Klage gegen Kaskoversicherer wegen Einbruch: Abweisung wegen verschwiegenem Vorschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Deckung durch seine Kaskoversicherung für einen Einbruchsschaden vom 11.07.2006. Die Beklagte lehnte ab und berief sich auf Falschangaben zu früheren Vorschäden in der Schadensanzeige (§ 7 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG). Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, da der Kläger einen Vorschaden an der Mittelkonsole nicht offenbart und die Vermutung vorsätzlicher Falschangabe nicht widerlegt hat. Die Falschangabe beeinflusste die Feststellung des Schadensumfangs, sodass Leistungsfreiheit eintritt.
Ausgang: Klage auf Kaskoleistung wegen Einbruchsschaden abgewiesen; Versicherer wegen verschwiegenem Vorschaden leistungsfrei
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung die Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig und ist die Falschangabe generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, so wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.
Bei objektiv feststehender Obliegenheitsverletzung tritt nach § 6 Abs. 3 VVG die gesetzliche Vermutung ein, dass die Falschangabe vorsätzlich erfolgte; die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil trägt der Versicherungsnehmer.
Die Angaben in der Schadensanzeige umfassen auch die Mitteilung früherer, gegebenenfalls geringfügiger oder unreparierter Vorschäden, sofern der Versicherer hiernach ausdrücklich fragt.
Eine Obliegenheitsverletzung ist nicht folgenlos, wenn die Falschangabe die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht beeinträchtigt; in solchen Fällen greift die Relevanzrechtsprechung zugunsten des Versicherers.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf, Abteilung 28.
auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2007
durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Versicherungsnehmer von der Beklagten Versicherungsschutz aus einem Fahrzeugteileversicherungsvertrag vom 13.04.2006 für sein Fahrzeug X aus einem Einbruchsvorfall.
Das Fahrzeug erlitt im Jahr 2002 einen Heckschaden. Damaliger Eigentümer war Herr X. Am 25.07.2005 kam es zu einem ersten Einbruchsvorfall. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge X Eigentümer. Zu dem Einbruchsschaden wurde am 10.08.2005 ein X-Gutachten (Bl. 107 ff. GA) erstellt. Als Schäden wurden aufgeführt: "Verdeck rechtsseitig aufgeschnitten, Mittelkonsole beschädigt, nach Angaben des VN wurde ein fest eingebautes Radio aus der Mittelkonsole entwendet." Die zum damaligen Zeitpunkt ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 3.125,93 € brutto wurden durch die Beklagte reguliert.
Im 03.04.2006 verkaufte und übereignete der Zeuge X das Fahrzeug an den Kläger. Am 11.07.2006 kam es erneut zu einem Einbruch, der zwischen den Parteien streitig ist.
Nach vorheriger telefonischer Schadensmeldung zeigte der Kläger am 31.07.2006 den Schaden gegenüber der Beklagten schriftlich an. Auf dem Formular machte er bei der Frage "Frühere reparierte Beschädigungen des Fahrzeugs" einen Strich in das Angabenfeld. Auf die Frage "Zum Diebstahlszeitpunkt am Fahrzeug vorhandene Mängel und unreparierte Schäden (auch Kleinstschäden)" antwortete er mit "nein". Auf dem Schadensformular war folgende Belehrung enthalten: "Die gestellten Fragen sind eingehend und wahrheitsgemäß zu beantworten. Keine Frage darf unbeantwortet bleiben. Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht."
Zu dem vom Kläger behaupteten Einbruchsschaden vom 11.07.2006 ließ der Kläger von der X - GMBH am 10.08.2006 ein Schadensgutachten erstellen. Hiernach belief sich der einbruchsbedingt bezifferte Schaden auf 3.241,68 €. In dem X-Gutachten stellte der Zeuge X einen unsachgemäß behobenen Frontschaden mir Restunfallspuren fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 96 ff. GA Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12.09.2006 lehnte die Beklagte eine Regulierung ab. Sie teilte mit, dass der Kläger über bestehende Vorschäden falsche Angaben gemacht habe, und berief sich auf ihre Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 Abs. 5 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.
Der Kläger behauptet, am 11.06.2007 sei sein Fahrzeug in der Xstraße in X aufgebrochen worden. Hierbei sei das Verdeck des Fahrzeugs zerstört, das eingebaute Radio entwendet und die Konsole, in die das Radio eingebaut gewesen sei, beschädigt worden. Verdeck, Radio und Konsole hätten vor dem Schadensereignis keine Schäden aufgewiesen. Sämtliche der im X-Gutachten beschriebenen Schäden seien durch den Einbruch entstanden. Auch von einer vorherigen Beschädigung aufgrund eines Unfallereignisses habe der Kläger nicht gewusst. Beim Erwerb des Fahrzeugs im April 2006 sei er auf keine Vorschäden hingewiesen worden. Auch danach seien ihm keine Beschädigungen aufgefallen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Versicherungsschutz aus dem Schadensereignis vom 11.07.2006 zu gewähren und an ihn einen Betrag in Höhe von 3.241,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 11.07.2006 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den hinter dem Kläger stehenden Rechtsschutzversicherer, die X - X Platz 1, X, zur Schadensnummer X, einen Betrag in Höhe von 191,73 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Verdeckschaden und die Schäden an der Mittelkonsole hätten schon vor dem behaupteten Einbruchsdiebstahl bestanden. Die Schäden aus dem Einbruchsdiebstahl aus dem Jahr 2005 würden mit den jetzigen Schäden übereinstimmen. Dem Kläger seien die Einbruchsschäden aus dem Jahr 2005 und der Frontschaden bekannt gewesen und der Kläger habe zu den Vorschäden falsche Angaben gemacht. Die Beklagte beruft sich zusätzlich auf ihre Leistungsfreiheit nach § 61 VVG.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 24.04.2007 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 (Bl. 157 GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 3.241,68 € aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet dem Kläger Versicherungsschutz für das Schadensereignis vom 11.07.2006 zu gewähren. Sie ist gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 5 Ziffer 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistung frei geworden.
