Klage auf Rückzahlung der Mietkaution erfolgreich – Aufrechnung und Zurückbehaltung unzureichend
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Rückzahlung ihrer Mietkaution in Höhe von 1.767,68 € nach Beendigung des Mietverhältnisses. Das Gericht entscheidet, dass der Rückzahlungsanspruch nach sechs Monaten fällig ist und die vertragliche Verjährungsregel die Fälligkeit nicht berührt. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Vermieters sind mangels schlüssiger Darlegung bzw. fehlender Verpflichtung unbegründet. Die Klage wird daher stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1.767,68 € nebst Zinsen erfolgreich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution wird in der Regel sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig; eine vertraglich bestimmte längere Verjährungsfrist für Forderungen des Vermieters ändert den Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruchs nicht.
Zur Wirksamkeit einer Aufrechnung nach § 389 BGB muss der aufrechnende Teil seinen Gegenanspruch substantiiert darlegen und beweisen; bloße Pauschalbetragennennungen reichen nicht aus.
Bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Beschädigungen obliegt dem Vermieter die Darlegung und der Nachweis der Höhe des geltend gemachten Schadens einschließlich einer nachvollziehbaren Berechnung des Abzugs 'neu für alt'.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters nach § 273 BGB wegen Unterlassung einer Mitwirkungshandlung des Mieters (z. B. Nichtübermittlung von Verbrauchsdaten) besteht nur, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Mitwirkungspflicht gegeben ist oder die Mitwirkung für die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist für die Kläger bis zum 16.9.2009, für den Beklagten bis zum 2.9.2009
durch den Richter x
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.767,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.6.2009 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger verlangen Rückzahlung einer Mietkaution.
Die Kläger mieteten eine Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses Xstr. xx in X von dem Beklagten. Die Kläger leisteten aufgrund eines schriftlichen Mietvertrags vom 23.1.1999 (Bl. 4ff GA) eine Kaution in Höhe von 3.200,- DM an den Beklagten, das Mietverhältnis endete zum 31.1.2009. Unter Berücksichtigung der üblichen Verzinsung ergibt sich nach der schriftlichen Abrechnung des Beklagten vom 4.5.2009 ein Kautionsbetrag in Höhe von 1.767,68 €. Dies ist die Klageforderung in der Hauptsache.
Der Beklagte übersandte den Klägern mit Schreiben vom 2.2.2009 eine Auflistung angeblicher Mängel der von ihnen zuvor bewohnten Wohnung und forderte sie erfolglos auf, die angeblichen Mängel bis zum 6.2.2009 zu beseitigen (Anlagen B 2 und B 3, Bl. 51f GA). Der Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 27.4.2009 zudem erfolglos auf, ihm zur Erstellung eines Energiepasses ihre Stromabrechnung zu übermitteln. Der Beklagte sandte an die Prozessbevollmächtigten der Kläger zudem ein Schreiben vom 12.6.2009, in dem er Kosten für die Reparatur angeblicher Schäden an der Mietwohnung in Höhe von insgesamt 3.687,98 € aufführt (Anlage B 6, Bl. 55 GA).
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.767,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, in der Wohnung seien bei deren Rückgabe eine Vielzahl von Beschädigungen vorhanden gewesen, die bei Überlassung der Wohnung an die Kläger noch nicht vorhanden gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung in der Klageerwiderung vom 29.6.2009, dort Seite 2 (Bl. 47 GA), Bezug genommen. Für die Beseitigung der Beschädigungen seien ortsübliche und angemessene Kosten in Höhe von insgesamt 3.687,98 € angefallen. Er, der Beklagte, habe die Wohnung im Laufe des Jahres 1998 umfänglich renoviert, wofür ihm Kosten in Höhe von 75.000,- DM entstanden seien.
Im Übrigen wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Den Klägern steht aus B, § 3 (4) des schriftlichen Mietvertrags ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution einschließlich Zinsen ausgehend von dem Abrechnungsschreiben des Beklagten in Höhe von 1.767,68 € zu. Dieser Anspruch ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses nach allgemeinen Grundsätzen fällig. Die Regelung in der vorgenannten Vertragsbestimmung, derzufolge eine Rückgabe der Kaution erfolgt, wenn keine Ansprüche des Vermieters an den Mieter mehr bestehen, solche Ansprüche des Vermieters in vier Jahren nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren, steht der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen. Die dort bestimmte Verjährungsfrist sagt nämlich ausweislich des Wortlauts nichts über die Frage des Fälligkeitszeitpunkts des Rückzahlungsanspruchs aus, sondern bestimmt nur eine etwa gegenüber § 548 BGB verlängerte Verjährungsfrist für Gegenansprüche des Vermieters.
Der Rückzahlungsanspruch der Kläger ist auch nicht durch die von dem Beklagten konkludent durch sein Schreiben an die Kläger vom 4.5.2009 erklärte Aufrechnung mit angeblichen gegenläufigen Schadensersatzansprüchen gem. § 389 BGB erloschen. Der Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache aus § 280 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Höhe des angeblich entstandenen Schadens nicht schlüssig dargelegt. Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet für die Frage eines sog. Abzugs neu für alt hinsichtlich etwaiger Reparaturkosten (OLG Koblenz, NJOZ 2003, 2062, 2064). Die Höhe des Abzugs neu für alt bemisst sich nach der Relation der Nutzungsdauer des alten und neuen Gegenstandes (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Vorb v § 249, Rn 146). Dazu trägt der Beklagte aber nichts vor, weil er nicht darlegt, wie lange die angeblich beschädigten Teile der Wohnung ohne angebliche Beschädigung funktionstüchtig bzw. optisch ansprechend geblieben wären.
Dem Beklagten steht aufgrund der Tatsache, dass die Kläger ihm die Daten für die Erstellung des Energiesparausweises nicht übermittelt haben, auch kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution gem. § 273 Abs. 1 BGB zu. Zunächst besteht keine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung dahingehend, weil der schriftliche Vertrag keine dementsprechende Regelung beinhaltet. Auch aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des Mieters nach § 241 Abs. 2 BGB folgt eine derartige Verpflichtung nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte zwingend auf eine Informationsübermittlung durch die Kläger angewiesen ist, da zur Frage der Möglichkeit einer etwaigen Informationsbeschaffung über das Energieversorgungsunternehmen nichts vorgetragen wird.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 1.767,68 €