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Amtsgericht Düsseldorf·28 C 17286/05·04.03.2007

Anwaltsgebühren im Arzthaftungsmandat: Streitwertkorrektur und 2,5 Geschäftsgebühr

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mandantin verlangte von ihren Anwälten Rückzahlung überhöhter Gebühren aus einem Arzthaftungsmandat und rügte einen zu hoch angesetzten Gegenstandswert sowie eine zu hohe Geschäftsgebühr. Das Gericht setzte den Gegenstandswert nach dem Klageentwurf (u.a. Schmerzensgeld, Feststellungsanträge, § 42 Abs. 2 GKG) niedriger an und sprach der Klägerin nur einen Teilbetrag zurück. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von 2,5 hielt es wegen Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Haftungsrisiko für angemessen. Die Widerklage auf Resthonorar blieb erfolglos; der Verfahrensgebührenanspruch nach Nr. 3101 VV RVG wurde dem Grunde nach bejaht und berücksichtigt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Anwaltsgebühren nur in Höhe von 135,84 € zugesprochen, im Übrigen abgewiesen; Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der anwaltlichen Gebührenabrechnung ist der Gegenstandswert nach dem Inhalt des beabsichtigten Klagebegehrens (insbesondere Schmerzensgeld- und Feststellungsanträgen) zu bestimmen; Rückstände dürfen im Rahmen eines Feststellungsbegehrens neben Zukunftsschäden nicht zusätzlich streitwerterhöhend berücksichtigt werden, soweit § 42 Abs. 2 GKG entgegensteht.

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Die Bestimmung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG erfolgt nach § 14 RVG nach billigem Ermessen; sie ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob falsche Tatsachengrundlagen vorliegen, der Ermessensspielraum überschritten oder das Ermessen missbraucht wurde, und ist erst bei deutlicher Überschreitung des Angemessenen unverbindlich.

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In arzthaftungsrechtlichen Mandaten können überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, besondere rechtliche/medizinische Schwierigkeiten, erhöhter Umfang sowie ein gesteigertes anwaltliches Haftungsrisiko eine Gebühr am oberen Rahmen (bis 2,5) rechtfertigen.

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Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG entsteht, wenn der Auftrag zur Prozessvertretung endet, bevor eine die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auslösende gerichtliche Tätigkeit entfaltet wird; die Ursache der Mandatsbeendigung ist hierfür grundsätzlich unerheblich.

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Auf bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche wegen überzahlten Anwaltshonorars sind Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB ab Verzugseintritt zu gewähren.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 BGB§ 675 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der entfalteten Tätigkeit§ 42 Abs. 2 GKG§ 14 RVG§ Nr. 2400 VV des RVG§ Nr. 3101 der Anlage 1 der VV zum RVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 135,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Im August 2004 beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Interessenwahrnehmung betreffend eine unsachgemäß durchgeführte medizinische Behandlung. Die Beklagten sollten  - gegebenenfalls auch auf gerichtlichem Wege -  Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber Herrn Dr. Q geltend machen.

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Die Beklagten führten zunächst die außergerichtliche Korrespondenz und fertigten einen Klageentwurf. Zur Einreichung der Klage kam es nicht. Hinsichtlich des Klageentwurfes wird auf die Anlagen zur Klageerwiderung (Blatt 84 ff. und 102 ff. der Akte) verwiesen.

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Mit Gebührennote vom 23.2.2005 rechneten die Beklagten gegenüber der Klägerin unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 149.704,44 € ihre Gebühren mit 4.659,14 € ab. Auf die Gebührennote wird verwiesen (Blatt 113 der Akte). Die Klägerin beglich den Anspruch. Zusätzlich stellten die Beklagten eine Verfahrensgebühr in Höhe von im Ergebnis 0,05 nach 3101 der Anlage 1 der VV zum RVG unter Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr in Rechnung.

