Reisepreisminderung wegen Flugzeitverschiebung: Kläger erhält 600 DM
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Reisepreisminderung wegen erheblicher Verschiebungen von Ab- und Rückflugzeiten bei einer Pauschalreise. Streitpunkt sind Umfang der verlorenen Urlaubstage und Geltendmachung für die mitreisende Verlobte sowie Verjährung. Das AG Düsseldorf gibt eine Minderung von 600 DM (für 3 verlorene Tage) zu und weist den Rest ab. Die Verjährung war durch angekündigte Bearbeitung gehemmt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 600 DM anerkannt, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichen Mängeln der Reiseleistungen, insbesondere durch erhebliche Verschiebungen von Ab- oder Rückflugzeiten, besteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 BGB.
Der Anmelder einer Pauschalreise kann Minderungsansprüche auch für mitreisende Personen geltend machen, selbst wenn diesen eine eigene Buchungsnummer zugeteilt wurde.
Die Verjährung von Reiseansprüchen kann gehemmt sein, wenn der Reiseveranstalter die Bearbeitung ankündigt und vor Klageerhebung keine abschließende ablehnende Erklärung abgibt.
Zinsansprüche aus einem Zahlungsanspruch ergeben sich nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 288 Abs. 1 BGB); weitergehender Schadensersatz erfordert gesonderten Nachweis eines höheren Schadens.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 19.4.1995
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 600,-- DM nebst 4% Zinsen seit
dem 11.11.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem
Kläger zu 57/100 und der Beklagten zu
43/100 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger buchte für sich und seine Verlobte eine Reise in die X nach X für die Zeit vom 15.5.1994 - 29.5.1994. Der Reisepreis betrug 2.800,-- DM. Geplanter Reisebeginn war am 15.5.1994, Abflug ab X 10.40 Uhr. Eine Woche vorher wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Abflug erst um 19.00 Uhr stattfinde. Tatsächlich war das Flugzeug dann doch gegen 10.40 Uhr gestartet. Der Kläger und seine Verlobte flogen erst am 17.5.1994 abends nach X, wo sie am 18.5.1994 gegen 2.00 Uhr morgens ankamen. Der für den 29.5.1994 vorgesehene Abflug gegen 13.30 Uhr wurde auf 6.40 Uhr morgens vorverlegt.
Der Kläger behauptet, ihm und seiner Verlobten seien insgesamt 4 Urlaubstage verlorengegangen. Eine Minderung in Höhe von 50 % des Reisepreises sei angemessen. Er ist der Ansicht, die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung gehemmt sei, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweise. Noch mit Schreiben vom 30.6.1994 habe die Beklagte den Eingang des Schreibens des Klägers bestätigt. Einen ablehnenden Bescheid habe er danach nicht erhalten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1.400,-- DM nebst 8,5 % Zinsen seit
dem 11.11.1994 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf Verjährung des Anspruchs. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne für seine Verlobte keine Ansprüche geltend machen, da diese eine eigene Buchungsnummer habe. Im übrigen seien dem Kläger allenfalls 2 Urlaubstage verlorengegangen. Eine Minderung über den Betrag von 400,-- DM hinaus komme ohnehin nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gemäß § 651 BGB ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 600,-- DM zu.
Der Kläger ist berechtigt, für seine Verlobte Minderungsansprüche geltend zu machen, da er der Anmelder der Reise war. Ob die Beklagte der Verlobten des Klägers eine eigene Buchungsnummer erteilt hat, ist unerheblich.
Die Reise war mangelhaft wegen Verschiebung der Ab- und Rückflugzeiten. Durch die Verschiebung der Abflugzeit sind dem Kläger und seiner Verlobten 2 1/2 Urlaubstage verlorengegangen. Die Ankunft am 18.5. erfolgte zwar nachts, jedoch nicht so spät, als das es dem Kläger und seiner Verlobten möglich gewesen wäre, bei längerem Schlafen vormittags ausreichend Ruhe zu finden. Am 18.5. ist daher nur noch der Vormittag in Ansatz zu bringen, so dass sich für den Hinflug 2 1/2 Tage ergeben. Beim Rückflug ist dem Kläger ebenfalls Urlaubszeit verlorengegangen und zwar 1/2 Urlaubstag. Bei der ursprünglichen Abflugszeit wäre es dem Kläger und seiner Verlobten möglich gewesen, nach dem Frühstück noch schwimmen zu gehen oder andere Dinge zu tun. Statt dessen aber mussten sie mitten in der Nacht aufstehen, um den Rückflug zu erreichen. Auch dies stellt einen erheblichen Reisemangel dar. Insgesamt sind dem Kläger und seiner Verlobten drei Urlaubstage verlorengegangen. Dies macht bei einem Reisepreis von 2.800,-- DM bei einer 100 %-igen Minderung für 3 Tage den Betrag von 600,-- DM aus. Einen darüber hinausgehenden Minderungsanspruch hat der Kläger nicht.
Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Wie der Kläger richtig vorgetragen hat, war die Verjährung gehemmt, weil die Beklagte zwar die Bearbeitung des Vorgangs angekündigt, jedoch niemals vor Klageerhebung Ansprüche des Klägers endgültig abgelehnt hat.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Einen über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Schaden hat der Kläger nicht bewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollsteckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 11 ZPO.