Klage wegen Kfz-Diebstahls: Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit des Repräsentanten leistungsfrei
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Versicherungsschutz für den Diebstahl ihres PKW, den sie nach einem Gaststättenbesuch abgestellt hatte. Die Beklagte verweigert die Leistung mit der Begründung, der Ehemann habe als Repräsentant grob fahrlässig gehandelt. Das Gericht stellt fest, dass der Ehemann als Repräsentant anzusehen ist und dessen Alkoholisierung sowie die Aufbewahrung des einzigen Schlüssels in der Lederjacke grob fahrlässig war. Die Klage wird abgewiesen; die Beklagte ist leistungsfrei (§ 61 VVG).
Ausgang: Klage auf Kaskoleistung abgewiesen; Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit des Repräsentanten leistungsfrei (§ 61 VVG).
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 61 VVG von seiner Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit des Repräsentanten des Versicherungsnehmers herbeigeführt wird.
Als Repräsentant des Versicherungsnehmers in der Kfz-Versicherung gilt, wer das Fahrzeug ständig fährt, im Besitz der Papiere und sämtlicher Schlüssel ist und die wirtschaftliche Last der Fahrzeughaltung trägt.
Bei der Beurteilung grober Fahrlässigkeit ist das Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. seines Repräsentanten in seiner Gesamtheit zu würdigen; das Zusammentreffen einzelner, für sich tolerierbarer Umstände kann den qualifizierten Vorwurf begründen.
Eine erhebliche Alkoholisierung und die Aufbewahrung des einzigen Fahrzeugschlüssels in einem besonders diebstahlgefährdeten Kleidungsstück können als pflichtwidriges Unterlassen einfacher Sicherungsmaßnahmen grob fahrlässig zu qualifizieren sein.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1989
durch die Richterin X für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin fallen die Kosten des
Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweiligen Sicherheiten dürfen auch durch eine
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundes-
republik oder Westberlin ansässigen Großbank oder
Sparkasse geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Halterin des PKW X, Erst-
zulassung 1976, Fahrgestell Nr. 90236, mit dem amtlichen Kenn-
zeichen X durch Versicherungsvertrag vom 30.9.1986 bei
der Beklagten kraftfahrtversichert. Hierzu gehört auch eine
Kfz-Diebstahlversicherung. Das Fahrzeug wurde in der Nacht
vom 24.1. auf den 25.1.1989 zwischen 22 und 2.00 Uhr vor der
Gaststätte X auf der X Straße in X von
Unbekannten entwendet. Dort hatte ihn der Ehemann der Klägerin
zum Zwecke des Gaststättenbesuchs abgestellt.
Den PKW-Schlüssel hatte der Ehemann der Klägerin in die
Tasche seiner Lederjacke gesteckt und diese an die Garderobe
gehängt.
Die Klägerin behauptet, vom Platz ihres Ehemannes aus sei
die Jacke die gesamte Zeit über gut sichtbar gewesen.
Die Gaststätte sei an diesem Abend nur sehr spärlich besucht
gewesen, weshalb der Blick auf die Jacke die ganze Zeit über
vollkommen frei gewesen sei. Ihr Ehemann habe die Jacke die
ganze Zeit über im Auge behalten. Die Jacke und der Schlüssel
seien sodann während eines ganz kurzen unbeaufsichtigten Moments
gestohlen worden.
Das von der Staatsanwaltschaft X eingeleitete Ermittlungs-
verfahren wurde durch Verfügung vom 13.2.1989 eingestellt,
weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Die Klägerin
zeigte der Beklagten den Schaden am 25.1.1989 an; die Beklagte
lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 15.5.1989 ab.
Die Klägerin beziffert ihren Schaden auf 2.500,-- DM
(s. Berechnung Blatt 5 ff d.A.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
2.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.7.1989
zu zahlen.
Die Beklagte bittet um
Klageabweisung.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Versicherungsfall von
einem Repräsentanten der Klägerin grob fahrlässig herbeige-
führt worden sei, was zu ihrer Leistungsfreiheit führe.
Zum einen sei der Ehemann der Klägerin seit Erwerb des
Fahrzeugs im September 1986 bis zu dessen Diebstahl der
alleinige Benutzer gewesen, so daß er Repräsentant der Klägerin
sei und sie sich also dessen Verhalten zurechnen lassen müsse.
Grobes Verhalten ergebe sich zum einen daraus, dass der Ehemann
der Klägerin schon angesichts der in der Gaststätte statt-
findenden Unterhaltungen nicht die ganze Zeit seine Jacke fixiert
haben könne, zumal sich neben der Garderobe ein Spielauto-
mat befinde, an dem zur fraglichen Zeit ständig Leute gewesen
seien. Im übrigen habe der Ehemann der Klägerin an diesem
Abend in ganz erheblichem Maß dem Alkohol zugesprochen
und sich auch zeitweise am Billardtisch aufgehalten. Zu-
mindest in der letzten Zeit seines Gaststättenbesuchs habe
er seine Jacke infolge Alkoholgenusses nicht mehr im Auge
behalten können.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den
Inhalt der von ihnen eingereichten vorbereitenden Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Ersatz des Schadens
verlangen, weil die Beklagte nach § 61 VVG von ihrer Pflicht
zur Leistung frei ist.
