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Amtsgericht Düsseldorf·28 C 322/20·28.01.2021

Klage auf Erstattung der „Corona Covid‑19 Pauschale“ bei Kfz‑Reparatur abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die S‑GmbH begehrt von der B‑Versicherungs‑AG Erstattung einer in der Reparaturrechnung ausgewiesenen "Corona Covid‑19 Pauschale" nach §§ 7 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 VVG. Das Gericht verneint einen Erstattungsanspruch, weil die Pauschale nicht als unfallbedingte und erforderliche Aufwendung substantiiert dargelegt ist. Maßnahmen, die lediglich bei Gelegenheit der Reparatur erfolgen und dem Werkstattpersonal dienen, sind vom Herstellungsaufwand auszuscheiden. Das Gericht schätzte mangels Nachweis und sah von einem Hinweis nach §139 ZPO ab, da die Klägerin anwaltlich vertreten war.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Corona Covid‑19‑Pauschale gegen die Versicherung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten nach §§ 7 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG besteht nur für solche Aufwendungen, die für die unfallbedingte Wiederherstellung erforderlich sind.

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Bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands sind Arbeiten oder Maßnahmen auszuscheiden, die lediglich bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt werden (Werkstattrisiko).

3

Separate Pauschalpositionen für Gemeinkosten oder Schutzmaßnahmen sind nur erstattungsfähig, wenn der Anspruchsteller konkret und nachvollziehbar darlegt, dass diese Maßnahmen unfallbedingt und zu seinem Vorteil erforderlich waren.

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Im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO kann das Gericht nach §§ 495, 287 ZPO schätzen und innerhalb eines billigen Ermessens auf Hinweise nach § 139 ZPO verzichten, insbesondere wenn die Partei anwaltlich vertreten ist und ein Vortragdefizit naheliegt.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 495 Abs. 1, 287 Abs. 1 ZPO§ 139 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG

Tenor

In dem Rechtsstreit

der S- GmbH, vertr. d. d. Gf.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte Q,

gegen

die B- Versicherungs-AG, vertr. d.d. Vorstand,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte C,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.01.2021

durch den Richter am Amtsgericht I

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO -

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

I.

4

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kein Anspruch auf Erstattung der abgerechneten „Corona Covid 19 Pauschale“ zu. Da die unfallbedingte Erforderlichkeit der übrigen Reparaturkosten nicht in Streit steht, kann die Erforderlichkeit dieser weiteren Position gem. §§ 495 Abs. 1, 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Es spricht indes keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erforderlichkeit der Position. Auch unter Berücksichtigung des sog. Werkstattrisikos haben Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind (BGH, NJW 1975, 160, 162). Nichts anderes kann, da anders als eine weitergehende Reparatur nicht einmal dem Geschädigten zugute kommend, für den gesonderten Ansatz von Gemeinkosten der Reparaturwerkstatt etwa in Form von Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiter gelten. Dies folgt auch daraus, dass deren gesonderter Ansatz nach der Erfahrung des Gerichts aufgrund einer Vielzahl von Klagen auf Erstattung von Kfz-Reparaturkosten völlig unüblich ist. Dementsprechend sind in dem klägerseits angeführten Urteil des Amtsgerichts Heinsberg dem Geschädigten auch nur die Kosten für eine coronabedingte Desinfektion nach erfolgter Reparatur seines Fahrzeugs zugesprochen worden. Die in Rede stehende Position der Reparaturrechnung gibt indes keinen Aufschluss dazu, welche konkreten Arbeiten oder Maßnahmen damit abgerechnet werden. Auch dem klägerischen Vortrag unter III, Ziff. 2 oben der Klageschrift lässt sich nicht entnehmen, ob die Desinfektionsmaßnahmen bei Hereingabe des Fahrzeugs und damit zugunsten der Mitarbeiter der Werkstatt oder nach dessen Reparatur und damit zugunsten der Klägerin erfolgt sind. Das Gericht hat im Rahmen des ihm nach § 495a S. 1 ZPO zustehenden Ermessens auf einen Hinweis auf das mögliche Vortragsdefizit verzichtet. § 139 ZPO ist keine zwingende Verfahrensvorschrift im Rahmen des Verfahrens nach billigem Ermessen (vgl. die Aufzählung bei BeckOK ZPO/Toussaint, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 495a Rn. 11). Gegen die Erteilung eines Hinweises sprach, dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in ihrer Eigenschaft als Leasinggesellschaft den vorgenannten Gesichtspunkt übersehen hat.

5

II.

6

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

7

Streitwert: bis 500,- €

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

12

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

13

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

14

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

15

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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