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Amtsgericht Düsseldorf·28 C 15346/10·29.06.2011

Feststellung: Kein Zahlungsanspruch aus Formularvertrag ‚Gewerbeauskunft-Zentrale‘

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Feststellung, dass er aus dem am 15.03.2010 unterzeichneten Formularvertrag nicht zur Zahlung von 1.138,12 € verpflichtet ist, sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das AG Düsseldorf hielt einen Vertragsschluss für nicht gegeben, da eine Annahmefrist bis 12.03.2010 nicht eingehalten wurde und keine konkludente Annahme vorlag. Dem Kläger wurden 130,50 € zuzüglich Zinsen zugesprochen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Klage des Klägers auf Feststellung der Nichtverpflichtung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angebot mit bestimmter Annahmefrist erlischt, wenn die Annahme nach Ablauf dieser Frist erfolgt (§ 146 BGB).

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Die nachträgliche Unterzeichnung und Rücksendung eines Formularvertrags stellt einen neuen Antrag nach § 150 Abs. 1 BGB dar; dessen Annahme richtet sich nach der vom Antragenden unter regelmäßigen Umständen erwartbaren Frist (§ 147 Abs. 2 BGB).

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Eine konkludente Annahme nach § 151 BGB setzt eine nach außen hervortretende und eindeutige Betätigung des Annahmewillens voraus.

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Wer in vorvertraglichen Beziehungen unberechtigt einen Anspruch geltend macht, ist zum Ersatz notwendiger zur Abwehr entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2 Nr.1 BGB verpflichtet.

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Zinsansprüche bei Verzug richten sich nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 146 BGB§ 148 BGB§ 150 Abs. 1 BGB§ 147 Abs. 2 BGB§ 151 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2011

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm am 15.3.2010 unterzeichneten Vertragsformulars „Gewerbeauskunft-Zentrale" einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.138,12 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.8.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Vergütung aufgrund eines Vertragsformulars.

3

Die Klägerin übersandte dem Kläger im März 2010 ein Vertragsformular über eine Eintragung bei einer "Gewerbeauskunfts-Zentrale" (Anlage K 1, Bl. 10 GA). In dem vom 5.3.2010 datierenden Vertragsformular findet sich der Satz "Für den einwandfreien Eintrag ihres Gewerbebetriebes prüfen Sie bitte die Daten zum Basiseintragung und senden uns diese bei Annahme zwecks Bearbeitung und Vervollständigung bis spätestens 12. März 2010 zurück." Der Kläger unterzeichnete das Vertragsformular am 15.3.2010 und sandte dieses der Beklagten per Telefax am gleichen Tag zurück. Auf der Rückseite des Vertragsformulars finden sich Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach deren Ziff. 5 eine Vertragslaufzeit von mindestens 24 Monaten besteht (Anlage K 2, Bl. 11 GA). Das Vertragsformular sieht für diesen Zeitraum eine zu zahlende Vergütung in Höhe von 1.138,12 € brutto vor.

4

Dem Kläger ging zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt eine Rechnung der Beklagten über die nach dem Vertragsformular zu zahlende Vergütung zu. Die Beklagte erklärte zudem über einen Anwalt, ihr stehe eine Vergütung in Höhe von 1.138,12 € zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.8.2010 (Anlage K 3, Bl. 12ff GA) wies der Kläger einen Vergütungsanspruch der Beklagten zurück und erklärte die Anfechtung und Kündigung des Vertrags. Für das anwaltliche Tätigwerden zahlte der Kläger ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.138,12 € und einer Geschäftsgebühr von 1,3 130,50 € brutto an seinen Prozessbevollmächtigten.

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Der Kläger behauptet, ihm sei die Rechnung Mitte April 2010 zugegangen.

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Der Kläger beantragt,

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wie zuerkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie habe die Rechnung unter dem 29.3.2010 an den Kläger versandt. Außerdem habe sie einen etwaigen neuen Antrag des Klägers konkludent angenommen, weil sie der Unterzeichnung des Formularvertrags am 15.3.2010 nicht widersprochen habe.

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Im Übrigen wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I.

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Dem Kläger steht zunächst ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. Die Beklagte hat nämlich außergerichtlich erklärt, dass sie einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1138,12 € habe.

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II.

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1.

