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Amtsgericht Düsseldorf·28 C 6253/98·20.10.1998

Klage abgewiesen: Rücktritt wegen Zusage des Abschlussvertreters

ZivilrechtVertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlungen aus einem Vertrag über Stamm- und Vorzugsaktien. Streitgegenstand war, ob die Beklagte aufgrund vorvertraglicher Zusagen vom Vertrag zurücktreten durfte. Das Gericht fand aufgrund übereinstimmender Zeugenaussagen, dass Abschlussvertreter und Vorstand zugesichert hatten, Kunden könnten jederzeit ausscheiden und würden nicht gerichtlich belangt. Daher war der Rücktritt gerechtfertigt und die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung abgewiesen; Rücktritt der Beklagten aufgrund zurechenbarer Zusage des Abschlussvertreters anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine dem Vertragsschluss vorausgehende verbindliche Zusage eines Abschlussvertreters, dass ein Kunde jederzeit aus dem Vertrag ausscheiden könne und nicht gerichtlich in Anspruch genommen werde, ist der vertretenen Gesellschaft zuzurechnen.

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Ist eine solche Vertreterzusage hinreichend bewiesen, kann sie den Kunden zum berechtigten Rücktritt vom Vertrag berechtigen.

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Durch einen berechtigten Rücktritt entfallen weitere vertraglich vereinbarte Zahlungsverpflichtungen des Rücktretenden.

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Übereinstimmende und in sich stimmige Zeugenaussagen mehrerer Zeugen können zur Überzeugungsbildung über das Vorliegen einer Vertreterzusage ausreichen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 708 Ziff. 11 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf-

erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO

abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Zwar ist eine Kündigung vor Zeichnung von 6 Stammaktien und

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6 Vorzugsaktien im schriftlichen Vertrag nicht vorgesehen.

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Durch die Beweisaufnahme ist jedoch bewiesen, daß den Anle-

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gern, so auch der Beklagten, bei Vertragsunterzeichnung vom

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Abschlußvertreter der Klägerin mitgeteilt worden ist, daß

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sie jederzeit aus dem Vertrag heraus könnten, keinesfalls

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würden sie gerichtlich in Anspruch genommen. Aus den über-

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einstimmenden Aussagen der Zeugen X, X und X

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ergibt sich, daß der Vorstandsvorsitzende X der

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Klägerin bei den Schulungen für Kundenwerber ausdrücklich

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erklärt hat, daß ein Kunde jederzeit seine Zahlungen ein-

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stellen könne, ein Interesse an solchen Kunde nicht beste-

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he. Darüber hinaus hat der Zeuge X , der der Abschluß-

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vertreter der Klägerin beim Vertrag mit der Beklagten war,

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erklärt, daß er der Beklagten auf ihre Frage, wie sie aus

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dem Vertrag komme, erklärt habe, daß der Vorstandsvorsit-

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zende X der Klägerin auch erklärt hat, daß keine ge-

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richtlichen Schritte gegen Kunden, die aus dem Vertrag her-

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aus wollten, eingeleitet würden. Diese Zusage des Abschluß-

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vertreters muß sich die Klägerin zurechnen lassen. Damit

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war die Beklagte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

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Infolge des Rücktritts entfallen weitere vertraglich ver-

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einbarte Zahlungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf

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§ 708 Ziff. 11 ZPO.