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Amtsgericht Düsseldorf·28 C 16622/04·16.03.2005

Klage wegen Internet‑System‑Vertrag: Zahlung und Schadensersatz zugesprochen

ZivilrechtWerkvertragsrechtMietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte 1.580,55 € aus einem Internet‑System‑Vertrag (Jahresentgelt, Anschlussgebühr, Schadensersatz). Der Beklagte behauptete Vertragsunwirksamkeit und Kündigung, konnte dies im Urkundsprozess jedoch nicht beweisen. Das Amtsgericht wertete den Vertrag als gemischtes Dauerschuldverhältnis mit werkvertraglichem Unterton, bestätigte die Bindungswirkung der AGB und verurteilte den Beklagten zur Zahlung zuzüglich Zinsen.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Schadensersatz aus Internet‑System‑Vertrag in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter verurteilt zur Zahlung incl. Zinsen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Urkundsprozess begründet die Vorlage einer vom Beklagten unterzeichneten Urkunde einen beweiskräftigen Anspruch; die Gegenpartei muss die Wirksamkeit einer behaupteten Kündigung durch im Urkundsprozess zulässige Beweismittel darlegen.

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Bei gemischten Verträgen ist das Recht des Vertragstyps anzuwenden, dessen rechtlicher oder wirtschaftlicher Schwerpunkt den Vorrang bildet.

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Die Vereinbarung einer festen Laufzeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht per se unwirksam; ihre Angemessenheit ist anhand der Investitionen des Verwenders, des Leistungsumfangs und der Belastung des Vertragspartners zu beurteilen.

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Im Urkundsprozess ist die Parteieinvernahme ohne Zustimmung der Gegenseite unzulässig (§ 447 ZPO); ein entsprechender Beweisantritt bleibt unbeachtlich.

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Wer den Widerruf einer Einzugsermächtigung geltend macht, entlastet sich nicht automatisch; die Darlegungs- und Beweislast für den Fortbestand der Einzugsermächtigung liegt bei demjenigen, der diesen Fortbestand behauptet.

Relevante Normen
§ 649 BGB§ 310 BGB§ 307 Abs. 1 BGB§ 447 ZPO§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2005

durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.580,55 € nebst 8 %

laufender Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 7.2.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren

vorbehalten.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen am 10.09.2002 einen Internet-System-Vertrag (Bl. 14 GA), auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Gegenstand dieses Vertrags war u.a. die Erstellung einer Internetpräsenz durch die Klägerin unter der Domain www.XXX.de oder www.XXX.de. Als Laufzeit des Vertrags waren formularmäßig 36 Monate vereinbart. Gem. § 1 Abs. 1 der AGB des Vertrages war zwischen den Parteien vereinbart, dass der Beklagte jährlich im voraus das vereinbarte Entgelt in Höhe von 835,20 € zahlen sollte. Zudem war im ersten Vertragsjahr eine einmalige Anschlussgebühr in Höhe von 100,- € zu zahlen. Unter dem 10.09.2002 legte der Beklagte Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Vertrag ein und kündigte diesen form- und fristgemäß aus wichtigem Grund (Bl. 40 GA). Mit Schreiben vom 13.1.2003 stellte der Beklagte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Internet-System-Vertrag nicht bestehe. Die Klägerin kündigte den Vertrag mit Schriftsatz vom 15.1.2003 wegen angeblichen Zahlungsverzuges und setzte dem Beklagten eine Frist zur Begleichung der Klageforderung bis zum 7.2.2003 (eingehend). Auf das Kündigungsschreiben gem. Bl. 20 f GA wird Bezug genommen.

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Die im Urkundsprozess klagende Klägerin berechnet ihre Klageforderung wie folgt:

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128 Tage Invollzugsetzung bis zur Kündigung durch die Klägerin = 292,89 € zzgl. Anschlusskosten in Höhe von 100,-€. Schadensersatz gem. § 2 Abs. 4 AGB vom 16.01.2003 – 09.09.2005 = 1.187,66 €.