Der Ehemann der Klägerin ist deren Repräsentant im versicherungs-
rechtlichen Verhältnis zur Beklagten. In der Fahrzeugver-
sicherung ist Repräsentant des Versicherungsnehmers, wer
an seiner Stelle Halter und Wartung des versicherten Kfz
übernimmt.; die Befugnis, für den Versicherungsnehmer
rechtsgeschäftlich zu handeln, ist nicht erforderlich
(BGH –Versicherungsrecht 69, 1068). Konkretisiert bedeutet
dies, dass bei einer Kfz-Kaskoversicherung der Ehemann des
Versicherungsnehmers dann als dessen Repräsentant anzusehen ist,
wenn er das versicherte Fahrzeug ständig fährt, im Besitz
der Papiere und sämtlicher Schlüssel ist und jeden Fahrzeug-
schaden wirtschaftlich trägt (OLG Karlsruhe Versicherungs-
recht 76,58).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Aus der Vernehmungsniederschrift des Ehemannes der Klägerin
geht hervor, dass für den PKW nur ein Schlüssel existierte;
der zweite, seinerzeit mitverkaufte Schlüssel war im Jahre
1986 verlorengegangen. Der Ehemann der Klägerin war also zum
Diebstahlzeitpunkt alleiniger Schlüsselinhaber des Fahrzeugs.
Die Klägerin kann auch nicht bestreiten, dass ihr Mann den
Schaden wirtschaftlich trägt. Sie selbst bringt vor, die
Unterhaltung des Fahrzeugs vom Haushaltsgeld abzuzweigen.
Dies bedeutet i. ü. nicht nur, dass ihr Ehemann den Verlust wirtschaftlich
trägt; wirtschaftlich trug er auch den Unterhalt des Fahrzeugs,
mag dies auch ein durchlaufender Posten "im Haushaltsgeld" der Klägerin
gewesen sein.
Der Ehemann der Klägerin sprach im übrigen bei der poli-
zeilichen Vernehmung von "meinem PKW", den "auch meine Frau"
benutzt. Aus diesen Formulierungen geht hervor, dass der
Ehemann der Klägerin das Fahrzeug als seines betrachtet,
was von der Kostentragung durch ihn untermauert wird.
Da der Ehemann der Klägerin den Diebstahl grob fahrlässig
ermöglicht hat, besteht Leistungsfreiheit der Beklagten.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt gröblich, in hohem Maße, außer Acht lässt und nicht
das beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem ein-
leuchten müsste (vgl. Prölss/Martin, Anm. 12 zu § 6 VVG).
Grob fahrlässig handelt also, wer unbekümmert und leichtfertig
agiert. Dabei ist das Verhalten des Versicherungsnehmers
- bzw. seines Repräsentanten - in seiner Gesamtheit zu betrachten,
so dass das Zusammentreffen von – für sich genommen – tolerier-
baren Umständen den qualifizierten Vorwurf begründen kann.
Aus der polizeilichen Aussage des Ehemannes der Klägerin geht
hervor, daß er zum Ende des Gaststättenbesuchs so alkoho-
lisiert war, daß er nicht klar denken konnte. Selbst wenn man
zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß ihr Ehemann
die Jacke während der gesamten Zeit im Blick hatte, so wurde
diese Beobachtung mit zunehmender Alkoholisierung zunehmend
unzuverlässiger; ein Betrunkener in einer Gaststätte kann
seine Aufmerksamkeit nicht mehr in dem Maße seiner Jacke
schenken wie ein Nüchterner. Dies zeigt sich auch daran, daß
der Ehemann der Klägerin zunächst auf der Straße auf das
Taxi wartete, ohne seine Jacke anzuhaben. Er ging dann zurück
und stellte erst beim neuerlichen Hineingehen in die Gast-
wirtschaft fest, dass die Jacke insgesamt abhanden gekommen
war.
Das Verhalten des Ehemannes der Klägerin ist auch subjektiv
vorwerfbar. Ausweislich der polizeilichen Aussage handelte
es sich bei den in der Jacke befindlichen Schlüssel um
einen Haustürschlüssel und um einen PKW-Schlüssel und mit-
hin nicht um einen schweren Schlüsselbund; man hätte diese
Schlüssel deshalb genau so gut in die Hosentasche stecken
können. Der Ehemann der Klägerin hat die Schlüssel in einer
Lederjacke deponiert, obwohl Lederjacken an Garderoben eher
gestohlen zu werden pflegen als andere Bekleidungsstücke.
Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Ehemann der Klägerin
im Hinblick auf seine fortschreitende Alkoholisierung noch
realisieren konnte, daß er bald seiner Sinne nicht mehr voll-
ständig mächtig sein würde, hätte er den Wagenschlüssel an
sich nehmen müssen.
Da die Klägerin in diesem Rechtsstreit unterlegen ist,
hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen.
Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf
den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.