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Amtsgericht Düsseldorf·28 C 16579/13·17.04.2014

Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil: Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtlich festgestellt

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrecht (Kostenrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte gerichtliche Feststellung der Zustimmung der Beklagten zu einer Mieterhöhung. Streitfrage war, ob die Zahlung durch die Sozialbehörde oder die Weiterleitung des Erhöhungsverlangens eine konkludente Zustimmung der Mieter ersetzt. Das Gericht verneint eine solche Zustimmung und verurteilt die Beklagten zur Zustimmung sowie zur Tragung der Kosten. Ein verspätetes Anerkenntnis begründet keine sofortige Anerkennung.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung wurde stattgegeben; Beklagte zur Zustimmung und zur Kostentragung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zahlung der erhöhten Miete durch eine Sozialbehörde begründet nicht kraft eigener Wirkung eine konkludente Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung; maßgeblich ist eine vom Mieter erkennbare Willensbetätigung nach außen.

2

Die Weiterleitung eines Mieterhöhungsverlangens an die Sozialbehörde durch den Mieter stellt keine nach außen erkennbare Zustimmung zur Mieterhöhung dar.

3

Beklagte kommt keine Kostenprivilegierung nach § 93 ZPO zu, wenn sie selbst Klageanlass gegeben hat; die Kosten sind deshalb vom Beklagten zu tragen.

4

Ein Anerkenntnis gilt nicht als rechtzeitig erfolgt, wenn es nicht innerhalb der Frist zur Klageerwiderung erklärt wurde, sodass ein verspätetes Anerkenntnis die sofortige Anerkennung nicht begründet.

Relevante Normen
§ 93 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die von ihnen innegehaltenen Wohnung in E, Q-Straße, 7. Obergeschoss links, Mietvertragsnummer: #####/####, von bisher 456,09 € nettokalt um 70,48 € nettokalt auf monatlich 526,57 € nettokalt mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Den Beklagten kommt keine Kostenprivilegierung gem. § 93 ZPO zu, weil die Beklagten Klageanlass gegeben haben. Aus den bereits mit Beschluss vom 1.3.2014 erörterten Gründen ist die Zahlung der erhöhten Miete durch die Sozialbehörde nicht als konkludente Zustimmung der Beklagten zu der verlangten Mieterhöhung anzusehen. Soweit sich die Beklagten auf die Weiterleitung des Mieterhöhungsverlangens an die Sozialbehörde berufen, folgt daraus nichts anderes. Entscheidend ist, ob eine Zustimmung gerade der Beklagten nach außen hin erkennbar wurde, was aus den bereits erörterten Gründen zu verneinen ist. Die Weiterleitung des Erhöhungsverlangens war demgegenüber ein bloßes Verhalten der Beklagten gegenüber der Sozialbehörde. Es kommt hinzu, dass der Klageanspruch auch nicht sofort anerkannt worden ist, weil das Anerkenntnis nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist erfolgt ist (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 93, Rn. 4).

3

Der Streitwert wird auf 845,76 EUR festgesetzt.

4

Rechtsbehelfsbelehrung:

5

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

6

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

7

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

8

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

9

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

10

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

11

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.