Kindeswohlgefährdung durch Loyalitätskonflikt: Verpflichtung zu ambulanten Hilfen (§ 1666 BGB)
KI-Zusammenfassung
Auf Antrag des Jugendamts wurde die Kindsmutter verpflichtet, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und ambulante Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind in Anspruch zu nehmen. Streitpunkt war, ob eine konkrete Kindeswohlgefährdung durch die verfestigte Umgangsverweigerung und Manipulation des Kindes im Elternkonflikt vorliegt. Das Gericht bejahte eine seelische Gefährdung durch dauerhaften Loyalitätskonflikt und Instrumentalisierung, gestützt auf Berichte mehrerer Fachstellen. Als mildestes Mittel ordnete es nach §§ 1666, 1666a BGB die Inanspruchnahme und Kooperation bei Hilfen an und wies auf mögliche weitergehende Maßnahmen bei fehlender Mitarbeit hin.
Ausgang: Antrag des Jugendamts auf Verpflichtung der Kindsmutter zur Zusammenarbeit und Inanspruchnahme ambulanter Hilfen nach § 1666 BGB wurde stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB setzen eine gegenwärtige, konkrete Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls voraus, bei der eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, sofern nicht eingegriffen wird.
Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Kindeswohls kann auch in einer seelischen Gefährdung durch fortgesetztes Erzeugen und Aufrechterhalten eines Loyalitätskonflikts im hochstrittigen Elternkonflikt liegen.
Wiederholte, nicht tragfähig belegte Vorwürfe gegen den umgangsberechtigten Elternteil und eine hierdurch geförderte Instrumentalisierung des Kindes können eine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn sie den Umgang beeinträchtigen und die psychische Entwicklung des Kindes belasten.
Nach § 1666a BGB sind vorrangig die zur Gefahrenabwehr geeigneten mildesten Mittel anzuordnen; hierzu kann die Verpflichtung gehören, mit dem Jugendamt zu kooperieren und ambulante Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
Fehlende oder unzureichende Mitarbeit an angeordneten ambulanten Hilfen kann Anlass geben, weitergehende sorgerechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu prüfen.
Tenor
In der Familiensache
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 12.08.2022
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. I
beschlossen:
Die Kindsmutter wird verpflichtet, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und ambulante Hilfen bzw. Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind F, geboren am ##.##.####, in Anspruch zu nehmen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern des Kindes F , geboren am ##.##.####. Das Kind entstammt einer außerehelichen Beziehung des Kindsvaters mit der Kindsmutter, mit seiner Ehefrau hat der Kindsvater weitere, teils volljährige Kinder. Das Sorgerecht für F liegt bei der Kindsmutter. In den ersten Jahren hatte der Kindsvater regelmäßigen Kontakt zu F und zur Kindsmutter. Im Sommer 2019 kam es zu Unstimmigkeiten, in deren Verlauf die Kindsmutter dem Kindsvater den Umgang mit F verweigerte. Die Unstimmigkeiten beruhten darauf, dass die Kindsmutter Unterhaltsvorschussleistungen in Anspruch genommen hatte und nun eine Inanspruchnahme des Kindsvaters im Raum stand. Der Kindsvater behauptet insoweit, er habe die Kindsmutter stets finanziell unterstützt, die Kindsmutter bestreitet das. Sie behauptet, der Kindsvater sei ihr und F gegenüber massiv gewalttätig gewesen.
In diesem Zusammenhang leitete die Kindsmutter ein Gewaltschutzverfahren ein (275 F 115/19), das durch Vergleich beendet wurde.
Mit Antrag vom 03.02.2020 leitete der Kindsvater ein Umgangsverfahren ein, das vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 275 F 11/20 geführt wird und in dem ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Das Verfahren lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren. Auf die Ausführungen im Gutachten wird Bezug genommen. Anfänglich hatte die Behauptung der Kindsmutter, der Kindsvater sei ihr und F gegenüber gewalttätig geworden, das Verfahren geprägt und unter anderem zur Einholung des Umgangsgutachtens geführt. Im Laufe des Verfahrens zeigte sich jedoch deutlich, dass die Kindsmutter nicht absprachefähig war. Sie zeigte sich kaum mitwirkungsbereit, sagte wiederholt Termine ab und war nur unter der Androhung gerichtlicher Maßnahmen bereit, F an der Begutachtung sowie den begleitend aufgenommenen Terminen beim Kinderschutzbund Düsseldorf teilnehmen zu lassen. Im Einzelnen wird insoweit auf das Verfahren 275 F 11/20 Bezug genommen. Dabei machte die Kindsmutter des Öfteren den Eindruck, dass sie trotz Dolmetscher dem Inhalt der Gerichtsverhandlung nur schwer folgen konnte und wollte, weil sie in ihrer ablehnenden Haltung gegenüber dem Kindsvater verfestigt war und sich auf eine vom Kindsvater angeblich ausgehende Gefahr für F versteifte, die im Verfahren keinerlei Grundlage fand. Dies führte auch dazu, dass sie die begleiteten Umgänge Fs mit dem Kindsvater erschwerte und für F einen Loyalitätskonflikt heraufbeschwor, der mit Sicherheit nachteilig für das Kindeswohl war und ist.
