Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch wegen Wurzelschäden an Grenzmauer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Beseitigung und Unterlassung von Wurzelschäden einer Zeder sowie Reparatur von Mauer und Fußweg und Erstattung von Auskunftskosten. Das Amtsgericht hält den Antrag für bestimmbar und folgt dem Sachverständigen: Wurzelwachstum hat Mauer- und Wegschäden verursacht. Die Beklagten werden zur Beseitigung und zur Mauerreparatur verurteilt; der Anspruch auf Erstattung der Auskunfts- und Grundbuchkosten wird abgewiesen. Der Rechtsstreit hinsichtlich des Fußwegs hat sich erledigt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Verurteilung zur Beseitigung der Wurzelschäden und Mauerreparatur; Erstattung der Auskunftskosten abgewiesen; Fußwegsache erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eigentümer ist verpflichtet, nach §§ 1004, 823 BGB Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks durch Baumbewuchs zu beseitigen und künftig einwirkende Wurzeln zu verhindern.
Bei Anträgen auf Beseitigung einer Störung ist die Angabe des begehrten Erfolgs ausreichend bestimmt; die Auswahl der konkreten zur Beseitigung geeigneten Maßnahmen obliegt dem Störer.
Eine Duldungspflicht nach § 906 oder § 910 BGB besteht nicht, wenn tatsächliche Beeinträchtigungen vorliegen und künftige Schäden zu erwarten sind.
Sind streitige Schäden durch vorbereitende Maßnahmen während des Prozesses beseitigt worden, kann der betreffende Klageantrag als erledigt erklärt werden.
Aufwendungen für Einwohnermeldeauskünfte und Grundbuchabschriften sind nicht ersatzfähig, soweit die Klage an eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG zustellungsbevollmächtigte Verwalterin hätte gerichtet werden können.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren unter Berücksichtigung der bis zum 04.08.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze
am 26.08.2003
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, durch ge-eignete Maßnahmen den von den Wurzeln des sich auf dem Grund-stück der Beklagten straßen-seitig an der Grenze zum Grundstück der Klägerin befindlichen Baums (Zeder) ausgehenden Druck auf die sich auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Einfriedungsmauer sowie den dort be-findlichen Fußweg zu beseitigen und künftige Einwirkungen durch die Wurzeln zu verhindern,
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die durch die Wurzeln bereits eingetretene Beschädigung der Einfriedungs-mauer fachgerecht beseitigen zu lassen,
Es wird festgestellt, daß sich der Rechtsstreit bezüglich der Beseitigung der Schäden am Fußweg der Klägerin erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner in Höhe von 95 % und die Klägerin in Höhe von 5 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.0000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Objekts X. Die Beklagten zu 3) bis 10) sind Eigentümer des Hauses X, welches unmittelbar an das Haus der Klägerin angrenzt. Die Beklagten 1) und 2) haben ihre Eigentumswohnung im Haus X im September 2001 nach Rechtshängigkeit an einen Herrn X veräußert, welcher unter dem 04.03.2002 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.
Unmittelbar an der Grenze der beiden Grundstücke befindet sich straßenseitig auf dem Grundstück der Beklagten eine große Zeder. Zwischen beiden Grundstücken verläuft eine kleine Mauer. Der Fußweg zum klägerischen Eingang ist mit Natursteinplatten verlegt.
Der Prozeßvertreter der Klägerin schrieb die Hausverwaltung der Beklagten an und bat um Übersendung der aktuellen Anschriften der Eigentümer des Hausgrundstückes X, was nicht erfolgte. Daraufhin holte er beglaubigte Abschriften aus dem Grundbuch ein, wofür er 245,00 DM bezahlen mußte. Hinsichtlich der Beklagten 2), 3) und 8) holte er Einwohnermeldeauskünfte ein, für die er jeweils 7,00 DM zahlen mußte.