Gemäß § 7 Abs. 5 Ziffer 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG wird die Kaskoversicherung von ihrer Leistungsverpflichtung frei, wenn der Versicherungsnehmer die ihn treffenden Aufklärungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dieser Verstoß generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Dazu gehört auf entsprechende Nachfrage auch die Mitteilung von Vorschäden.
Diese Aufklärungspflicht hat der Kläger verletzt. Denn er hat die in der Schadensanzeige gestellten Fragen nach Vorschäden objektiv falsch beantwortet. Auf die Frage nach den zum Diebstahlszeitpunkt am Fahrzeug vorhandenen Mängeln und unreparierten Schäden (auch Kleinstschäden) hat er mit "nein" geantwortet. Bei der Frage "Frühere reparierte Beschädigungen des Fahrzeugs" hat er einen Strich in das Angabenfeld gemacht. Tatsächlich hat das Fahrzeug bereits im Jahr 2005 einen Einbruchschaden erlitten, bei dem das Verdeck zerstört worden ist und die Mittelkonsole beschädigt worden ist. Jedenfalls die Beschädigungen an der Mittelkonsole sind auch noch unrepariert vorhanden gewesen. Hierzu hat der Kläger bei seiner informatorischen Befragung selbst angegeben, dass vor dem Einbruchsvorfall schon Kratzer an der Konsole vorhanden gewesen sind. Ferner hat das Fahrzeug im Frontbereich einen unsachgemäßen behobenen Schaden mit Restunfallspuren aufgewiesen.
Die Fragen im Anzeigenformular sind auch nicht unklar formuliert gewesen, sondern eindeutig und unmissverständlich. Danach sind insbesondere vorhandene Mängel und Schäden jeglicher Art abgefragt worden, von denen das Fahrzeug in der Vergangenheit betroffen gewesen ist. Auch sind ausdrücklich Angaben zu unreparierten Kleinstschäden verlangt worden.
Wenn der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung objektiv feststeht, wird in der Kaskoversicherung nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG vermutet, dass die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer hat diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (BGH NVZ 2002, 118, OLG Stuttgart RuS 2006, 64).
Dieser Beweis ist dem Kläger jedenfalls bezüglich des Vorschadens an der Mittelkonsole nicht gelungen. Denn in seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 hat der Kläger selbst zugegeben, dass dort, wo das Radio gewesen ist, schon vorher Kratzer gewesen sind. Hieraus ergibt sich, dass dem Kläger das Vorhandensein eines Vorschadens bewusst gewesen ist.
Auch die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung stehen einer Leistungsfreiheit nicht entgegen. Danach tritt Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzungen nur ein, wenn die Falschangabe generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer schweres Verschulden trifft und er außerdem ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass Leistungsfreiheit auch dann eintritt, wenn dem Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil entstanden ist (BGH VersR 1984, 228, OLG Köln VersR 2000, 224).
Vorliegend ist die Obliegenheitsverletzung des Klägers schon nicht folgenlos geblieben. Denn der Beklagten sind durch die Falschangabe des Klägers Nachteile bei der Feststellung des Versicherungsfalls und des Schadensumfangs entstanden. Indem der Kläger nicht wahrheitsgemäß angegeben hat, dass die Konsole schon vor dem Einbruchsvorfall am 11.07.2006 Beschädigungen durch Kratzer aufgewiesen hat, ist die Beklagte gehindert gewesen die Voraussetzungen des Versicherungsfalls und insbesondere den Umfang des Schadens vollumfänglich zu prüfen. Die Falschangabe des Klägers hat sich gerade auf den Regulierungsumfang des angezeigten Versicherungsfalls bezogen. Neben dem zerstörten Verdeck und dem entwendeten Radio hat der Kläger Ersatz für die beschädigte Mittelkonsole begehrt. Sie ist im X-Gutachten in der Schadensbeschreibung (S. 4 des Gutachtens vom 10.08.2006, Bl. 99 GA) und in der Schadenskalkulation aufgeführt. So weist die Schadenskalkulation die Posten "Schalterträger aus-/einbauen", "Schalter Instrumententafel aus-/einbauen" sowie und Ersatzteile "Aufnahme Schalter" aus (Bl. 102 GA). Diese Positionen betreffen alle die beschädigte Mittelkonsole. Da die Mittelkonsole jedoch schon seit dem vorherigen Einbruch im Jahre 2005 beschädigt gewesen ist, hätte hierfür keine Eintrittspflicht der Beklagten bestanden und sie keinen Ersatz leisten müssen.
Überdies liegen auch die übrigen Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung vor. So sind falsche Angaben zu Vorschäden generell geeignet die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigen. Denn diese können dazu führen, dass eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung bezahlt wird (BGH NVZ 2002, 118, OLG Stuttgart RuS 2006, 64). Ferner ist ein erhebliches Verschulden des Klägers gegeben. Zwar hat es sich bei den Kratzern nur um Bagatellschäden gehandelt. Jedoch ist auch nach diesen Kleinstschäden im Formular der Beklagten gefragt worden. Im übrigen hat die Falschangabe des Klägers gerade den Regulierungsumfang des angezeigten Versicherungsfalls betroffen. Schließlich ist der Kläger in dem Formular zur Schadensanzeige auch über die Folgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ordnungsgemäß belehrt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.241,68 € festgesetzt.