Zurückweisung von PKH-Antrag und Vollstreckungsschutz mangels Erfolgsaussicht und Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für mehrere Anträge und Gewährung von Vollstreckungsschutz. Das Gericht weist die PKH-Anträge zu 2) und 7) sowie den Antrag auf Vollstreckungsschutz zurück, weil die beabsichtigte Rechtverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet. Für Antrag 2) fehlt ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO); Antrag 7) ist kein bestimmter Klageantrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dem Prozessgericht fehlt zudem die gesetzliche Ermächtigung, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe (zu 2) und 7)) sowie Gewährung von Vollstreckungsschutz vom Amtsgericht als unbegründet/ohne Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtverfolgung keine Erfolgsaussichten aufweist.
Ein Feststellungsantrag setzt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO voraus; fehlt dieses, ist der Antrag nicht geboten.
Ein Klageantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein; unbestimmte oder pauschale Geldforderungen genügen nicht.
Das Prozessgericht kann die Zwangsvollstreckung nicht vorläufig einstellen, wenn ihm hierfür keine gesetzliche Ermächtigung zukommt und die Zuständigkeit beim Vollstreckungsgericht liegt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 2) und 7) aus dem Schriftsatz vom 27.11.2012 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtverfolgung bietet keine Erfolgsaussichten. Das Gericht hat insoweit nur über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beiden vorgenannten Anträge zu befinden, weil nur diese in die Zuständigkeit des Prozessgerichts fallen.
Für den Feststellungsantrag zu 2) besteht kein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger kann mit dem Antrag zu 6) – für den das Vollstreckungsgericht zuständig ist – die Aufhebung der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erreichen, wenn diese zu Aufforderung zu Unrecht ergangen sein sollte.
Der Antrag zu 7) stellt keinen bestimmten Klageantrag nach Maßgabe von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar, weil keine konkreten Beträge verlangt werden. Infolgedessen erschließt sich auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht.
Das Prozessgericht ist nur für die Entscheidung über die Anträge zu 2) und 7) zuständig. Bezogen auf diese Anträge hat das Gericht keine gesetzliche Ermächtigung, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.