Die Klägerin behauptet, die Wurzeln der Zeder seien so gewachsen, daß dadurch die Mauer zwischen den Grundstücken beschädigt worden sei. Sie weise zahlreiche Risse, teilweise mit einer Tiefe von mehreren Zentimetern auf und der Putz bröckele aufgrund des Drucks der Wurzel ab. Weiterhin seien auch Schäden im Fußweg aufgrund der Wurzeln der Zeder eingetreten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen den von den Wurzeln des sich auf dem Grundstück der Beklagten X straßenseitig an der Grenze zum Grundstück der Klägerin befindlichen Baums (Zeder) ausgehenden Druck auf die sich auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Einfriedungsmauer sowie den dort befindlichen Fußweg zu beseitigen und künftige Einwirkungen durch die Wurzeln zu verhindern,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die durch die Wurzeln bereits eingetretene Beschädigung der Einfriedungsmauer sowie des Fußweges fachgerecht beseitigen zu lassen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 136,00 Euro (266,00 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, soweit Schäden überhaupt an der Mauer und am Fußweg vorhanden seien, so handele es sich um normale Alterungs- und Frostschäden. Die Zeder sei dafür nicht ursächlich.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Klageantrag zu 1) sei zu unbestimmt, da er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens Blatt 121 bis 156 der Akte sowie der ergänzenden Stellungnahme Blatt 279 bis 284 der Akte Bezug genommen.
Nachdem das Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, vertritt die Klägerin die Ansicht, durch die Begutachtung sei der Schaden am Fußweg behoben worden und
erklärt insoweit den Rechtsstreit für erledigt.
Die Beklagten schließen sich der Erledigungserklärung nicht an.
Die Klägerin beantragt daher unter Aufrechterhaltung der übrigen Anträge,
festzustellen, daß sich der Rechtsstreit bezüglich des Antrages zu 2) insoweit erledigt hat, wie die Beseitigung der Beschädigungen am Fußweg geltend gemacht werden.
Auch diesbezüglich beantragen die Beklagten ,
die Klage abzuweisen.
Eine Erledigung bezüglich der Schäden am Fußweg sei durch die Begutachtung des Sachverständigen nicht eingetreten, da schon zuvor keine Schäden vorhanden und die Beklagten ansonsten dafür auch nicht eintrittspflicht gewesen wären.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) im Laufe des Prozesses ihr Eigentum weiterveräußert haben, ändert dies nichts an ihrer Stellung als Partei (§ 265 Abs. 2 ZPO). Der Veräußernde wird kraft Gesetz Prozeßstandschafter des Erwerbers.
Die Klage ist auch nicht bezüglich des Klageantrages zu 1) zu unbestimmt. Denn der Antrag lautet auf Beseitigung einer Störung. Bei derartigen Anträgen reicht es aus, daß der begehrte Erfolg angegeben ist. Der Eigentümer / Störer hat selbst die Wahl, bei mehreren zur Beseitigung der Störung geeigneten Mitteln dasjenige auszuwählen, welches ihm genehm ist (Zöller ZPO, 23.A, § 253 ZPO Rdn. 13 c).
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, daß diese geeignete Maßnahmen unternehmen, daß die Wurzeln der Zeder nicht die Einfriedungsmauer und den Fußweg der Klägerin beschädigen, §§ 1004, 823 BGB. Denn der Sachverständige X hat in seinem Gutachten festgestellt, daß durch die Wurzeln der im Eigentum der Beklagten stehenden Zeder die Einfriedungsmauer sowie der Fußweg der Klägerin beschädigt worden sind. Der Sachverständige X hat bei der Durchführung des Ortstermins festgestellt, daß die Grenzmauer in erheblichen Umfang eingerissen ist. Weiterhin hat der Sachverständige X bekundet, daß der Plattenbelag des Fußweges zur Eingangstür des klägerischen Hauses erkennbar angehoben war. Auch wenn diese Anhebung im Gegensatz zur Ansicht des Sachverständigen X nicht klar auf dem Lichtbild Nr. 5 des Gutachten erkennbar zu sehen ist, hat der Sachverständige X in der schriftlichen Ergänzung des Gutachten ausdrücklich erklärt, daß er bei der Ortsbesichtigung eine Plattenaufwölbung im Bereich des Mauerrisses im Wegebelag festgestellt habe. Nach seinen Feststellungen liegt die Ursache für die Mauerrisse und Aufwölbung des Wegebelages in der Wurzelbildung des Baumes. Zur Erstellung des Gutachtens hat der Sachverständige die Wurzeln des Baumes fachgerecht freilegen lassen und festgestellt, daß die Zeder die Mauer mit ihrem Wurzelwerk unterwachsen und durch die Ausdehnung des Wurzeldickenwachstums die Riß- und Anhebungsschäden an der Mauer und fraglichen Plattenbelag verursacht hat. Gegen die Ausführen des Sachverständigen bestehen keine Bedenken. Allein der Umstand, daß das Gericht die Entschädigung des Sachverständigen für sein Ergänzungsgutachten gekürzt hat, führt nicht dazu, daß die Sachkunde des Sachverständigen und seine Feststellungen bezweifelt werden. Die Kürzung beruht darauf, daß der Sachverständige zusätzliche Ausführen gemacht und in Rechnung gestellt hat, die nicht zur Beweisfrage gehörten.
Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin durch das Wurzelwachstum des Baums der Beklagten durch die Beklagten zu beseitigen. Durch welche geeigneten Maßnahmen bleibt den Beklagten als Eigentümer des Baumes überlassen. Da der Baum - wie vom Sachverständigen festgestellt - noch nicht vollständig ausgewachsen ist und naturgemäß auch künftig weitere Wurzeln bilden wird, hat die Klägerin weiterhin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, daß auch künftige Beeinträchtigungen verhindert werden. Auch da bleibt es den Beklagten als Eigentümer selbst zu entscheiden, welche Maßnahmen sie treffen wollen, um künftige Beeinträchtigungen zu verhindern.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin die Beeinträchtigungen auch nicht zu dulden. Eine Duldung nach § 906 BGB kommt schon nicht in Betracht, daß es sich bei dem Wurzelwachstum nicht um Zuführung von unwägbaren Stoffen handelt. Auch eine Duldungspflicht nach § 910 Abs. 2 BGB, der die Beseitigung von Wurzeln und Zweigen regelt, liegt nicht vor, da dies voraussetzt, daß keinerlei Beeinträchtigungen durch die Wurzeln gegeben sind. Hier hat der Sachverständige aber gerade eine Beeinträchtigung festgestellt und künftige Beeinträchtigungen bejaht. Es kann von der Klägerin nicht verlangt werden, ständig eine Beeinträchtigung ihres Eigentums hinzunehmen und auf die Schadensbeseitigung vertröstet zu werden. Dabei ist zu bedenken, daß auch ein beschädigter Zugangsweg zu einem Wohnhaus ein potentielles Verletzungsrisiko für die Bewohner des Hauses darstellt.
Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Beseitigung der Schäden an der Grenzmauer gemäß §§ 823, 1004 BGB. Denn diese Schäden sind durch die Wurzeln der Zeder verursacht worden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Mauer im Alleineigentum der Klägerin oder im Miteigentum der Klägerin und den Beklagten steht. Denn auch der Miteigentümer hat bei Beschädigung des Miteigentums durch die anderen Miteigentümer einen Ersatzanspruch gegen die anderen Miteigentümer. Gemäß § 249 BGB ist der Zustand wieder herzustellen, der ohne die Beeinträchtigung durch die Baumwurzeln bestehen würde, dies wird von der Klägerin begehrt.
Weiterhin ist festzustellen, daß sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat, als die Klägerin Beseitigung der Schäden am Fußweg zu ihrer Haustür begehrte. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, daß der Plattenbelag des Fußweges durch die Wurzelbildung der Zeder beschädigt - nach oben gewölbt - war (s.o.). Diese Beschädigungen sind durch die Freilegung der Wurzeln behoben worden. Zur Begutachtung war es erforderlich, den Plattenbelag des Fußweges teilweise zu entfernen, um die Wurzeln im streitigen Bereich freizulegen. Im Anschluß daran wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen der Fußweg wieder ordnungsgemäß hergestellt, die vorhandene Beeinträchtigung damit beseitigt. Der Rechtsstreit war diesbezüglich - wie ausgeführt - zulässig und begründet und hat sich während des Prozesses erledigt.
Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch auf Zahlung von 266,00 DM (136,00 Euro) für die Einholung der Einwohnermeldeauskünfte und Erstattung der Grundbuchauszüge. Denn die Klägerin hätte gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3) WEG die Klage an die Verwalterin der Beklagten richten können, die sie als Zustellungsbevollmächtige hätte entgegennehmen können. In diesem Fall wären keine Gebühren für Auskünfte entstanden, die Verwalterin hätte die Klage an die Beklagten weiterleiten müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: Antrag zu 1): 2.500,00 Euro
Antrag zu 2): 2.500,00 Euro
Antrag zu 3): 136,00 Euro
Gesamt: 5.136,00 Euro