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Amtsgericht Düsseldorf·28 C 14344/01·19.02.2002

Anwaltskosten nach Verkehrsunfall: Teilweise Erstattung, Rest abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Anwaltskosten für zwei Verkehrsunfälle; das Gericht erkennt teilweisen Anspruch für den Unfall vom 19.04.2001 in Höhe von 603,25 DM (308,44 €) an, die übrigen Ansprüche werden abgewiesen. Entscheidend waren Umfang der notwendigen außergerichtlichen Regulierung und die Schadensminderungspflicht bei Bagatellschäden. Zur Höhe wurde eine 7,5/10-Gebühr angesetzt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Erstattung von Anwaltskosten für einen Unfall gewährt, übrige Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unfallgeschädigter kann die zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche notwendig entstandenen Anwaltskosten als ersatzfähigen Schaden verlangen.

2

Die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert und den tatsächlich vorliegenden Voraussetzungen einer außergerichtlichen Regulierung; eine pauschale 15/10-Vergütung kommt nur bei vollständiger außergerichtlicher Erledigung in Betracht.

3

Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er in einem erkennbar einfach gelagerten Fall mit Bagatellschaden einen Anwalt einschaltet, obwohl eine zügige und problemlosen Regulierung durch den Versicherer zu erwarten ist.

4

Bei der Abgrenzung von Bagatellschäden kann ein (gerichtlich herangezogener) Schwellenwert zugrunde gelegt werden; unterhalb dieses Rahmens sind Anwaltskosten grundsätzlich nicht ersatzfähig, sofern der Fall ohne anwaltliche Hilfe regulierbar erscheint.

5

Verzugszinsen auf erstattungsfähige Beträge richten sich nach §§ 288, 291 BGB und beginnen mit der Zustellung der Klage, soweit Forderungen nicht vorher erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 249 BGB§ 288, 291 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 308,44 Euro nebst 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.01 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klägerin kann von der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 19.04.01 in X am nördlichen Zubringer ihre durch die Einschaltung eines Anwalts entstandenen Kosten verlangen, jedoch nur in Höhe von insgesamt 603,25 DM.

4

Der Höhe nach geht das Gericht dabei davon aus, dass bei einem Gegenstandswert von 12.479,39 DM nur eine Gebühr von 7,5/10, also 551,25 DM in Ansatz gebracht werden konnten. Zuzüglich der Auslagenpauschale und zuzüglich 12,-- DM für Fotokopien ergibt dies insgesamt einen Betrag von 603,25 DM, das sind 308,44 Euro.

5

Nach Ziffer 7 f der Vereinbarung über die pauschale Abgeltung der Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Unfallregulierung konnte hier wegen der nicht vollständig außergerichtlich durchgeführten Regulierung keine 15/10 Gebühr in Ansatz werden.

6

Es liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn sich die Beklagte in diesem Verfahren darauf beruft, dass eine 5/10 Gebühr nicht in Ansatz gebracht werden konnte.

7

Wenn die Beklagte in anderen Verfahren nicht auf die fehlenden Voraussetzungen für die Abrechnung einer 15/10 Gebühr hingewiesen hat, kann ihr eine Berufung darauf in diesem Verfahren nicht verwehrt sein.

8

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 19.04.01 berechtigt, einen Anwalt zur Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuschalten.

9

Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter bei der Geltendmachung von Ansprüchen einen Anwalt einschalten und dessen Kosten im Rahmen seiner Schadensersatzansprüche geltend machen.

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Wie auch sonst gilt der Grundsatz der Schadensminderungspflicht des Geschädigten.

11

Wann gegen die Schadensminderungspflicht durch Einschaltung eines Anwalts verstoßen wird, kann nach Auffassung des Gerichts nur jeweils im Einzelfall entscheiden werden.

12

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin in Bezug auf den Unfall vom 19.04.01 durch Einschaltung eines Anwalts liegt hier nach Wertung des Gerichts nicht vor.

13

Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen der Behauptung der Beklagten keine Rechtsabteilung hat.

14

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin lediglich juristisch geschulte Mitarbeiter zur Geltendmachung von Kaskoschäden beschäftigt.

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Die Beklagte hat für ihre Behauptung, die Klägerin habe eine eigene Rechtsabteilung, keinen Beweis angetreten.

16

Bei dem Unfall vom 19.04.01 betragen bereits die Reparaturkosten 10.280,-- DM. Neben den Sachverständigenkosten und den Auslagen hatte die Klägerin eine Wertminderung geltend zu machen.

17

Insgesamt war daher ein hoher Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

18

Ob eine Versicherung einen hohen Schaden zügig und problemlos abwickelt, kann von einem Anspruchsteller im voraus nicht sicher beurteilt werden.

19

Gründe, die dafür sprechen, dass die Klägerin dies konnte, liegen nicht vor.

20

Im Übrigen schildert die Beklagte selbst auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 23.10.01 den Unfallhergang so, dass dieser jedenfalls objektiv gesehen nicht völlig unproblematisch erscheint.

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Wenn sich ein fremder PKW in die Fahrspur des Fahrers der Versicherungsnehmerin der Beklagten drängte und der Fahrer deshalb auf regennasser Fahrbahn stark abbremsen musste und infolge der Straßennässe mit dem LKW in das vor ihm fahrende Leasingfahrzeug fuhr, so handelt es sich nach Wertung des Gerichts nicht um einen erkennbar einfach gelagerten Fall.

22

Insgesamt ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin bezüglich des Verkehrsunfalls am 19.04.01 nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht bei Einschaltung eines Anwalts verstoßen hat.

23

Anders ist es bei dem Verkehrsunfall vom 31.08.01.

24

Hier waren mögliche Komplikationen aufgrund des Unfallhergangs nicht zu erwarten. Bei einem Auffahrunfall auf ein an einer roten Ampel haltendes Fahrzeug liegt tatsächlich ein erkennbar einfach gelagerter Fall vor.

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Insbesondere ist hier aber zu berücksichtigen, dass bei dem Unfall nur ein Bagatellschaden entstanden ist.

26

Von Bagatellschäden ist bei Schäden unter 1.400,-- DM auszugehen (vgl. Palandt BGB, 60. Aufl., § 249, Rn 22).

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Hier wurden nur Reparaturkosten von 1.104,07 DM sowie eine Unkostenpauschale von 40,-- DM geltend gemacht.

28

In Anbetracht des einfach gelagerten Unfallhergangs sowie des nur geringen Schadens konnte hier die Klägerin mit einer zügigen und problemlosen Regulierung des Schadens durch die Beklagte auch ohne Einschaltung eines Anwalts rechnen.

29

Insoweit liegt bezüglich dieses Unfalls ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin vor. Die entstandenen Anwaltskosten sind ihr von der Beklagten nicht zu erstatten.

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Der anteilige Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 288, 291 BGB. Die Klage wurde am 09.10.01 zugestellt.

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Soweit Ansprüche der Klägerin nicht bestehen, ist die Klage abzuweisen.

32

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.