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Amtsgericht Düsseldorf·28 C 6339/94·02.08.1994

Unterlassungsklage gegen Vertretungsbehauptung des Stadtverbands abgewiesen

ZivilrechtVereinsrechtDeliktsrecht (Unterlassungsanspruch)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Kleingärtnerverein, forderte Unterlassung, weil der Beklagte als Stadtverband behauptet hatte, die Interessen von rund 8.100 Kleingärtnern in X zu vertreten. Das Gericht verneinte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 824, 1004 BGB, da die Behauptung nicht unrichtig sei: Der Verband vertrete die eingetragenen Vereine und damit mittelbar deren Mitglieder. Eine Interessenwahrnehmung für einzelne sich an den Verband wendende Kleingärtner begründet keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Klägers.

Ausgang: Klage des Vereins auf Unterlassung der Vertretungsbehauptung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 824 BGB i.V.m. § 1004 BGB setzt voraus, dass der Beklagte rechtswidrig in die durch den Kläger geschützten Rechte eingreift.

2

Die Behauptung eines Verbandes, die Angehörigen der von ihm vertretenen Vereine zu repräsentieren, ist nicht unrichtig, wenn der Verband alle eingetragenen Vereine vertritt und diese Vereine Mitglieder mit eigenen Rechten haben.

3

Die Wahrnehmung oder Vertretung von Interessen einzelner Personen, die sich an einen Verband wenden, begründet nicht ohne Weiteres einen rechtswidrigen Eingriff in die Befugnisse eines anderen Vereins.

4

Einzelnen Vereinsmitgliedern steht es frei, einer anderen Vereinigung beizutreten oder sich an einen übergeordneten Verband zu wenden; dies rechtfertigt nicht zwingend eine Unterlassungsklage des bisherigen Vereins.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 824 BGB i.V.m. § 1004 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.6.1994 durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck der Förderung des Kleingartenwesens, wobei die Mitgliedschaft anderen Kleingärtnervereinen als Kooperation und Kleingärtnern als Einzelperson ermöglicht ist.

3

Der Beklagte ist ebenfalls als Verband im Bereich der Stadt X für die Förderung des Kleingartenwesens zuständig. Bei ihm sind Mitglieder lediglich die im Vereinsregister eingetragenen Kleingartenvereine in X und nicht Einzelmitglieder.

4

Der Beklagte ist Generalanpächter sämtlicher Kleingartenflächen in X, die er an die Kleingartenvereine unterverpachtet, die wiederum die einzelnen Parzellen an ihre Mitglieder weiterverpachten.

5

Auf die Satzungen sowohl des Klägers als auch des Beklagten, die sich in den Akten befinden, wird Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet unter Vorlage einiger Schreiben, der Beklagte maße sich an, durch sämtliche X-er Kleingärtner mandatisiert zu sein und ca. 8.100 Kleingärtner zu vertreten. Die daraufhin von ihm verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung habe der Beklagte nicht abgegeben. Er ist der Ansicht, der Beklagte greife in rechtswidriger Weise in die dem Kläger zustehenden Rechte ein, weil sich aus der Satzung des Beklagten ergebe, dass er ausschließlich als Verband tätig sein wolle und es keine Einzelmitgliedschaft von Kleingärtnern gebe. Der Beklagte könne für sich allenfalls in Anspruch nehmen, ca. 110 Kleingartenvereine als Mitglieder zu repräsentieren. Der Beklage als Zwischenpächter könne notwendigerweise nicht die Interessen der Unterpächter wahrnehmen, sondern sei gezwungen, Verpächterinteressen wahrzunehmen.

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Der Kläger beantragt,

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der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholensfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

  1. der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholensfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
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folgende Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder

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es zu verbreiten oder verbreiten zu lassen,

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a) der Stadtverband X der Kleingärtner e.V. würde die Kleingärtner

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in X vertreten

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und/oder

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b) der Stadtverband X der Kleingärtner e.V. würde ca. 8.100

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Kleingärtner in X vertreten;

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die vorstehend unter Ziff. 1 aufgeführten Behauptungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kläger als unrichtig zu widerrufen.

  1. die vorstehend unter Ziff. 1 aufgeführten Behauptungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kläger als unrichtig zu widerrufen.
17

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er greife nicht rechtswidrig in die Rechte des Klägers ein. Mit der Förderung des Kleingartenwesens sei selbstverständlich auch verbunden, Interessen einzelner Kleingärtner, die sich an ihn wenden würden, wahrzunehmen. Die einzelnen Kleingärtner seien zwar nicht unmittelbar Mitglied, über die Mitgliedschaft in ihrem Verein, der ihm, dem Beklagten angeschlossen sei, jedoch mittelbar Mitglieder. Er nehme auch nicht Verpächterinteressen wahr, sondern trete für die Kleingartenvereine gegen die Stadt X auf. Im übrigen seien auch die Kleingartenvereine selbst Verpächter, weil sie nämlich die Grundstücke an die einzelnen Kleingärtner weitergeben würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und die überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

23

Dem Kläger steht weder gemäß § 823 noch gemäß § 824 BGB i.V.m. § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.

24

Aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte rechtswidrig in Rechte des Klägers eingreift.

25

Bei dem Beklagten handelt es sich um den Verband aller eingetragenen Kleingartenvereine in X. Es mag sich hierbei um ca. 110 Vereine handeln, die insgesamt über ca. 8.100 Mitglieder verfügen. Wenn aber der Beklagte sämtliche in X eingetragenen Vereine vertritt, ergibt sich zwangsläufig, dass jedenfalls mittelbar auch die Mitglieder der einzelnen Vereine vertreten sind. Wenn also der Beklagte die Behauptung aufstellt, die Interessen von 8.100 Kleingärtnern zu vertreten, ist diese Behauptung nicht unrichtig. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dies in die Rechte des Klägers eingreifen sollte. Aus der Zielsetzung der Förderung des Kleingartenwesens – wie es in der Satzung des Beklagten festgelegt ist – ergibt sich selbstverständlich, dass der Beklagte auch Interessen einzelner Kleingärtner, die sich an ihn wenden, vertreten kann. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beklagte beispielsweise Anfragen einzelner Kleingärtner, die sich an ihn wenden, nicht bescheiden dürfte. Dies gilt insbesondere für Kleingärtner, die nicht Mitglieder des Klägers sind. Vielmehr zeigen diese Anfragen, dass sich die in den Vereinen organisierten Kleingärtner selbst dem Verband verbunden fühlen, ohne unmittelbar Mitglied im Verband zu sein.

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Aus keinem der vorgelegten Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beklagte in rechtswidriger Weise in Kompetenzen des Klägers eingreift, zumal der Kläger nach seinen Angaben lediglich 4.762 Kleingärtner repräsentiert. Selbst wenn all diese Mitglieder aus X-er Kleingartenvereinen stammen sollten, gibt es doch eine Großzahl von Kleingärtnern, die nicht beim Kläger organisiert sind und sich demzufolge über ihren Kleingartenverein, der Mitglied beim Beklagten ist, an den Beklagten wenden können.

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Jedem einzelnen Kleingärtner steht es frei, Mitglied beim Kläger zu werden oder aus dem Verband des Klägers auszutreten. Dass ein Austritt durch die vom Beklagten verfassten Schreiben provoziert wird, ist nicht nachzuvollziehen. Eine Kreditgefährdung des Klägers ist nicht ersichtlich.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

29

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

30

Streitwert: 10.000 DM.