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Mit Schreiben vom 04.08.2005 die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung zum 18.8.2005 auf, an sie 2.554,67 € zu  zahlen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert sei deswegen zu hoch, weil die Beklagten lediglich Ansprüche für einen Zeitraum von sechs Monaten geltend gemacht hätten. Der Gegenstand sei auf 100.000,00 € zu reduzieren. Sie hält die übliche Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 für ausreichend und angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.554,67 € nebst 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.8.2005 zu  zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragen sie,

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die Klägerin zu verurteilen, an sie 91,93 € nebst 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

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Die Beklagten behaupten, Herr Dr. U habe die aus der Klageerwiderung Seite 7 bis 9 (Blatt 35 bis 37 der Akten) ersichtlichen Tätigkeiten entfaltet. Sie hätten Ansprüche sowohl für die Vergangenheit als auch für fünf Jahre der Zukunft geltend gemacht. Insbesondere habe Herr U am 29.9.2004 ein umfassendes Gespräch (45 Minuten) mit Frau Dr. T als fachmedizinische Gutachterin geführt. Die von ihnen angesetzten Gebühren in Höhe von 2,5 seien für die von Dr. U erbrachten Tätigkeiten angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 13.4.2006, 19.7.2006, 26.9.2006 und 27.11.2006 (Blatt 146, 178, 211 und 226 der Akte) durch Vernehmung der Zeugin Dr. T sowie durch Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 155 R der Akte verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet, die Widerklage unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 135,84 € aus § 812 Abs. 1 BGB. Für die Zahlung im Übrigen besteht ein Rechtsgrund.

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Die Beklagten haben gegen die Klägerin einen Anspruch auf 4.523,30 € aus § 675 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der entfalteten Tätigkeit.

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Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Mandant.

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Die Beklagten haben der Gebührennote zu Unrecht einen Streitwert von bis 155.000,00 € zugrunde gelegt.

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Aus dem vorgelegten Klageentwurf ergibt sich zum einen, dass die Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € geltend machten. Daneben beantragten sie im Wege des Feststellungsantrages, dass der Schädiger der Klägerin zum Ersatz des materiellen und immateriellen noch entstehenden Schaden verpflichtet sein sollte. Bei der Streitwertbemessung ist in voller Höhe das beantragte Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € in Ansatz zu bringen. Der Feststellungsantrag betreffend den immateriellen Schaden ist mit 16.000,00 € in Ansatz zu bringen (80 % von 20.000,00 €). Desgleichen sind wegen § 42 Abs. 2 GKG von den Verdienstausfallschäden für die Zukunft und dem Haushaltsführungsschaden für die Zukunft 80 % auf fünf Jahre in Ansatz zu bringen.

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Soweit die Parteien über das Nettogehalt der Klägerin uneins sind, haben die Beklagten die Behauptung der Klägerin zu ihrem Nettoverdienst jedenfalls nicht substantiiert bestritten. Insoweit muss die Klägerin wissen, wie viel sie verdient.

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Wegen § 42 Abs. 2 GKG kann bei der Streitwertbemessung der Verdienstausfallschaden für die Vergangenheit im Rahmen des Feststellungsantrages keine zusätzliche Berücksichtigung neben dem zukünftig entstehenden Schaden finden. Insoweit sind Rückstände aus der Zeit vor Klageerhebung dem Streitwert nicht hinzuzurechnen (dazu OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1996, 179 f.). Unter Hinzurechnung des Feststellungsantrags betreffend sonstige Positionen in Höhe von 800,00 € (80 % von 1.000,00 €) ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 138.428,96 €.

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Soweit die Beklagten auf gerichtlichen Hinweis von einem Rechenfehler und einem Streitwert von 139.704,44 € ausgingen, handelt es sich allein um falsche rechtliche Schlussfolgerungen, die im Übrigen keinen Gebührensprung auslösen. Bei der Entscheidung hat das Gericht indes den sich aus den Klageentwürfen tatsächlich ergebenden Streitwert in Ansatz zu bringen:

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Schmerzensgeld                                                                                     50.000,00 €

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Festsstellungsantrag (immaterieller Schadenvor-

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behalt) = 80 % von 20.000,00 €                                                              16.000,00 €

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Verdienstausfallschaden für die Zukunft (5 Jahre)

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jedenfalls (1.721,00 € - 1.434,00 €) x 12 x 5 x 80 %                                 13.776,00 €

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Haushaltsführungsschaden für die Zukunft (5 Jahre)

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80 % von 72.316,20 €                                                                            57.852,96 €

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sonstige: 80 % von 1.000,00 €                                                                     800,00 €

