Beschluss: Zeitweiliger Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters für sechs Monate
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht ordnet den zeitweisen Ausschluss des persönlichen Umgangs des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter für sechs Monate an. Zentrales Problem war, ob Umgangskontakte dem Kindeswohl schaden, da die Mutter dem Vater gegenüber massiv ablehnend auftritt und das Kind in einem Loyalitätskonflikt steht. Das Gericht stellte fest, dass negative Auswirkungen überwiegen und ein begleiteter Umgang derzeit nicht zumutbar ist. Die Mutter erhielt Auflagen zur Teilnahme an einem Elternkurs; indirekter Kontakt (Briefe/Geschenke) ist unter Auflagen zulässig.
Ausgang: Zeitweiliger Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters für sechs Monate angeordnet; Mutter zur Teilnahme an Elternkurs verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Familiengericht den Umgang eines Elternteils zeitweise ausschließen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Für eine zeitweilige Einschränkung des Umgangsrechts ist nicht zwingend das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung erforderlich; das Gericht kann bei hinreichender Sachlage auch ohne Sachverständigengutachten entscheiden.
Bei Abwägung sind das Recht des Elternteils auf Umgang und das Wohl des Kindes zu vergleichen; massiv vermittelte Ablehnung durch den betreuenden Elternteil und dadurch ausgelöste Loyalitätskonflikte des Kindes können einen Umgangsausschluss rechtfertigen.
Das Gericht kann begleitend Auflagen gegenüber dem betreuenden Elternteil anordnen und indirekte Kontaktformen (z. B. Briefe, Geschenke) unter verbindlichen Vorkehrungen zulassen, um künftige Umgangsversuche zu ermöglichen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 09.10.2019
durch die Richterin am Amtsgericht X
beschlossen:
Das Recht des Kindesvaters auf persönlichen Umgang mit dem Kind T geboren am 05.01.2011, wird für die Dauer von sechs Monaten ausgeschlossen.
Der Kindesmutter wird die Auflage erteilt, sich binnen eines Monats für den nächsten beginnenden Kurs „Kinder im Blick“ des Kinderschutzbundes anzumelden und diesen Kurs zu besuchen. Dem Gericht ist hierüber nach Beendigung des Kurses eine Teilnahmebestätigung zu übersenden beziehungsweise ist ein Abbruch des Kurses unaufgefordert mitzuteilen. Soweit der Kindesvater Briefe oder kleine Geschenke an seine Tochter schickt, ist die Kindesmutter verpflichtet, die Briefe mit dem Kind zu besprechen und die Geschenke an die Tochter weiterzugeben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 3.000,00 €.
Gründe
I.
Der Kindesvater verfolgt mit dem gegenständlichen Verfahren sein Recht auf Umgang mit der gemeinsamen Tochter T. Seine Tochter hat er noch nie richtig kennengelernt. Die Beziehung der Kindeseltern war unstet; es kam zur Trennung kurz vor bzw. während der Geburt des Kindes. Ein unter dem Aktenzeichen ## # ###/## seitens des Vaters angestrengtes Umgangsverfahren endete mit einer Elternvereinbarung vom 15.01.2015, in der sich die Eltern über die Aufnahme begleiteten Umgangs einigten. Nachdem die Kindesmutter von sechs begleiteten Umgangsterminen lediglich einen Termin wahrgenommen hatte, brach der mit der Durchführung des begleiteten Umgangs befasste Kinderschutzbund diesen ab. Zu einem Treffen von Vater und Kind war es nicht gekommen.
Das Gericht hat die Kindeseltern und T persönlich angehört. Das Jugendamt Düsseldorf und die Verfahrensbeiständin, Frau Rechtsanwältin F, haben berichtet.
II.
Die Anordnung des zeitweisen Umgangsausschlusses des Kindesvaters mit T ergibt sich aus § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB.
Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Ermittlungen in diesem Hauptsacheverfahren davon aus, dass ein Umgangsausschluss zum Wohl des Kindes T für einen Zeitraum von sechs Monaten erforderlich ist. Abzuwägen sind das Recht des Vaters, sein Kind kennenzulernen sowie das Recht des Kindes, seinem Vater zu begegnen und sich ein Bild von diesem zu machen gegenüber etwaigen negativen Auswirkungen auf das Kind. Derzeit überwiegen indes die negativen Auswirkungen auf das Kind durch die Aufnahme von Umgangskontakten, so dass sich das Gericht nicht in der Lage sieht, Umgangskontakte anzuordnen. Wie sich in der persönlichen Anhörung der Kindesmutter gezeigt hat, hat diese massive Vorbehalte gegen den Vater, die sie auch gegenüber dem Kind in der Vergangenheit weitergegeben hat. Ein solches Verhalten verstößt zwar gegen die Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, wonach die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Dies ändert indes nichts daran, dass T sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befindet, weil selbst das Zeigen von Interesse für den Vater bereits nach ihrer subjektiven Sicht die Mutter verletzen oder kränken würde. Zugleich sieht T ihre jetzige familiäre Situation durch den Antragsteller als bedroht an. Nach dem Eindruck des Gerichts ist derzeit T nicht in der Lage zu begreifen, dass ihre Beziehung zu ihrem Stiefvater durch die Aufnahme von Kontakten nicht gefährdet wäre. Sie wirkt etwas entwicklungsverzögert, jedenfalls aber sehr schüchtern und unsicher. Demzufolge wäre Voraussetzung für die Aufnahme von Umgangskontakten, dass die Mutter ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Antragsteller überdenkt und ihrer Tochter vermittelt, dass es in Ordnung ist, neugierig auf den Vater zu sein und sie diesen kennenlernen dürfe.
Das Gericht vermag derzeit auch keinen begleiteten Umgang anzuordnen. Für die Aufnahme begleiteter Umgangskontakte ist nicht nur deshalb kein Raum, da die Mutter den Vater vehement ablehnt und ihrer Tochter dies weitervermittelt. Auch kann derzeit –angesichts dieser Ausgangslage- kein ausreichend verlässliches und konstantes Verhalten beim Kindesvater festgestellt werden. Das Jugendamt hat Motiv und Zuverlässigkeit des Vaters hinterfragt, da dieser sich auf das vorgeschlagene Vermittlungsgespräch nicht eingelassen habe und sich in den letzten Jahren antriebsarm gezeigt hat. Einen begleiteten Umgang befürwortet es derzeit nicht. Auch dem Gericht gegenüber konnte der Vater nicht nachvollziehbar begründen, warum er nach so vielen Jahren den Antrag gestellt habe. Gerade weil überhaupt keine Bindung von Vater und Tochter besteht, diese sich nicht einmal kennen, erfordert die Anbahnung von Umgangskontakten eine besondere Behutsamkeit und Zuverlässigkeit auf Seiten des Vaters. Der Vater bedarf ferner besonderer fachlicher Anleitung, wie auch sein Brief an die Tochter, indem er schildert, man habe sich bisher nicht kennenlernen können, da die Mutter einen neuen Lebenspartner habe, zeigt.
Damit das Verhalten der Mutter nicht zukünftige weitere Umgangsversuche von vornherein als aussichtslos erscheinen lässt, wird der Mutter die Auflage erteilt, an dem im Tenor des Beschlusses erwähnten Kurs teilzunehmen. Ferner ist sie verpflichtet, sollte der Kindesvater der Empfehlung der Verfahrensbeiständin folgen, und Briefe oder kleine Geschenke an seine Tochter schicken, die Briefe mit dem Kind zu besprechen und die Geschenke an die Tochter weiterzugeben. Es wird insofern ausdrücklich klargestellt, dass dem Vater diese Form der Kontaktaufnahme gestattet ist.
Die für den zeitweisen Ausschluss des Umgangsrecht seitens des Gerichts angeordnete Dauer bemisst sich anhand von Kindeswohlerwägungen. Da das Umgangsrecht nicht für längere Zeit gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB eingeschränkt wird sondern nur zeitweilig, bedarf es nicht der Annahme einer Kindeswohlgefährdung. Das Gericht kann auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, dass die Aufnahme von Umgangskontakten derzeit mit dem Kindeswohl von T nicht vereinbar wäre. Einer Begutachtung bedurfte es daher nicht. Die Dauer des Ausschlusses erfolgt für einen Zeitraum, in dem die Mutter an ihrer ablehnenden Haltung gegenüber dem Kindesvater und der Aufnahme von Umgangskontakten arbeiten kann. Sollte die Mutter die Auflagen nicht befolgen, muss sie mit der Einleitung eines sorgerechtlichen Verfahrens rechnen. Zugleich kann der Vater in der Zwischenzeit sein nachhaltiges Interesse am Kind unter Beweis stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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