrift „Neu: Sicherheit für nur 1 Euro pro Monat“ aus, welches das Logo der C-Gruppe trägt, wobei er das Feld „Ja ich möchte den Inhalt meiner Garage versichern“ ankreuzte. Wegen des Inhalts des Formulars wird auf Bl. 8 der Gerichtsakte verwiesen. Zum Abschluss des Versicherungsvertrages kam es aus ungeklärten Gründen nicht. Seit Anbeginn des Mietverhältnisses zog die Beklagte aufgrund einer Einzugsermächtigung monatlich 30,90 € ein. Am 14.01.2015 brach in der Stellplatzanlage ein Feuer aus. Die Firma C Süd GmbH & Co. KG, die zur C-Gruppe gehört forderte den Kläger auf, seine Box zu räumen, damit das Gebäude ohne zeitliche Verzögerung saniert werden kann. Der Kläger beauftragte die Firma F mit der Räumung und Reinigung der Box bzw. der dort gelagerten hauptsächlich Fahrzeugteile (vergleiche Aufstellung der Gegenstände auf Bl. 13 der Gerichtsakte). Dafür zahlte er den Rechnungsbetrag von 834,19 €. Auf den Inhalt der Rechnung wird auf Bl. 10 der Gerichtsakte Bezug genommen. Ferner wandte er selbst 10 Stunden mit der Reinigung der Fahrzeugteile auf. Die Firma C Süd GmbH & Co. KG übermittelte dem Kläger eine „Schadenanzeige Inhaltsversicherung“ der Versicherungsmakler I, die dieser ausgefüllt mit dem Antrag auf Erstattung des Rechnungsbetrages zurücksandte. Am 11.01.2016 mahnte er die Erstattung unter Fristsetzung bis zum 31.01.2016 nochmals erfolglos an. Mit Schreiben vom 19.02.2016 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Fa. C GmbH & Co. KG als Schadensersatz mit der Begründung, diese Firma habe entweder versäumt, das Zustandekommen des Versicherungsvertrages sicherzustellen oder die Schadensmeldung an die Versicherung weiterzugeben, den Rechnungsbetrag, Ersatz für die eigenen Aufwendungen, die mit einem Stundensatz von 15 € beziffert werden, sowie eine Schadenspauschale i.H.v. 25 €. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 22.03.2016 die Ansprüche zurück, wobei sie ausführte, dass „unser Unternehmen“ für die Garagenanlage in einem Auftragsverhältnis durch verschiedene Eigentümer mit der Verwaltung der Mieteinheiten bis Januar 2015 beauftragt worden sei.

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Der Kläger begehrt den mit Schreiben vom 19.02.2016 angemahnten Betrag von 1.004,19 €, wobei die Schadenspauschale nur i.H.v. 20 € verlangt wird. Hilfsweise verlangt er Rückzahlung der seit Vertragsbeginn von der Beklagten eingezogenen „Versicherungsprämie“ in Höhe von insgesamt 45 €.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.004,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 € an den Kläger zu zahlen.

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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2017 keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Hauptanträge sind unbegründet.

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Auf den Hilfsantrag war die Beklagte durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 45,00 € zu verurteilen.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280 BGB i.H.v. 1.004,19 €.

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Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Verpflichtung - zur Passivlegitimation wird auf den Hinweis aus dem Beschluss vom 07.11.2016 verwiesen - aus einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis, nämlich den Versicherungsantrag des Klägers an die ungenannte Versicherung weiterzuleiten, verletzt hat.

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Jedenfalls ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach unschlüssig vorgetragen. Insoweit wird auf den gerichtlichen Hinweis in der Sitzung vom 11.10.2016 verwiesen.

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Die gegen die Auffassung des Gerichts gerichteten Einwände des Klägers sind nicht stichhaltig.

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Aus der übersandten Schadenanzeige lässt sich der Inhalt des Versicherungsvertrages nicht ableiten. Diese ist offensichtlich durch einen Versicherungsmakler, also nicht von der Versicherung selbst, für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen erstellt worden. Unter anderem sind dort die Schadenarten Raub und Leitungswasser genannt, die nach dem Antragsformular jedenfalls nicht mitversichert sein sollten.

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Auf das fehlende Bestreiten der Beklagten kann sich der Kläger nicht berufen, da er zunächst einmal einen schlüssigen Klagevortrag liefern muss.

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Gemäß § 142 ZPO brauchte das Gericht nicht auf den Beweisantrag des Klägers der Beklagten oder der Firma I GmbH aufzuerlegen, den Versicherungsvertrag nebst AGB vorzulegen.

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Eine solche Anordnung würde die Grenzen des Parteivortrags überschreiten. Die Bedeutung der konkreten Urkunde für die begehrte Entscheidung muss sich aus dem schlüssigen Parteivortrag ergeben. § 142 ZPO gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabhängig von einem schlüssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung Urkunden anzufordern (vergleiche Zöller-Greger ZPO § 142 Rn. 2,7).

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Bei dem Beweisantrag handelt es sich um den klassischen unzulässigen Ausforschungsbeweis, der die Tatsachen erst hervorbringen soll, die dann behauptet werden.

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Mangels Hauptforderung entfällt auch der Anspruch auf die Nebenforderungen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.049,19 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

32

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

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Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden.

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Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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