Exemplarisch wird auf den Bericht des Kinderschutzbundes vom 10.06.2021 zum begleiteten Umgang Bezug genommen (275 F 11/20, Seite 294 ff.). Dort beschreibt die Umgangsbegleiterin Frau T eindringlich, dass das Verhalten der Kindsmutter unmittelbare Auswirkungen auf Fs Verhalten und Offenheit dem Kindsvater gegenüber hatte. Sie legt dar, dass für die Kindsmutter Sichtweisen der Umgangsbegleitung schwer nachvollziehbar waren, sie die Dinge trotz Dolmetscherin nur schwer verstehen oder nachvollziehen konnte und in ihren eigenen Emotionen so verhaftet war, dass sie andere Sichtweisen nicht zulassen konnte; auch habe sie den massiven Loyalitätskonflikt von F nicht wahrnehmen können und daher Handlungsanweisungen der Umgangsbegleitungen sehr begrenzt oder gar nicht umgesetzt. Dies wirkte sich – wie dort dargestellt – überaus negativ auf Fs Umgangsbereitschaft aus und führte dazu, dass seitens des Kinderschutzbundes eine Umgangspflegschaft empfohlen wurde. Der Kinderschutzbund gibt an, F leide unter einem massiven Loyalitätskonflikt, da ihm sehr bewusst sei, dass seine Mutter die Kontakte nicht wünsche und er nichts tun möchte, was sie verärgert; gleichzeitig liebe er seinen Vater und habe große Freude bei den Treffen.
Im Gutachten wurde festgestellt, dass eine Gewaltanwendung des Kindesvaters gegen F weder substantiiert noch widerlegt werden könne, letztlich also ungeklärt bleiben müsse, ob der Kindsvater entsprechende Verhaltensweisen gezeigt habe, oder ob die Vorwürfe möglicherweise in den gravierenden Belastungen der Kindsmutter durch den Elternkonflikt zu verorten seien. Selbst wenn der Kindsvater Gewalt angewendet habe, wäre jedoch eine allein daraus resultierende, pauschal angelegte langfristige Umgangsaussetzung aus psychologischer Sicht nicht verhältnismäßig und nicht hinreichend zu begründen (Gutachten, Seite 82 f.). Insofern empfahl die Sachverständige die Installation einer Umgangsbegleitung und führt u.a. aus, Koalitionsdruck bzw. Loyalitätskonflikte des Kindes hätten das Potential, zu massiven Beeinträchtigungen in der Identitätsbildung und bei der Entwicklung eines stabilen Selbstwertes zu führen.
In der mündlichen Verhandlung konnte sodann nach zunächst großem Sträuben der Kindsmutter ein Vergleich geschlossen werden, wonach zunächst 10 Termine mit Umgangsbegleitung durch eine Umgangspflegerin und sodann 10 Termine mit Begleitung der Übergaben durch die Umgangspflegerin vereinbart wurden. Diese Termine verliefen zunächst gut; im November 2021 teilte die Umgangspflegerin dem Gericht mit, die Beteiligten hätten sich versöhnt und mitgeteilt, eine Umgangsbegleitung sei nicht mehr erforderlich. Der Bericht der Umgangspflegerin vom 31.01.2022 zeigt jedoch, dass die Kindsmutter der Umgangspflegerin gegenüber zunehmend negativ eingestellt war, da sie das Gefühl hatte, dass diese den Kindsvater bevorzuge. Dies zeigte sie zum Beispiel, indem sie beim Kontakt am 24.12.2021 bei Übergabe des Kindes um 15:00 Uhr darauf bestand, die Umgangspflegerin müsse auch die Rückgabe um 18:00 Uhr begleiten, um dann um 18:00 Uhr der aus Essen angereisten Umgangspflegerin nur im Treppenflur zuzurufen, sie werde nicht benötigt.
Die Versöhnung war nicht von langer Dauer, da es im Februar erneut zu einem Zerwürfnis der Kindseltern kam. Unter erneut großem anfänglichem Sträuben der Kindsmutter kam es sodann zu einem weiteren Umgangsvergleich, in dem vereinbart wurde, dass und zu welchen Terminen der Kindsvater unbegleiteten Umgang mit F haben sollte, vgl. im Einzelnen das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022. Erster Umgangstermin sollte der 13.04.2022 sein.
Der Beginn des Umgangstermins war bereits schwierig, weil der Kindergarten nicht darüber informiert war, dass der Kindsvater F abholen sollte. Daraufhin holte die Verfahrensbeiständin F bei der Kindsmutter ab und fuhr mit ihm zum Kindsvater, in dessen Haushalt sie ihn nach einiger Zeit beließ.