  1. 128 Tage Invollzugsetzung bis zur Kündigung durch die Klägerin = 292,89 € zzgl. Anschlusskosten in Höhe von 100,-€.
  2. Schadensersatz gem. § 2 Abs. 4 AGB vom 16.01.2003 – 09.09.2005 = 1.187,66 €.
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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.580,55 € nebst 8 % laufender

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Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.02.2003 zu

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zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen und hilfsweise dem Beklagten die Ausführung

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seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

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Der Beklagte widerspricht dem geltend gemachten Anspruch. Er ist der Ansicht, die Klage sei im Urkundsprozess unstatthaft. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Amtsgericht Düsseldorf ist örtlich zuständig. Auf die Begründung in dem Beschluss des AG X vom 4.11.2004 (Bl. 28 GA) wird Bezug genommen. Die Klage ist auch im Urkundsprozess statthaft. Die Klägerin hat den von ihr eingeklagten Anspruch mit im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen. Auf die folgenden Ausführungen zur Begründetheit wird insoweit Bezug genommen.

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In der Sache hat die Klage auch Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von

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292,89 € wegen 128 Tage Invollzugsetzung bis zur Kündigung durch die Klägerin zzgl. Anschlusskosten in Höhe von 100,-€ sowie Schadensersatz gem. § 2 Abs. 4 AGB vom 16.01.2003 – 09.09.2005 = 1.187,66 € aus dem Internet-System-Vertrag vom 09.01.2004.

  1. 292,89 € wegen 128 Tage Invollzugsetzung bis zur Kündigung durch die Klägerin zzgl. Anschlusskosten in Höhe von 100,-€ sowie
  2. Schadensersatz gem. § 2 Abs. 4 AGB vom 16.01.2003 – 09.09.2005 = 1.187,66 € aus dem Internet-System-Vertrag vom 09.01.2004.
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I.

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Den Anspruch zu a) hat die Klägerin durch Vorlage des von dem Beklagten unterschriebenen Internet-System-Vertrages, d.h. mittels einer Urkunde bewiesen.

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Der Beklagte hat nicht mit den im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen, dass die von ihm mit Schreiben vom 10.09.2002 ausgesprochene Kündigung des Internet-System-Vertrags wirksam war. Die Kündigung richtet sich nach Mietvertragsrecht und ist daher nicht gem. § 649 BGB zu beurteilen. Ein Vertrag über die Erstellung einer Website und die gleichzeitige Bereitstellung von Speicherplatz für diese Website ist ein gemischter Vertrag, auf den zum Teil Werkvertragsrecht (Webdesign) und zum Teil Miet- sowie Dienstvertragsrecht (Web-Hosting sowie Pflege der Website) anwendbar ist (Härting, Die Gehwährleistungspflichten von Internet-Dienstleistern, CR 2001, 37(38)). Bei gemischten Verträgen sind grundsätzlich für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps heranzuziehen. Kollidieren die Vorschriften, ist das Recht des Vertragstyps heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrags bildet (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, Überbl v § 311 Rdnr. 26). Im vorliegenden Fall bildet das werkvertragliche Element nicht den Schwerpunkt des Vertrags. Dafür spricht insbesondere die Ausgestaltung des Vertrags als Dauerschuldverhältnis. Insbesondere aufgrund der Vereinbarung einer festen Laufzeit ist der Vertrag daher nicht ohne wichtigen Grund kündbar. Einen solchen hat der Beklagte jedoch nicht mit im Urkundsbeweis zulässigen Beweismitteln bewiesen. Die Vereinbarung einer festen Laufzeit von 36 Monaten mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gemäß §§ 310, 307 Abs. 1 BGB. Welche Bindungsfristen zwischen Unternehmern mit § 307 Abs. 1 BGB vereinbar sind, hängt vor allem von dem Umfang der Investitionen des Verwenders und seinen Leistungen für den anderen Teil ab. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, wie stark die Bindung den Vertragspartner belastet und seine wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit einschränkt (Palandt § 309 Rdnr. 89). Nach diesen Grundsätzen ist eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Klägerin nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die von der Klägerin geschuldete Erstellung der Website, die zunächst den größten Aufwand für die Klägerin darstellt, der mit der Anschlussgebühr von 100,00 € netto wirtschaftlich nicht bereits abgegolten ist, ist die Vereinbarung einer festen Laufzeit von 3 Jahren nicht unangemessen.

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Mit seinen weiteren Einwendungen bezüglich einer vorzeitigen Vertragsbeendigung seinerseits kann der Beklagte im Urkundsprozess nicht durchdringen, weil er für ihr Vorbringen keinen im Urkundsprozess zulässigen Beweis angetreten hat. Dies gilt insbesondere für seine Behauptung, es bestünde ein wichtiger Grund zur Kündigung und ein Anfechtungsgrund. Soweit er Beweis durch "Parteieinvernahme des Beklagten" angeboten hat, ist dieser Beweisantritt mangels Zustimmung der Klägerin gem. § 447 ZPO unzulässig (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 23. Aufl. § 595 Rn. 12).

