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Amtsgericht Düsseldorf·272 F 113/22·21.09.2022

Scheidungsfolgenvereinbarung: Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten chinesischen Volksgerichts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die geschiedenen Beteiligten stritten um die Mitwirkung an der Übertragung eines in Düsseldorf belegenen Grundstücks auf die Antragstellerin aufgrund einer in China geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung. Das Familiengericht hatte zu klären, ob deutsche Gerichte trotz der in der Vereinbarung enthaltenen Klausel „Klage beim Volksgericht“ zuständig sind. Es verwarf den Antrag als unzulässig, weil die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des konkret angerufenen chinesischen Volksgerichts (Bezirk Z, Stadt A) vorsehe. Auf die Wirksamkeit der Scheidung bzw. der Vereinbarung und materielle Fragen kam es wegen Unzuständigkeit nicht an.

Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur Auflassung und Herausgabe wegen fehlender Zuständigkeit infolge Gerichtsstandsvereinbarung als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag ist als unzulässig zu verwerfen, wenn das angerufene Gericht wegen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien örtlich unzuständig ist.

2

Die Auslegung einer in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verwendeten Bezeichnung „Volksgericht“ kann ergeben, dass damit das konkrete Gericht gemeint ist, vor dem die Vereinbarung geschlossen und zu den Akten genommen wurde, nicht jedes beliebige Gericht.

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Enthält eine Vereinbarung eine gestufte Streitbeilegung (zunächst Verhandlung, danach Klage bei einem benannten Gericht), steht dies der Anrufung eines anderen Gerichts vor Abschluss der vorgesehenen Schritte entgegen.

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Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG betrifft grundsätzlich nur die Zuordnung zur Gerichtsbarkeit bzw. Abteilung; die aufnehmende Abteilung kann die Sache wegen (anderweitiger) Unzuständigkeit ablehnen bzw. weiterverweisen.

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Ist die Unzuständigkeit bereits tragend, bedarf es keiner Entscheidung über die materielle Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung oder über sonstige Einwendungen gegen sie.

Relevante Normen
§ 311b Abs. 1 BGB§ Art. 11 EGBGB§ 311b BGB§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG§ 113 Abs. 1 FamFG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

In der Familiensache

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 18.08.2022

durch die Richterin am Amtsgericht Y.

beschlossen:

              Der Antrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

              Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

              Der Verfahrenswert wird auf 600.000 € festgesetzt.

Gründe

2

1.

3

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Ihre 1988 geschlossene Ehe wurde am 31.03.2018 in der Volksrepublik China durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschieden. In der Vereinbarung regelten sie den Verbleib ihrer in der Ehe angesammelten Vermögenswerte, darunter Sparanlagen sowie in A, B (China) und Düsseldorf befindlicher Grundstücke. Hinsichtlich des verfahrensbefangenen Grundstücks in Düsseldorf trafen sie in der Scheidungsfolgenvereinbarung zu Ziffer III. 2. (5) (Anlage K 1 zum Schriftsatz des Antragstellerinvertreters vom 27.01.2022, Bl. 148 ff., 151 f. GA) folgende Vereinbarung:

4

Während der Existenz von ehelichen Beziehungen haben Partei A und B ein Haus, das sich in E.-straße in Düsseldorf, Deutschland befindet, gekauft. Das Haus ist jetzt an die Bank verpfändet. Die beiden Parteien vereinbaren, dass dieses Haus Eigentum von Partei A sein sollte, einschließlich der Nebeneinrichtungen für die Renovierung von Häusern und zugehörigen unterstützenden Einrichtungen. Das Bankhypothekendarlehen wird von Partei A getragen.

5

Partei B ist verpflichtet, Partei A ab Datum der Ehescheidung bei der Bearbeitung des Verfahrens über die Änderung des Eigentumsrechts unbedingt mitzuhelfen. Alle Steuern und Gebühren aufgrund der Eintragung der Änderung des Eigentumsrechts werden von Partei A getragen. Die relevanten Änderungsverfahren werden bearbeitet, wenn das Scheidungsverfahren abgeschlossen ist und die Bedingungen für eine Änderung erfüllt sind. Wenn Partei B der Partei A bei der Bearbeitung des Verfahrens über die Änderung des Eigentumsrechts nicht mitgeholfen hat, sollte Partei B die daraus ergebenden wirtschaftlichen Verluste der Partei tragen.

6

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht das Alleineigentum an der Immobilie verschafft.

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Die Scheidungsfolgenvereinbarung enthält unter Ziffer IX. folgende Regelung:

8

Wenn die Streitigkeiten während der Ausführung nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgetreten sind, sollten Partei A und B diese Streitigkeit durch die Verhandlung beilegen. Wenn die Verhandlung gescheitert ist, darf jede Partei eine Klage beim Volksgericht erheben.

9

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Scheidungsfolgenvereinbarung enthalte eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beteiligten, aus der sich die Verpflichtung des Antragsgegners ergebe, ihr das Alleineigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Das Formerfordernis von § 311 b Abs. 1 BGB gelte nicht. Sie vertritt die Ansicht, Art. 11 EGBGB finde auf familienrechtlich zu qualifizierende Schuldverhältnisse Anwendung. Die chinesische Ortsform sei gewahrt.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten,

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1.       das Grundstück E.-straße in Düsseldorf, Blatt N01 des Grundbuchs von I. beim Amtsgericht Düsseldorf, Bestandsverzeichnis lfd. Nr. N02 und N03, Flur N04, Flurstücke N05 und N06 an die Antragstellerin zum Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung des Eigentumsübergangs zum Alleineigentum auf die Antragstellerin zu bewilligen.