Der Kindsvater behauptet, er habe den Rest des Nachmittags mit F im Trampolino verbracht und ihn dann glücklich nach Hause gefahren.
Die Kindsmutter behauptet, der Kindsvater habe F eingenässt und mit einer Verletzung im Gesicht nach Hause gebracht, F sei nie im Trampolino gewesen, sondern vom Kindsvater geschlagen worden.
Weitere Umgangstermine verweigerte die Kindsmutter. Statt dessen reichte sie im Verfahren 275 F 75/22 einen Antrag auf Umgangsausschluss ein, der mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen wurde.
Die Analyse des Jugendamts vom 24.05.2022 (275 F 11/20, Blatt 225 ff.) führt ausführlich und gründlich den Beweis dafür, dass F am 13.04.2022 tatsächlich im Trampolino war: der Kindsvater legte Frau G Fotos und Videos aus dem Trampolino vor, die auf seinem Handy unter dem 13.04.2022 gespeichert waren, des Weiteren die Quittung für die Tickets. Die Verfahrensbeiständin Frau T2 bestätigte, dass F am 13.04.2022 die Kleidung trug, die er auch auf den Fotos trägt. Darüber hinaus bestätigte der Kindergarten, dass F erst seit ca. 6 Wochen kein Zahn-Provisorium mehr trug; die Zahnlücke ist auf den Fotos deutlich zu erkennen. Ergänzend wird auf das Schreiben des Jugendamts Bezug genommen.
Dennoch gab die Kindsmutter Frau G gegenüber an, F sei nicht im Trampolino gewesen, sondern vom Vater festgehalten worden, während sein Halbbruder, seine Großmutter väterlicherseits und ggf. noch weitere Personen ihn geschlagen hätten, danach hätte man F eingesperrt, bis der Kindsvater ihn schließlich nach Hause gebracht habe.
Dies deutet Frau G – womit das Gericht absolut übereinstimmt – als Hinweis auf eine Gefährdungslage zum Nachteil von F durch das Instrumentalisieren und Manipulieren durch die Kindsmutter.
Dem Termin zur mündlichen Verhandlung blieb die Kindsmutter fern, war aber durch ihre Verfahrensbevollmächtigte vertreten.
Das Jugendamt beantragt,
die Kindsmutter zu verpflichten, ambulante Hilfe für sich und F in Anspruch zu nehmen.
Die Kindsmutter beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Kindsvater und die Verfahrensbeiständin befürworten den Antrag.
Auf eine weitere Anhörung Fs wurde verzichtet, um das Kind nicht zusätzlich zu belasten.
II.
Dem Antrag war stattzugeben.
Es handelt sich um eine Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB.
Nach den §§ 1666, 1666a BGB hat das Gericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Zwar berechtigt nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 1982, 567, 569). Voraussetzung für einen Eingriff in das Elternrecht ist vielmehr eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, ohne dass mildere Maßnahmen diese Gefährdung abwenden können.
Das Gericht sieht eine konkrete Kindeswohlgefährdung in der Haltung der Kindsmutter, die Umgänge mit dem Kindsvater vehement ablehnt und das Kind seit Jahren in einem permanenten Loyalitätskonflikt hält, indem sie zeitweise Kontakte zum Vater zulässt und sich mit diesem versöhnt, zeitweise jeden Kontakt ablehnt und den Vater als böse und gewalttätig darstellt und jeweils von F erwartet, dass er ihr Verhalten mitträgt. Insoweit ist das Gericht vorliegend der festen Überzeugung, dass F am 13.04.2022 in keiner Weise vom Kindsvater misshandelt wurde. Vielmehr verbrachte er mit seinem Vater einen erfreulichen Tag im Trampolino. Dies belegen die zur Akte gereichten Fotos (275 F 11/20, Blatt 216 ff.), ebenso wie die gründliche Herleitung des Jugendamts.
Dagegen zeigte sich im gesamten Verlauf des Umgangsverfahrens 275 F 11/20 die Tendenz der Kindesmutter, zum Nachteil Fs die Umgänge mit dem Kindsvater zu beeinträchtigen. Sämtliche beteiligten Stellen – Jugendamt, Verfahrensbeiständin, Kinderschutzbund, Gutachterin, Umgangspflegerin – bescheinigen der Kindsmutter eine kindeswohlbeeinträchtigende Haltung zu Umgängen mit dem Kindsvater, die nachteilige Auswirkungen auf Fs psychische Verfassung erwarten lassen.
Mildestes Mittel der Intervention ist hier die Verpflichtung der Kindsmutter, mit den öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten und Leistungen der ambulanten Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit F nicht aus dem Blick gerät und sein Befinden kontrolliert und unterstützt werden kann.
Sollte die Kindsmutter nicht adäquat mit den ambulanten Hilfen zusammenarbeiten, ist ggf. zu überprüfen, ob weitergehende sorgerelevante Maßnahmen angezeigt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Dr. I
Richterin am Amtsgericht