Hälftige Schadensteilung bei unklarem Unfallhergang (Verkehrsrecht)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; streitig ist der Unfallhergang (Auffahren des Klägers vs. Rückwärtsfahren der Beklagten). Das Gericht hält den Hergang für ungeklärt und wendet deshalb nach §17 StVG eine hälftige Schadensteilung an. Erstattet werden fiktive Reparaturkosten, Sachverständigenkosten sowie anteilige außergerichtliche Anwaltskosten; der übrige Klageantrag wird abgewiesen. Zinsen werden ab Fristsetzung nach §§286, 288 BGB zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Hälftiger Schadensersatz sowie Gutachter- und Anwaltskosten zugesprochen, übriger Klageantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei ungeklärtem Unfallhergang ist nach §17 StVG eine Abwägung der Verursachungsanteile vorzunehmen; kann keine überwiegende Verantwortlichkeit festgestellt werden, rechtfertigt dies eine hälftige Schadensteilung.
Fiktive Reparaturkosten sind erstattungsfähig, wenn Spurenbild und ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten die Kausalität der Kollision belegen.
Sachverständigenkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten teilweise unrichtige Feststellungen enthält, sofern dem Geschädigten kein Verschulden an den Mängeln nachgewiesen wird.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach dem berechtigten Gegenstandswert zu erstatten; Verzugszinsen richten sich nach §§286, 288 BGB ab ordnungsgemäßer Fristsetzung.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 467,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.12.2010 zu zahlen und ihn gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von einer anwaltlichen Gebührenforderung in Höhe von 83,54 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 57%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Der Zeuge S fuhr am 28.9.2010 mit einem damals im Eigentum des Klägers stehenden Pkw der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf dem C in E in die Kreuzung mit der St.-G-Straße und ordnete sich unter Setzung des linken Fahrtrichtungsanzeigers in die linke Fahrspur ein. Die Beklagte zu 1) fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf der St.-G-Straße und wollte auf der vorgenannten Kreuzung auf den C nach links abbiegen. Dabei befand sie sich zunächst hinter dem Fahrzeug des Klägers, überholte dieses aber dann rechtsseitig. Da sich der Verkehr staute, blieben beide Fahrzeuge im Kreuzungsbereich. Dabei kollidierte das Fahrzeug des Klägers mit dem vorderen rechten seitlichen Bereich mit der linken Seite der hinteren Stoßstange des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs.
Der Kläger holte über den ihm angeblich entstandenen Schaden ein Gutachten ein, das Reparaturkosten in Höhe von 741,93 € netto ausweist, für das Gutachten musste er 313,57 € aufwenden. Mit der Klage verlangt der Kläger in der Hauptsache die vorgenannten Beträge und eine Kostenpauschale in Höhe von 26,- €.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Kreuzung nicht ganz räumen können, als von ihr gesehen von rechts aus der St.-G-Straße bei dortigem Grünlicht Fahrzeuge gekommen seien. Sie habe daher ohne Rückschau zurückgesetzt und dabei sein Fahrzeug gerammt. Die in dem von ihm eingeholten Schadensgutachten ermittelten Reparaturkosten seien durch die Kollision entstanden.
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.081,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 zu zahlen;
2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei, H Rechtsanwälte, C Allee, E in Höhe von 155,30 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe im Kreuzungsbereich wegen des Verkehrsstaus langsam abgebremst und sei vor der Kreuzung zum Stehen gekommen. Danach sei der Zeuge S auf das von ihr geführte Fahrzeug aufgefahren.
Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Zeugen S. Außerdem hat es die Beklagte zu 1) zum Unfallhergang persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen U vom 4.11.2011 (Bl. 72ff d. A.) sowie – auch wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung – auf die Sitzungsniederschrift vom 7.5.2012 (Bl. 112ff d. A.) verwiesen.
Im Übrigen wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Rubrum
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 467,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.12.2010 zu zahlen und ihn gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von einer anwaltlichen Gebührenforderung in Höhe von 83,54 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 57%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Der Zeuge S fuhr am 28.9.2010 mit einem damals im Eigentum des Klägers stehenden Pkw der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf dem C in E in die Kreuzung mit der St.-G-Straße und ordnete sich unter Setzung des linken Fahrtrichtungsanzeigers in die linke Fahrspur ein. Die Beklagte zu 1) fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf der St.-G-Straße und wollte auf der vorgenannten Kreuzung auf den C nach links abbiegen. Dabei befand sie sich zunächst hinter dem Fahrzeug des Klägers, überholte dieses aber dann rechtsseitig. Da sich der Verkehr staute, blieben beide Fahrzeuge im Kreuzungsbereich. Dabei kollidierte das Fahrzeug des Klägers mit dem vorderen rechten seitlichen Bereich mit der linken Seite der hinteren Stoßstange des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs.