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2.       alle zu dem unter Ziffer 1. bezeichneten Grundstück und dem sich darauf befindenden Gebäude gehörenden Schlüssel und Unterlagen, insbesondere den Grundstückskaufvertrag, mit dem die Parteien das Grundstück erworben haben, sowie die Unterlagen zum Bau des Gebäudes, zur Finanzierung des Grundstückskaufs und -baus, zur Gebäudeversicherung und zur Grundsteuer an die Antragstellerin herauszugeben.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner behauptet, das Scheidungsverfahren sei nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Vereinbarung habe er angefochten. Zudem seien die Gerichte in Deutschland wegen Ziffer IX. der Vereinbarung nicht zuständig. Ferner sei Folge einer mangelnden Mitwirkung bei der Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht das Einfordern der Mitwirkung sondern ein wirtschaftlicher Ausgleich. Überdies stehe dem Antrag der Antragstellerin das Formerfordernis von § 311b BGB entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

18

2.

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Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen.

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Eine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist nicht gegeben.

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Die von den Beteiligten ausweislich Ziffer IX. der Scheidungsvereinbarung getroffene Gerichtsstandsvereinbarung steht einer Anrufung eines deutschen Gerichts entgegen. Zu einer Grundstücksübertragung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ist es bislang nicht gekommen. Der Antragsgegner hält die Vereinbarung für unwirksam. Die Vereinbarung sieht bei Streitigkeiten vor, diese durch Verhandlungen beizulegen. Erst, wenn diese Verhandlungen gescheitert sind, darf jede Partei Klage beim Volksgericht erheben.

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Nach Auslegung der Vereinbarung ist damit das Gericht gemeint, vor welchem die Scheidungsvereinbarung geschlossen wurde, mithin das Volksgericht des Bezirks Z der Stadt A. Soweit die Antragstellerin meint, damit sei jedes Zivilgericht weltweit gemeint, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Zum einen ist ein Bedürfnis für die Aufnahme einer Regelung, bei Streitigkeiten vor jedem Gericht weltweit zu klagen, nicht gegeben. Der Regelungsgehalt beschränkt sich nicht auf eine bloße Feststellung der Justiziabilität der Vereinbarung. Dass Regelungen aus einer Scheidungsvereinbarung justiziabel sind, ist selbstverständlich. Es ist nicht zu erwarten, dass die Beteiligten bloße Selbstverständlichkeiten in ihrer Vereinbarung niederlegen wollten. Die Vereinbarung weist mit dem verfahrensgegenständlichen Immobilienbesitz zudem Verbindungen zu Deutschland auf, einem  Land, in welchem die Beteiligten gelebt und gearbeitet sowie ihre Kinder aufgezogen haben, so dass sich aus diesem Umstand ein Bedürfnis für eine Gerichtsstandsvereinbarung ergibt.

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Gegen die Auffassung der Antragstellerin spricht auch der Wortlaut der Vereinbarung. So ist in der unmittelbar vorstehenden Ziffer VIII. der Vereinbarung folgende Regelung enthalten:

24

Diese Vereinbarung ist in dreifacher Ausfertigung, Partei A und B erhält jeweils eine Ausfertigung. Das Volksgericht erhält eine Ausfertigung. Diese Vereinbarung ist nach der Unterzeichnung der beiden Parteien rechtskräftig.

25

Auch hier ist lediglich von „Volksgericht“ die Rede; nach Sinn und Zweck der Vereinbarung ist offensichtlich das angerufene Volksgericht des Bezirks Z der Stadt A gemeint, welches die Ausfertigung zu den Akten nimmt. Zu Aktenablage kann nur ein konkretes Gericht verpflichtet werden, denknotwendig jenes, bei welcher die Vereinbarung auch eingereicht wurde und welches für die Scheidung verantwortlich zeichnet. Wenn in der nächsten Ziffer der Regelung, Ziffer IX, wieder das Volksgericht benannt wird, noch dazu mit bestimmtem Artikel („beim“ – bei dem), bezieht sich die Begrifflichkeit auf das vorab konkret bestimmte Gericht.

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Dem angebotenen Sachverständigenbeweis war nicht nachzukommen. Das Gericht ist aus eigener Sachkunde für die Auslegung von juristischen Vereinbarungen, auch im Ausland geschlossener, qualifiziert.

27

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16.04.2021 steht der Annahme der Unzuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht entgegen. Der Beschluss nimmt alleine Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit und begründet diese mit dem Vorliegen einer Gütersache. Die Bindungswirkung gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG beschränkt sich grundsätzlich auf die Zuordnung zur allgemeinen oder familiengerichtlichen Abteilung; die aufnehmende Abteilung kann aus Gründen der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit weiterverweisen (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 111 FamFG, Rn. 39).

28

Ob das Scheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und die Scheidungsvereinbarung Gültigkeit entfaltet, bedurfte aufgrund der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts keiner Klärung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom N04. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.N04.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

39

Y.

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Richterin am Amtsgericht