Werklohn aus Anzeigenauftrag über 3 Jahre: Anfechtung scheitert, Vorauszahlungsklausel wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Klägerin stand aus einem als Werkvertrag eingeordneten Anzeigenauftrag für Sportplakate die vereinbarte Vergütung für drei Jahre im Voraus zu. Der Beklagte scheiterte mit Irrtums- und arglistiger Täuschungsanfechtung u.a. wegen Fristablaufs bzw. fehlenden Nachweises einer Täuschung. Eine AGB-Vorleistungsklausel (Vorauszahlung nach Rechnungserhalt) hielt der Inhaltskontrolle stand, da sachliche Gründe bestanden und wesentliche Leistungen bereits erbracht waren. Verzugszinsen wurden nur in gesetzlicher Höhe zugesprochen; interne Aufwendungen wurden mangels Substantiierung abgewiesen.
Ausgang: Versäumnisurteil nur teilweise aufrechterhalten; Werklohn und Anwaltskosten zugesprochen, weitergehende Zinsen und interne Aufwendungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anzeigenauftrag über Erstellung und Veröffentlichung von Werbeplakaten über eine bestimmte Laufzeit ist als Werkvertrag einzuordnen, wenn Herstellung und Veröffentlichung als geschuldeter Erfolg vereinbart sind.
Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt wird; spätestens mit Zugang einer Rechnung kann die Kenntnis vom relevanten Vertragsinhalt vorliegen.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt den Nachweis einer täuschungsbedingten Willensbildung voraus; ein klar und hervorgehoben formulierter Vertragstext spricht gegen das Vorliegen einer Täuschung.
Eine formularmäßige Vorauszahlungspflicht im Werkvertrag kann nach § 307 BGB wirksam sein, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht und die Gegenleistung durch bereits erbrachte wesentliche Teilleistungen hinreichend gesichert ist.
Ein Anspruch auf über den gesetzlichen Verzugszins hinausgehenden Zinsschaden erfordert substantiierten Vortrag und Beweis zur konkreten Kreditbelastung; pauschale Angaben genügen nicht.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2007
durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 30.01.2007 wird in Höhe von 626,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2006 sowie in Höhe von weiteren 52,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2006 aufrechterhalten. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Werbefirma, die Anzeigen für Schaukästen und Sportplakate von Sportvereinen schaltet.
Der Beklagte schloss mit der Klägerin, vertreten durch den Zeugen B, am 03.05.2006 ein Anzeigenauftrag über Sportplakate für die Dauer von drei Jahren zu einem Preis von 180,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Anzeigenjahr. In dem Anzeigenvertrag verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung für drei Vertragsjahre nach Rechnungserhalt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anzeigenvertrages wird auf die Anlage A 1, Bl. 5 GA Bezug genommen.
Nach Fertigstellung der Plakate stellte die Klägerin dem Beklagten unter dem 23.10.2006 einen Betrag in Höhe von 626,40 € in Rechnung. Mit anwaltlichen Schreiben vom 06.11.2006 und vom 30.11.2006 wurde der Beklagte zur Zahlung aufgefordert.
Mit Schreiben vom 11.01.2007 erklärte der Beklagte die Anfechtung des Anzeigenvertrages.
Die Klägerin behauptet, der Sportverein habe am 15.08.2006 die Plakate für die gesamte Werbedauer von drei Jahren im Voraus erhalten. Der Verein hänge die Plakate regelmäßig bei den Heimspielen aus. Durch die Bearbeitung des Anzeigenvertrags seien der Klägerin innerbetriebliche Aufwendungen in Höhe von 20,00 € entstanden. Sie habe bereits vor Fälligkeit der Klageforderung Bankkredit in Anspruch genommen, für den sie mindestens 12% Zinsen zahlen müsse.
Im schriftlichen Vorverfahren ist am 30.01.2007 auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen, in dem dieser verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 626,40 € nebst 12 % Zinsen seit dem 24.11.2006 und Nebenkosten in Höhe von 20,00 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 52,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2006 zu zahlen. Gegen das Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 01.02.2007 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 12.02.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 30.01.2007 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 30.01.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Zeuge B habe in dem Vertragsgespräch wiederholt und auf Nachfrage erklärt, dass der Vertrag nur für ein Jahr abgeschlossen werde. Der Beklagte habe ausdrücklich erklärt, sich nicht für länger als ein Jahr binden zu wollen. Als der Zeuge ihm den Anzeigenvertrag vorgelegt habe, habe er das obere Drittel des Formulars nach hinten weggeknickt, so dass der im Vertrag aufgeführte Zeitraum von drei Jahren nicht zu erkennen gewesen sei. Ein Anzeigenbuch sei ihm dagegen nicht vorgelegt worden. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 52,61 € entrichtet habe und dass die Plakate regelmäßig bei den Heimspielen zum Aushang gekommen seien. Der Beklagte behauptet, seit Ende Februar/Anfang März 2007 würden keine Plakate mehr ausgehängt werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29.05.2006 (Bl. 72 GA) durch Vernehmung der Zeugen S und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22.08.2007 (Bl. 102 ff GA) und vom 24.10.2007 (Bl. 108 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Der Einspruch des Beklagten hat den Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Denn der statthafte Einspruch ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 339 ZPO.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 626,40 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB.