18

Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.138,12 € aufgrund des von dem Kläger unterzeichneten und übermittelten Vertragsformulars. Es fehlt an einem Vertragsschluss der Parteien.

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Ein Vertrag ist zunächst nicht dadurch zustande gekommen, dass der Kläger einen in dem übersandten Vertragsformular zu sehenden Antrag auf Abschluss des dort vorgesehenen Vertrags angenommen hätte. Der Antrag der Beklagten war bereits gemäß § 146 BGB erloschen, als ihn der Kläger durch Unterzeichnung und Übersendung des Vertragsformulars aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers annehmen wollte. Indem die Beklagte in das Vertragsformular eine Frist bis zum 12.3.2010 zur Rücksendung des Vertragsformulars aufgenommen hatte, hatte sie eine Annahmefrist nach § 148 BGB bestimmt. Diese Annahmefrist hat der Kläger nicht eingehalten, weil er der Beklagten das unterzeichnete Vertragsformular erst am 15.3.2010 zukommen ließ.

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Die Parteien haben auch in der Folgezeit keinen Vertrag aufgrund des von dem Kläger unterzeichneten und zurückgesandten Vertragsformulars geschlossen. In der Unterzeichnung und Zurücksendung ist zwar gemäß § 150 Abs. 1 BGB ein neuer Antrag des Klägers auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags zu sehen. Diesen Antrag hat die Beklagte aber nicht angenommen. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Bei der Bestimmung dieses Zeitpunkts ist auch das bisherige Geschäftsgebaren der Parteien zu beachten (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage. § 147, Rn. 7). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine Zeitspanne von zwei Arbeitstagen für die Annahme eines per Telefax übermittelten Antrags bereits zu lang im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB sein. (LG Wiesbaden, NJW-RR 1998, 1435f). Vorliegend bestand die Besonderheit, dass das Vertragsformular den Eindruck erweckte, dass die Annahme des Vertragsangebots besonders eilbedürftig war. Dies kam dadurch zum Ausdruck, dass das Vertragsformular vom 5.3.2010 datierte und die Annahmefrist bereits am 12.3.2010 endete. Die Bedeutung der Annahmefrist wurde in dem Vertragsformular durch deren Wiederholung in größeren Buchstaben als im Fließtext über der Unterschriftszeile betont. Vor diesem Hintergrund musste ein objektiver Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass die Beklagte ein besonderes Interesse an einem Vertragsschluss gerade indem durch die Annahmefrist vorgegebenen Zeitraum hatte. Infolgedessen konnte der Kläger nach § 147 Abs. 2 BGB erwarten, dass die Beklagte die Annahme seines Antrags ebenfalls spätestens binnen einer Woche erklären würde. Diesen Zeitraum hat die Beklagte aber verstreichen lassen. Sie hat nach ihrem eigenen Vortrag die Rechnung erst am 29.3.2010 an den Kläger übersandt.

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Schließlich hat die Beklagte den Vertragsantrag auch nicht "konkludent angenommen", indem sie der nicht fristgerechten Rücksendung des Vertragsformulars seitens des Klägers nicht widersprochen hat. Insoweit kommt nur eine Annahme nach § 151 BGB ohne Erklärung gegenüber dem Kläger in Betracht. Im Rahmen dieser Vorschrift bedarf es jedoch einer nach außen hervortretenden eindeutigen Betätigung des Annahmewillens (Palandt, BGB, 70. Aufl., § 151, Rn. 2). Die Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass sie vor der Rechnungsübersendung ihren Annahmewillen betätigt hätte.

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2.

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Dem Kläger steht aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 130,50 € brutto zu. Wird nämlich ein vermeintlicher Anspruch im Rahmen einer vorvertraglichen Beziehungen der Parteien geltend gemacht, sind der zu Unrecht in Anspruch genommenen Partei die Kosten zur Abwehr des Anspruchs als Schadensersatz erstatten (BGH, NJW 2007, 1458). Die Beklagte hat den Kläger unstreitig außergerichtlich in Anspruch genommen, weil sie bereits vorprozessual behauptet hat, sie habe einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.138,12 € gegen ihn. Nach dem Vorgesagten stand ihr ein solcher Anspruch allerdings nicht zu.

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II.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 711 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 1.138,12 €