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten die Schreiben gemäß Anlagen K 4, 5, 7, 8 12, 13, 15, 17, 20, 21 und 22 erstellten. Zudem steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass Dr. U ein halbstündiges Gespräch mit der Zeugin Dr. T führte. Diese hat glaubhaft und überzeugend bekundet, dass sie sich mit Dr. U jedenfalls eine halbe Stunde ausführlich über die Erkrankung der Klägerin unterhalten habe sowie potentielle Ursachen erörtert habe. Zudem seien mögliche Behandlungsalternativen, zu diesem Zeitpunkt bereits bekannte Gesundheitsschäden und potentiell zu erwartende Mittel und langfristige Folgen der mutmaßlichen Fehlbehandlung erörtert worden.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung des Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hält das Gericht eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV des RVG in Höhe von 2,5 für angemessen. Wegen § 14 RVG hat der Rechtsanwalt die ihm zustehende Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ermessenskriterien sind unter anderem die Bedeutung des Falles für den Auftraggeber, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sowie das durch die Tätigkeit begründete Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. Die Ermessensentscheidung des Rechtsanwaltes ist vom Gericht daraufhin überprüfbar, ob er von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist, ob er den Ermessensspielraum überschritten oder gar sein Ermessen missbraucht hat. Nur wenn die angesetzte Gebühr die in vergleichbaren Fällen angemessene deutlich übersteigt, ist sie unbillig und nicht verbindlich. Gemäß Nr. 2400 der Anlage 1 VV zum RVG beträgt der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr.

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Im vorliegenden Fall war die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin deutlich überdurchschnittlich. Aus dem sich aus dem Schriftwechsel und von dem Beklagten geschilderten Krankheitsbild ergibt sich eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit der Klägerin. Die damit verbundenen Kosten und Auswirkungen sind von elementarer Bedeutung für die Klägerin.

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Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist weit überdurchschnittlich zu bewerten. Beim Arzthaftungsrecht handelt es sich um eine Spezialmaterie. Dies zeigt sich auch darin, dass z.B. am Landgericht Düsseldorf eine Spezialzuständigkeit einer Kammer gebildet wurde.

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Auch der Umfang der entfalteten Tätigkeit war überdurchschnittlich. Unabhängig davon, ob der für die Beklagte tätige Dr. U verwendete, erfordert auch die Erstellung solcher Textbausteine einen Arbeitsaufwand.

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Bei der Bemessung der Gebühren ist zudem davon auszugehen, dass die Klägerin in leicht überdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen lebt. Dies gilt insbesondere unter Zugrundelegung des vom statistischen Bundesamtes angesetzten Lebenshaltungsindex.

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Bei der Bemessung der Gebührenhöhe war zudem das Haftungsrisiko der Beklagten zu berücksichtigen. Insoweit sind Arzthaftungsprozesse besonders haftungsträchtig, weil nur bei genauer Kenntnis der arzthaftungsspezifischen Rechtsprechung Beratungsfehler vermieden werden können. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Pflichtversicherungssumme 250.000,00 € besteht, wie die Rechtsanwaltskammer überzeugend und zutreffend ausgeführt hat. Unter Berücksichtigung des in Ansatz gebrachten Streitwertes kann von einem durchschnittlichen Risiko nicht gesprochen werden.

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Die Beklagten haben daneben gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 87,46 € aus § 675 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Nr. 3101 der Anlage 1 der VV zum RVG. Eine Verfahrensgebühr im Sinne der Ziffer 3101 kommt zustande, wenn die dem Prozessbevollmächtigten vom Mandanten erteilte Beauftragung endet, bevor er eine die 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG auslösende Tätigkeit ausgeübt hat.

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Die Beklagten waren hier von der Klägerin beauftragt, als Prozessbevollmächtigte tätig zu werden.

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Der Auftrag endete, bevor die Beklagten gerichtlich tätig werden konnten. Dass das Mandatsverhältnis endete, weil die Klägerin die geforderten und notwendigen Gebühren für die Erhebung einer Klage nicht zahlte, ist unerheblich. Die 0,8 Verfahrensgebühr fällt mit dem ersten Tätigwerden nach der Beauftragung an. Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Teils 3 der Anlage 1 zum RVG wird die bereits angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 2,5 zur Hälfte bzw. in diesem Fall höchstens bis zu 0,75 auf die Verhandlungsgebühr angerechnet. Es verbleibt die zugesprochene 0,05 Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Nach den eben gemachten Ausführungen ist die Widerklage unbegründet.

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Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 2.646,60 € (2.554,67 € + 91,93 €)