Die Parteien haben am 03.05.2006 einen Vertrag über eine Anzeige für Sportplakate für die Dauer von drei Jahren geschlossen. Der Anzeigenvertrag ist als Werkvertrag einzuordnen (Palandt Einf. v. § 631 Rn. 18). Die Klägerin schuldet die Erstellung der Werbeplakate sowie deren Veröffentlichung über die Dauer von drei Jahren.
Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen. Ein Dissens der Parteien gemäß §§ 154, 155 BGB liegt nicht vor. Ein Einigungsmangel über die Vertragsdauer besteht nicht. In dem von beiden Parteien unterzeichneten Anzeigenformular ist die Vertragsdauer von 3 Jahren ausdrücklich festgelegt. Da die Willenserklärung beider Parteien in ihrer objektiven Erklärungsbedeutung übereinstimmen, ist §§ 154, 155 BGB unanwendbar.
Auch ist der Vertrag nicht durch Anfechtung des Beklagten im Schreiben vom 11.01.2007 gemäß § 142 Abs. 1 BGB erloschen.
Soweit der Beklagte die Anfechtung wegen Irrtums über die Vertragsdauer gemäß § 119 Abs. 1 BGB erklärt hat, ist die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Der Vertragsschluss ist am 03.05.2006 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte auch vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, da ihm der Vertragstext vorgelegen hat. Spätestens mit Erhalt der Rechnung vom 23.10.2006 hat er jedoch Kenntnis gehabt. Die Anfechtung im Schreiben vom 11.01.200 ist nicht mehr unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erfolgt.
Auch hat der Beklagte den Vertrag nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten. Denn ein Anfechtungsgrund besteht nicht. Der Beklagte ist bei Vertragsabschluss nicht arglistig über die Vertragsdauer getäuscht worden.
Dem steht schon das von dem Beklagten unterzeichnete Vertragsformular entgegen, in welchem die Vertragsdauer ausdrücklich genannt ist und optisch unter Fettdruck hervorgehoben ist.
Dass der Zeuge B demgegenüber wiederholt und auf Nachfrage erklärt habe, die Vertragsdauer betrage nur ein Jahr, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
Die Zeugin S hat in ihrer Vernehmung zwar bekundet, dass der Zeuge B auf Nachfrage erklärt habe, der Vertrag laufe nur für ein Jahr. Ihre Aussage ist jedoch nicht geeignet, das Gericht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon zu überzeugen, dass der Zeuge B sich tatsächlich in dieser Weise erklärt hat. Die Aussage der Zeugin ist nicht glaubhaft. Sie beschränkt sich auf die bloße Kernfrage. Angaben zum weiteren Geschehen kann sie nicht machen. So kann sie sich zwar an ein Gespräch über den Preis erinnern. Einzelheiten hierzu oder die Höhe des Preises kann sie nicht angegeben.
Auch steht ihr die Aussage des Zeugen B entgegen. Der Zeuge B hat in seiner Vernehmung bekundet, dass er dem Beklagten mitgeteilt habe, dass die Vertragsdauer drei Jahre betrage und der Betrag von 180,00 € der Preis für nur ein Jahr sei und nicht für die gesamte Vertragsdauer. Die Aussage des Zeugen B ist glaubhaft. Er hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei die Umstände des Vertragsabschlusses geschildert. Auch ist seine Aussage reich an Details. So hat er angeben, welches genaue Anzeigenfeld der Beklagte sich ausgesucht hat, und dass sie noch nachträglich die Internetadresse des Beklagten eingetragen haben, da dies ihm sehr wichtig gewesen ist. Auch hat er nachvollziehbar bekundet, warum er sich daran erinnert, dass er gerade auch mit dem Beklagten über die Vertragsdauer gesprochen hat. Denn der Beklagte hat den jährlichen Anzeigenpreis von 200,00 € auf 180,00 € gedrückt.
