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Amtsgericht Düsseldorf·28 C 568/88·07.12.1989

Räumungsklage wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgewiesen

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Räumung und Herausgabe der Mietsache wegen nicht eingehaltener vertraglicher Schönheitsreparaturfristen. Streitpunkt war, ob daraus eine fristlose oder fristgemäße Kündigung gerechtfertigt ist. Das Gericht verwarf beide Kündigungen, da Gutachten einen ordentlichen Zustand ohne Substanzverlust ergab. Vereinbarte Fristen sind nicht starr und Nutzung ist zu berücksichtigen.

Ausgang: Klage auf Räumung und Herausgabe wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine fristlose Kündigung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen setzt eine erhebliche Vertragsverletzung und die Gefahr eines Substanzverlusts voraus.

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Geringe Gebrauchsspuren und das Überschreiten vertraglicher Renovierungsfristen begründen nicht ohne Weiteres eine erhebliche Vertragsverletzung.

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Vereinbarte Fristen für Schönheitsreparaturen sind nicht als starre Regel auszulegen; bei geringer Nutzung kann eine Fristüberschreitung unerheblich sein.

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Zur Wirksamkeit einer Kündigung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen muss der tatsächliche Zustand der Wohnung und die konkrete Nutzungsintensität berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 553, 554a BGB§ 564b Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.1989

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt :

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern

als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Kläger aufgrund eines

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schriftlichen Mietvertrages vom 01.10.1968. Unter § 8 des

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Mietvertrages ist vereinbart, daß der Mieter alle Schönheits-

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reparaturen in bestimmten turnusmäßigen Abständen auf seine

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Kosten durchzuführen hat.

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Mit Schreiben vom 07.07.1988 forderten die Kläger die Beklagte

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auf, ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheits-

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reparaturen nachzukommen. Der Kläger zu 1) beauftragte einen

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Malermeister, zunächst Diele, Küche und Bad in der Wohnung

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der Beklagten fachmännisch zu renovieren. Die Beklagte lehnte

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die Durchführung der Arbeiten ab.

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Mit Schreiben vom 08.08.1988 kündigten die Kläger das Mietver-

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hältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

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Die Kläger behaupten, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung

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die Wohnung ordnungsgemäß instandzuhalten und innerhalb der

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vertraglich vereinbarten Fristen Schönheitsreparaturen aus-

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zuführen, nicht nachgekommen. Die Wohnung sei restlos verkommen.

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Es sei ein Substanzverlust zu befürchten.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, die von ihr inne-

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gehaltene, im Untergeschoß des Hauses X

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in Y gelegene Wohnung, be-

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stehend aus einer Küche, einer Diele, einem Bad

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und einem Wohnschlafzimmer, sowie einem Freisitz

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zu räumen und an die Kläger herausgzugeben,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, die vorstehend be-

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schriebene Wohnung zum 31. Oktober 1989 zu räumen

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und an die Kläger herauszugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihr eine ange-

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messene Räumungsfrist zu gewähren.

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Sie behauptet, die Wohnung befinde sich in einem guten Zustand.

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Sie sei ganztätig berufstätig und halte sich in der Wohnung

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nur sehr selten auf, da sie auch häufig bei einem Bekannten sei,

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der eine große Wohnung besitze. vor ca. 5 Jahren hätte sie in

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der ganzen Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen lassen.

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Die Wohnung befinde sich in einem ordnungsgemäßen Zustand.

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Sie habe sogar Wasserschäden im Bad beseitigen lassen, obwohl

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dies Sache der Kläger gewesen wäre.

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Das Gericht hat Beweis erhoben.

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Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten Blatt 112 bis

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115.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Kläger können von der Beklagten nicht Räumung

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und Herausgabe der Wohnung verlangen, weil sowohl die frist-

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lose als auch die fristgemäße Kündigung unbegründet sind.

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Die Voraussetzungen der §§ 553, 554 a BGB, die allein eine

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fristlose Kündigung begründen könnten, liegen nicht vor.

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Unstreitig hat die Beklagte zwar die vertraglich vereinbarten

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Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht

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eingehalten. Hierin ist jedenfalls dann keine erhebliche Ver-

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tragsverletzung, die eine fristlose Kündigung begründen könnte,

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zu sehen, wenn die Wohnung sich gleichwohl in einem normalen

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Zustand befindet und ein Substanzverlust nicht zu befürchten

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ist. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten ist bewiesen,

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daß die Wohnung zwar nicht neu renoviert ist, sich jedoch in

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einem normalen ordentlichen Zustand befindet und von einem

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Substanzverlust nicht ausgegangen werden kann. Gebrauchs-

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spuren wie z. B. leichte Flecken an Tapeten sind normal und

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begründen keine Verpflichtung, sofort eine Renovierung durch-

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führen zu lassen.

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Aber auch die fristgerechte Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2

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Ziffer 1 BGB ist unwirksam. Aufgrund der durchgeführten

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Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, daß die

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Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich

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verletzt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, daß sich die

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Wohnung in einem ordentlichen und nicht verwohnten Zustand

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befindet. Wenn die Beklagte die Fristen zur Durchführung von

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Schönheitsreparaturen nicht einhält, so handelt es sich dabei

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nur um eine unerhebliche Vertragsverletzung, soweit der Zustand

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der Wohnung Schönheitsreparaturen nicht dringlich macht.

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Die vereinbarten Fristen können auch nicht als starre Regel

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gelten. Insoweit wird immer zu berücksichtigen sein, wer die

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Wohnung bewohnt und wie er sie bewohnt. So macht es einen

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Unterschied, ob sich viele Personen häufig in der Wohnung

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aufhalten oder ob, wie im vorliegenden Fall, die Beklagte die

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Wohnung allein bewohnt und darüber hinaus infolge ihrer Berufs-

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tätigkeit sich nicht ganztägig in der Wohnung aufhält. Eine

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solche Wohnung wird in einem erheblich geringeren Maße abge-

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nutzt, so daß es keine erhebliche Vertragsverletzung dar-

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stellt, wenn die vorgeschriebenen Fristen überschritten werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf

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§ 708 Ziffer 11 ZPO.

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Streitwert: 3.068,88 DM.