Der Kläger holte über den ihm angeblich entstandenen Schaden ein Gutachten ein, das Reparaturkosten in Höhe von 741,93 € netto ausweist, für das Gutachten musste er 313,57 € aufwenden. Mit der Klage verlangt der Kläger in der Hauptsache die vorgenannten Beträge und eine Kostenpauschale in Höhe von 26,- €.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Kreuzung nicht ganz räumen können, als von ihr gesehen von rechts aus der St.-G-Straße bei dortigem Grünlicht Fahrzeuge gekommen seien. Sie habe daher ohne Rückschau zurückgesetzt und dabei sein Fahrzeug gerammt. Die in dem von ihm eingeholten Schadensgutachten ermittelten Reparaturkosten seien durch die Kollision entstanden.
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.081,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 zu zahlen;
2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei, H Rechtsanwälte, C Allee, E in Höhe von 155,30 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe im Kreuzungsbereich wegen des Verkehrsstaus langsam abgebremst und sei vor der Kreuzung zum Stehen gekommen. Danach sei der Zeuge S auf das von ihr geführte Fahrzeug aufgefahren.
Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Zeugen S. Außerdem hat es die Beklagte zu 1) zum Unfallhergang persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen U vom 4.11.2011 (Bl. 72ff d. A.) sowie – auch wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung – auf die Sitzungsniederschrift vom 7.5.2012 (Bl. 112ff d. A.) verwiesen.
Im Übrigen wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
I.
Dem Kläger steht aus §§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung seines hälftigen Schadens zu.
1.
Die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsanteile der Parteien führt dazu, dass eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen ist, weil der Unfallverlauf in dem entscheidenden Punkt ungeklärt geblieben ist. Es steht weder fest, dass der Zeuge S gegen § 4 Abs. 1 StVO verstoßen hätte, noch dass die Beklagte zu 1) gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich nicht fest, ob der Zeuge S auf das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug aufgefahren ist, oder ob die Beklagte zu 1) durch Rückwärtsfahren das Fahrzeug des Klägers gerammt hat. Der Sachverständige hat insofern nur festgestellt, dass beide Unfallversionen mit dem Spurenbild zu vereinbaren sind. Die Angaben des Zeugen S und der Beklagten zu 1) reichen jeweils nicht aus, um eine sichere Überzeugung von einer Rückwärtsfahrt bzw. einem Auffahren zu gewinnen. Sowohl der Zeuge S als auch die Beklagte zu 1) haben detaillierte, in sich widerspruchsfreie Angaben ohne Be- oder Entlastungstendenz gemacht. Daher muss offen bleiben, welchen Angaben der Vorzug zu geben ist.
2.
Dem Kläger ist ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 467,05 € zu erstatten. Nach den an das Spurenbild anknüpfenden und daher überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen sind dem Kläger durch die Kollision fiktive Reparaturkosten in Höhe von 595,52 € netto entstanden. Hinzu kommen Sachverständigenkosten in Höhe von 313,57 €. Der Umstand, dass das Schadensgutachten teilweise unrichtige Feststellungen enthält, ändert an der Erstattungsfähigkeit der Kosten nichts, weil nicht ersichtlich ist, dass den Kläger ein Verschulden an den Mängeln des Gutachtens träfe (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 249 BGB, Rn. 147). Entsprechend der Üblichkeit im Gerichtsbezirk ist schließlich eine Kostenpauschale in Höhe von 25,- € der Schadensbemessung zugrunde zu legen.
II.
Der Kläger ist ausgehend von dem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von 467,05 € ferner von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € brutto freizustellen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB ausgehend von der Fristsetzung in dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 23.11.2010. Eine frühere Verzinsung gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 25.11.2010 stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, weil dort auf noch ausstehende Ermittlungen verwiesen wird.
Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 713 ZPO. Für die Beklagten wird die Berufung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert: 1.081,50 €