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Dem Beklagten stand aufgrund seiner aus der Urkunde der Anlage K 1 ersichtlichen Vorleistungspflicht auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die geschuldete Internetseite erstellt hat oder nicht.

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II.

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Der Klägerin steht auch der zu b) geltend gemachte Anspruch zu. Unstreitig hat die Klägerin das aus der Anlage K 5 (Bl. 20 GA) ersichtliche Kündigungsschreiben an den Beklagten versendet. Dieses Schreiben hat das Vertragsverhältnis beendet. Der Beklagte hat - wie bereits ausgeführt – nicht mit im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen, dass das Vertragsverhältnis bereits zuvor aufgelöst worden ist. Er hat zudem nicht mit im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen, dass der Klägerin keine Kündigungsgrund zustand, da

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sie nicht versucht hätte, im Lastschriftverfahren, das Entgelt einzuziehen und die AGB, d.h. auch § 2 Abs. 3, welcher der Klägerin ein Kündigungsrecht für den Fall gewährt, dass der Vertragspartner mit einem Betrag von 20 % eines nach diesem Vertrag geschuldeten jährlichen Entgeltes entspricht, in Verzug gerät, nicht einbezogen worden sind.

  1. sie nicht versucht hätte, im Lastschriftverfahren, das Entgelt einzuziehen und
  2. die AGB, d.h. auch § 2 Abs. 3, welcher der Klägerin ein Kündigungsrecht für den Fall gewährt, dass der Vertragspartner mit einem Betrag von 20 % eines nach diesem Vertrag geschuldeten jährlichen Entgeltes entspricht, in Verzug gerät, nicht einbezogen worden sind.
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In den Schreiben des Beklagten vom 10.09.2002 (Bl. 40 GA) sowie vom 13.01.2003 (Bl. 18 GA) liegt jeweils konkludent ein Entzug der Einzugsermächtigung und zudem eine ernsthaft und endgültige Leistungsverweigerung seitens des Beklagten. Die Beweislast dafür, dass die Einzugsermächtigung für die Klägerin fortbestand, liegt damit bei dem Beklagten. Dies hat er nicht mit im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen. Vor dem Hintergrund des konkludenten Entzuges der Einzugsermächtigung und der Leistungsverweigerung des Beklagten muss die Klägerin nicht mit im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln beweisen, einen Einzug des Entgeltes versucht zu haben.

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Da sich die Unterschrift des Beklagten auf der Anlage K 1, auf deren Rückseite die AGB der Klägerin abgedruckt sind, befindet, oblag es dem Beklagten mit im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln zu beweisen, dass die AGB, die von dem Vertreter der Klägerin vorgelegt worden waren, andere waren. Diesen Beweis hat er nicht angeboten.

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Der Anspruch der Klägerin zu b) ist auch der Höhe nach begründet. Der Klägerin steht gem. § 2 Abs. 4 AGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.187,66 € gegen den Beklagten zu. Die Höhe und Zusammensetzung diese Anspruchs hat sie in ihrem Schriftsatz vom 1.2.2005 (Bl. 52 GA) nachvollziehbar begründet. Auf Bl. 52 ff GA wird Bezug genommen. Die Einwendung des Beklagten gegen diese Berechnung der Klägerin ist nicht einschlägig. Der Beklagte wendet ein, der Vertrag sei lediglich 127 statt 128 in Vollzug gesetzt worden und die hypothetische Restlaufzeit liege bei 966 statt bei 967 Tagen. Dieser Vortrag stützt sich auf die Prämisse, dass der Tag des Vertragsabschlusses, d.h. der 10.09.2002 bei der Invollzugsetzung nicht mitgerechnet wird. Nach § 1 Abs. 1 der AGB der Klägerin ist das jährliche Entgelt jedoch am Tag des Vertragsschlusses und jeweils am selben Tag des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass der Tag des Vertragsschlusses als erster Tag der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien gilt und damit auch bei der Berechnung der Invollzugsetzung des Vertrages mitgezählt werden muss.

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Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S.1, Abs. 2 BGB i.V.m. der Fristsetzung in dem Kündigungsschreiben vom 15.01.2003.

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Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Rechtshängigkeit ist bereits 6 Monate nach Vertragsabschluss herbeigeführt worden.

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Die Beklagte ist demgemäss unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren zu verurteilen (§ 5999 ZPO).

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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.580,55 €