Räumungsklage wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Räumung und Herausgabe der Mietsache wegen nicht eingehaltener vertraglicher Schönheitsreparaturfristen. Streitpunkt war, ob daraus eine fristlose oder fristgemäße Kündigung gerechtfertigt ist. Das Gericht verwarf beide Kündigungen, da Gutachten einen ordentlichen Zustand ohne Substanzverlust ergab. Vereinbarte Fristen sind nicht starr und Nutzung ist zu berücksichtigen.
Ausgang: Klage auf Räumung und Herausgabe wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine fristlose Kündigung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen setzt eine erhebliche Vertragsverletzung und die Gefahr eines Substanzverlusts voraus.
Geringe Gebrauchsspuren und das Überschreiten vertraglicher Renovierungsfristen begründen nicht ohne Weiteres eine erhebliche Vertragsverletzung.
Vereinbarte Fristen für Schönheitsreparaturen sind nicht als starre Regel auszulegen; bei geringer Nutzung kann eine Fristüberschreitung unerheblich sein.
Zur Wirksamkeit einer Kündigung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen muss der tatsächliche Zustand der Wohnung und die konkrete Nutzungsintensität berücksichtigt werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.1989
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern
als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Kläger aufgrund eines
schriftlichen Mietvertrages vom 01.10.1968. Unter § 8 des
Mietvertrages ist vereinbart, daß der Mieter alle Schönheits-
reparaturen in bestimmten turnusmäßigen Abständen auf seine
Kosten durchzuführen hat.
Mit Schreiben vom 07.07.1988 forderten die Kläger die Beklagte
auf, ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheits-
reparaturen nachzukommen. Der Kläger zu 1) beauftragte einen
Malermeister, zunächst Diele, Küche und Bad in der Wohnung
der Beklagten fachmännisch zu renovieren. Die Beklagte lehnte
die Durchführung der Arbeiten ab.
Mit Schreiben vom 08.08.1988 kündigten die Kläger das Mietver-
hältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Die Kläger behaupten, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung
die Wohnung ordnungsgemäß instandzuhalten und innerhalb der
vertraglich vereinbarten Fristen Schönheitsreparaturen aus-
zuführen, nicht nachgekommen. Die Wohnung sei restlos verkommen.
Es sei ein Substanzverlust zu befürchten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die von ihr inne-
gehaltene, im Untergeschoß des Hauses X
in Y gelegene Wohnung, be-
stehend aus einer Küche, einer Diele, einem Bad
und einem Wohnschlafzimmer, sowie einem Freisitz
zu räumen und an die Kläger herausgzugeben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die vorstehend be-
schriebene Wohnung zum 31. Oktober 1989 zu räumen
und an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihr eine ange-
messene Räumungsfrist zu gewähren.
Sie behauptet, die Wohnung befinde sich in einem guten Zustand.
Sie sei ganztätig berufstätig und halte sich in der Wohnung
nur sehr selten auf, da sie auch häufig bei einem Bekannten sei,
der eine große Wohnung besitze. vor ca. 5 Jahren hätte sie in
der ganzen Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen lassen.
Die Wohnung befinde sich in einem ordnungsgemäßen Zustand.
Sie habe sogar Wasserschäden im Bad beseitigen lassen, obwohl
dies Sache der Kläger gewesen wäre.
Das Gericht hat Beweis erhoben.
Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten Blatt 112 bis
115.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kläger können von der Beklagten nicht Räumung
und Herausgabe der Wohnung verlangen, weil sowohl die frist-
lose als auch die fristgemäße Kündigung unbegründet sind.
Die Voraussetzungen der §§ 553, 554 a BGB, die allein eine
fristlose Kündigung begründen könnten, liegen nicht vor.
Unstreitig hat die Beklagte zwar die vertraglich vereinbarten
Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht
eingehalten. Hierin ist jedenfalls dann keine erhebliche Ver-
tragsverletzung, die eine fristlose Kündigung begründen könnte,
zu sehen, wenn die Wohnung sich gleichwohl in einem normalen
Zustand befindet und ein Substanzverlust nicht zu befürchten
ist. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten ist bewiesen,
daß die Wohnung zwar nicht neu renoviert ist, sich jedoch in
einem normalen ordentlichen Zustand befindet und von einem
Substanzverlust nicht ausgegangen werden kann. Gebrauchs-
spuren wie z. B. leichte Flecken an Tapeten sind normal und
begründen keine Verpflichtung, sofort eine Renovierung durch-
führen zu lassen.
Aber auch die fristgerechte Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2
Ziffer 1 BGB ist unwirksam. Aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, daß die
Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich
verletzt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, daß sich die
Wohnung in einem ordentlichen und nicht verwohnten Zustand
befindet. Wenn die Beklagte die Fristen zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen nicht einhält, so handelt es sich dabei
nur um eine unerhebliche Vertragsverletzung, soweit der Zustand
der Wohnung Schönheitsreparaturen nicht dringlich macht.
Die vereinbarten Fristen können auch nicht als starre Regel
gelten. Insoweit wird immer zu berücksichtigen sein, wer die
Wohnung bewohnt und wie er sie bewohnt. So macht es einen
Unterschied, ob sich viele Personen häufig in der Wohnung
aufhalten oder ob, wie im vorliegenden Fall, die Beklagte die
Wohnung allein bewohnt und darüber hinaus infolge ihrer Berufs-
tätigkeit sich nicht ganztägig in der Wohnung aufhält. Eine
solche Wohnung wird in einem erheblich geringeren Maße abge-
nutzt, so daß es keine erhebliche Vertragsverletzung dar-
stellt, wenn die vorgeschriebenen Fristen überschritten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 708 Ziffer 11 ZPO.
Streitwert: 3.068,88 DM.