Weiter erscheint es nicht plausibel, dass der Zeuge B Angaben über die Vertragsdauer gemacht haben soll, die im Widerspruch zu dem Vertragstext stehen. Dies gilt gerade im Hinblick darauf, dass dem Zeugen B klar gewesen sein muss, dass er dem Beklagten das Vertragsformular zur Unterzeichnung vorlegen muss und auf diesem die Vertragsdauer optisch durch Fettdruck hervorgehoben ist.
Dass der Zeuge B bei Vorlage des Anzeigenvertrags das obere Drittel des Formulars nach hinten weggeknickt habe, so dass der im Vertrag aufgeführte Zeitraum von drei Jahren nicht zu erkennen gewesen sei, steht nach der Beweisaufnahme ebenfalls nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest.
Die Zeugin S hat hierzu bereits keine Aussage treffen können. Sie hat weder den Vertrag noch das Anzeigenbuch gesehen. Auch ist sie nicht anwesend gewesen, als der Vertrag unterzeichnet und abgestempelt worden ist.
Der Zeuge B hat dagegen glaubhaft ausgesagt, dass er das obere Drittel des Anzeigenformulars nicht weggeknickt habe. Er hat nachvollziehbar und ausführlich geschildert, dass sich das Original des Anzeigenformulars und drei Durchschriften fest verbunden in einem Anzeigenbuch befinden würden. Dann hat er detailliert bekundet, in welcher Reihenfolge das Anzeigenformular ausgefüllt, abgestempelt und unterschrieben wird.
Im Hinblick darauf, dass der Anzeigenvertrag drei Durchschriften gehabt hat, er oben links abgestempelt worden ist und sich daneben ein handschriftlicher Vermerk des Zeugen B befindet, ist es nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge B die Formulare vor der Vertragsunterzeichnung herausgetrennt und das jeweils obere Drittel nach hinten weggenickt haben soll. Schließlich ist das Original des Anzeigenvertrages von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden. Ein Knick befindet sich auf diesem nicht.
Schließlich steht dem Beklagten auch kein Freistellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 831 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Dass der Zeuge B über die Vertragsdauer getäuscht hat, steht nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest.
Der Werklohnanspruch der Klägerin ist auch in Höhe von 626,40 € für alle drei Vertragsjahre fällig. Grundsätzlich ist der Werklohnanspruch des Unternehmers gemäß § 641 BGB erst mit Abnahme oder gemäß § 646 BGB mit Vollendung des Werkes zur Zahlung fällig. In dem Anzeigenvertrag ist jedoch die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung aller drei Jahre im Voraus nach Rechnungserhalt vereinbart.
Die Vorleistungsklausel ist auch wirksam. Sie hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten liegt in der Vorauszahlungspflicht nicht. Zwar ist grundsätzlich im Werkvertragsrecht eine Vorleistungspflicht des Werkunternehmers normiert. Damit liegt zwar eine Abweichung von einer gesetzlichen Leitbestimmung vor. Nicht jede Abweichung einer gesetzlichen Leitbestimmung führt jedoch zur Unwirksamkeit der Klausel. Besteht ein sachlich gerechtfertigter Grund und ist die Erbringung der Gegenleistung gesichert, , so ist eine unangemessene Benachteiligung nicht gegeben.
Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor. Denn die Klägerin hat einen wesentlichen Teil ihrer vertraglichen Verpflichtung bei Rechnungsstellung bereits erfüllt. So hat sie unmittelbar nach Vertragsschluss bereits sämtliche Werbeplakate der nächsten drei Jahre gedruckt. Diesem Vortrag der Klägerin ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Er hat vielmehr vor dem endgültigen Druck einen Korrekturabzug erhalten.
Insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Vorleistung des Beklagten, weil ihr die verschiedenen Möglichkeiten der Sicherung ihres Vermögensanspruchs aus tatsächlichen Gründen verschlossen sind. Nach dem Druck der Plakate kann sie ihre Leistung nicht mehr rückgängig machen. Sie hat keine Möglichkeit die Anzeige des Beklagten von den Plakaten zu entfernen. Die Sportplakate stellen ein einziges großes Druckwerk dar, auf denen sich eine Vielzahl von Anzeigen befindet. Da die Einziehung einer einzelnen Anzeige nicht möglich ist, bleibt sie auf den Plakaten aufgedruckt. Weiter kann die Klägerin bei Nichtzahlung durch den Beklagten die Veröffentlichung seiner Anzeige nicht mehr verhindern. Denn sie hat sich den übrigen Unternehmen, mit denen sie ebenfalls Anzeigenverträge geschlossen hat, zur Veröffentlichung verpflichtet.
Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Klägerin Verträge mit 23 weiteren Unternehmen geschlossen und sich deren Anzeigen ebenfalls auf den Plakaten befinden, ist dies unerheblich. In der mündlichen Verhandlung hat ein Blankoexemplar des Plakates vorgelegen. Aus diesem ist ersichtlich gewesen, dass sich eine Vielzahl weitere Anzeigen auf den Sportplakaten befunden haben muss.
Schließlich hat die Klägerin noch einen weiteren, wesentlichen Teil ihrer Leistungen bei Rechnungsstellung bereits erbracht hat. So ist davon auszugehen, dass sie die gedruckten Plakate schon am 15.08.2006 an den Sportverein ausgeliefert hat. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Klägerin sämtliche Werbeplakate für drei Jahre im Voraus dem Sportverein zugesendet hat, ist dies im Hinblick auf den von der Klägerin überreichten Vertrag mit dem Sportverein (Bl. 44 GA) und das Schreiben vom 15.08.2006 (Bl. 59 GA) unbeachtlich.
Auch ist die Erbringung der Gegenleistung durch die Klägerin dadurch gesichert, dass sie einen Schwerpunkt ihrer Leistungen durch den Druck und die Auslieferung bereits erbracht hat.
Hiernach ist auch im Hinblick darauf, dass die Vorausleistung für drei Jahre zwar beträchtlich ist und die Klägerin den weiteren Schwerpunkt ihrer geschuldeten Leistung, nämlich den Aushang, bei Rechnungsstellung noch nicht erbracht hat, eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass es sich bei dem vereinbarten Entgelt von 540,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer um einen vergleichsweise nicht hohen Geldbetrag handelt.
Da der Beklagte zur Vorleistung verpflichtet ist, kann er sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin ihrer Leistungsverpflichtung zum Aushang der Plakate nicht nachgekommen ist. Auf das Bestreiten der Leistungserbringung kommt es aus diesem Grund nicht an. Überdies ist das Bestreiten des Beklagten insoweit unbeachtlich. Die Klägerin hat durch Einreichung der Liste der Aushangstellen der Plakate (Bl. 11) und des Spielplans der Damenfußballmannschaft (Bl. 12 GA) konkret vorgetragen, wann und wo die Plakate zum Aushang kommen. Auch ergibt sich aus dem Spielplan die Winterpause. Ein einfaches Bestreiten reicht im Hinblick auf diesen Vortrag nicht aus. Der Beklagte hätte konkret vortragen müssen, wann und wo ein Aushang entgegen der Anlagen nicht erfolgt ist.
Die Klägerin hat weiter einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2006 gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat sich gemäß § 286 Abs. 3 BGB dreißig Tage nach Rechnungsstellung in Verzug befunden. Der Zinssatz ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB, da an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher nicht beteiligt gewesen ist.
Dagegen steht der Klägerin kein Zinssatz in Höhe von 12 % gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB zu. Sie hat weder eine Bankbestätigung vorgelegt, noch in anderer Weise Beweis für ihre Behauptung angeboten, dass sie mit einem Bankkredit in dieser Höhe belastet ist.
Die Klägerin hat weiter einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 52,61 € gemäß § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Bei Abfassung des zweiten Mahnschreibens vom 30.11.2006 hat sich der Beklagte bereits in Verzug befunden. Auch kann die Klägerin unabhängig davon, ob sie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen hat oder nicht, gemäß § 250 BGB Zahlung verlangen und muss sich nicht auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen. Denn der Freistellungsanspruch hat sich auch ohne Fristsetzung in einen Zahlungsanspruch gewandelt, nachdem der Beklagte die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Der Klägerin steht weiter ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52,61 € seit dem 13.12.2006 aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 3 BGB zu. Denn der Beklagte hat sich aufgrund des Mahnschreibens vom 30.11.2006 seit dem 13.12.2006 in Verzug befunden. Demgegenüber steht der Klägerin kein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 24.11.2006 zu. Denn bei Abfassung des ersten Mahnschreibens vom 06.11.2006 hat sich der Beklagte noch nicht gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug befunden.
Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 20,00 € gemäß § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Es ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, durch welche Bearbeitung der Klägerin innerbetriebliche Aufwendungen in Höhe von 20,00 € entstanden sind, die der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zu erstatten hat. Das Gericht ist mangels mitgeteilter Schätzungsgrundlagen auch nicht in der Lage, eine Schätzung gemäß § 287 BGB vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 626,40 € festgesetzt.