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Amtsgericht Düsseldorf·28 C 11031/02·21.01.2003

Klage auf Rückzahlung gegen Nachlasspfleger: §§129, 130 InsO nicht anwendbar

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung von 3.616,81 € aus einer Entnahme des ehemaligen Nachlasspflegers. Streitpunkt ist, ob die Entnahme nach §§129, 130 InsO anfechtbar ist und ob der Begriff 'Insolvenzgläubiger' Massegläubiger umfasst. Das Gericht weist die Klage ab: Die Anfechtungsnormen gelten nicht für die Benachteiligung vorrangiger Massegläubiger; eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung wegen angeblicher Anfechtung nach §§129,130 InsO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfechtungsregelungen der §§129, 130 InsO setzen eine Benachteiligung von Insolvenzgläubigern voraus und sind nicht ohne Weiteres auf vorrangige Massegläubiger anwendbar.

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Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Insolvenzgläubigern (§38 InsO) und Massegläubigern (§53 InsO); eine gesetzliche Regelung, die ausdrücklich Insolvenzgläubiger anspricht, darf nicht durch erweiternde Auslegung auf Massegläubiger ausgedehnt werden.

3

Eine analoge Anwendung der §§129, 130 InsO zur Abwehr einer Benachteiligung vorrangiger Massegläubiger ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Regelungslücke besteht; eine bloße Sonderstellung der Masse begründet eine solche Lücke nicht.

4

Ansprüche auf Rückgewähr nach §143 InsO setzen das Vorliegen einer anfechtbaren Rechtshandlung nach den §§129 ff. InsO voraus.

Relevante Normen
§ 129, 130 InsO§ 143 InsO§ 130 InsO§ 324 Abs. 1 Ziffer 2 InsO§ 38 InsO§ 53 InsO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.202

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anfechtungsanspruch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 31.8.2001, Aktenzeichen XXX wurde über den Nachlass des am 13.10.2000 in X verstorbenen XX das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Am 2.11.2001 zeigte der Kläger die Masseunzulänglichkeit an.

5

Der Beklagte war zuvor durch Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 20.10.2000 zum Nachlasspfleger bestellt worden. Der Beklagte stellte in dieser Eigenschaft am 23.5.2001 den Insolvenzantrag und entnahm unstreitig am 23.5.2002 von dem von ihm als Nachlasspfleger eingerichteten Anderkonto seine Vergütung in Höhe von 6.990,-- DM sowie hinzukommende Kosten in Höhe von 83,87 DM, insgesamt also 7.073,87 = 3.616,81 €.

6

Diesen Betrag verlangt der Kläger vom Beklagten zurück.

7

Der Kläger meint, es habe sich bei der Entnahme um eine nach §§ 129, 130 InsO anfechtbare Maßnahme gehandelt. Nach § 143 InsO sei der Beklagte daher zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet.

8

Der Kläger meint, die Vorschrift des § 130 InsO sei auch auf die Benachteiligung vorrangiger Massegläubiger anzuwenden.

9

Der Begriff "Insolvenzgläubiger" im Sinne der §§ 129, 130 InsO sei insoweit weit zu fassen.

10

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte befinde sich seit dem 20.2.2002 aufgrund einer Selbstmahnung mit Schreiben vom 18.2.2002 (Blatt 7 und 8 der Akte) in Verzug.

11

Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.611,70 € nebst 5 % Zinsen

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über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 20.2.2000 zu

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zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, eine Benachteiligung eines Insolvenzgläubigers im Sinne des § 130 InsO liege nicht vor.

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Eine Einbeziehung der Massegläubiger unter den Begriff "Insolvenzgläubiger" im Sinne der §§ 129, 130 InsO sei nicht gerechtfertigt.

19

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist nicht begründet.

22

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von 3.616,81 €.

23

Bei der Entnahme des Betrages handelte es sich nach Wertung des Gerichts jedenfalls in diesem Fall nicht um eine nach §§ 129, 130 InsO anfechtbare Rechtshandlung, die einen Insolvenzgläubiger benachteiligte.

24

Bei dem Anspruch des Beklagten handelte es sich zwar nach § 324 Abs. 1 Ziffer 2 InsO um eine Massenverbindlichkeit, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 2.11.2001 nur in der Rangfolge des § 209 InsO hätte befriedigt werden dürfen.

25

Es kommt hier aufgrund dessen aber nur eine Benachteiligung vorrangiger Massegläubiger, nicht aber auch eine Benachteiligung von Insolvenzgläubigern im Sinne der Insolvenzordnung in Betracht.

26

Die Insolvenzordnung definiert den Begriff "Insolvenzgläubiger" in § 38, den Begriff "Massegläubiger" in § 53.

27

Die Stellung von Insolvenzgläubigern und Massegläubigern ist auch völlig unterschiedlich.

28

Die Massegläubiger werden vorab außerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigt. Ein "Konkurs" zwischen ihnen findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Schmid, Insolvenzordnung, § 53, Rand-Nr. 2).

29

Wenn die Insolvenzordnung die Begriffe "Insolvenzgläubiger" und "Massegläubiger" selbst klar trennt und auch die Position von Insolvenzgläubigern und Massegläubigern unterschiedlich ist, kann eine Vorschrift, die sich vom Wortlaut des Gesetzes her auf "Insolvenzgläubiger" bezieht, nicht im Rahmen einer erweiterten Auslegung auf einen "Massegläubiger" ausgedehnt werden.

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Das Gericht kann hier auch keine rechtliche Grundlage für eine analoge Anwendung der §§ 129, 130 InsO auf eine Benachteiligung vorrangiger Massegläubiger erkennen. Es spricht nichts für eine Lücke im Gesetz, die eine analoge Anwendung der für die Insolvenzgläubiger geltenden Anfechtungsvorschriften rechtfertigen könnte.

31

Die Klage ist nach allem abzuweisen.

32

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.