Kfz-Haftpflichtregress nach Unfallflucht: Leistungsfreiheit auf 2.500 € begrenzt
KI-Zusammenfassung
Der Kfz-Haftpflichtversicherer verlangte vom Versicherungsnehmer Regress für ersetzte Schäden an einem Werbeschild, nachdem dieser den Unfallort verlassen hatte. Streitpunkt war, ob eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vorliegt und ob ein Unfallschock die Vorsatzannahme ausschließt. Das Gericht bejahte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; ein Unfallschock sei nicht substantiiert dargelegt oder bewiesen. Regress wurde wegen der gesetzlichen/bedingungsgemäßen Begrenzung der Leistungsfreiheit nur bis 2.500 € zugesprochen; weitergehende Ansprüche scheiterten mangels „besonders schwerwiegenden“ Verhaltens.
Ausgang: Klage auf Regress wegen Unfallflucht in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Versicherte in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorsätzlich die Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, kann der Versicherer im Innenverhältnis regressieren, soweit er im Außenverhältnis den Drittschaden ausgleichen musste.
Beruft sich der Versicherte zur Entkräftung des Vorsatzes auf einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Unfallschock, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast und muss konkrete Anzeichen einer willensbeeinträchtigenden Bewusstseinsstörung aufzeigen.
Die Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist nach § 6 Abs. 1 KfzPflVV i.V.m. AKB grundsätzlich auf 2.500 € beschränkt.
Eine über 2.500 € hinausgehende Leistungsfreiheit bis 5.000 € setzt neben Vorsatz und Schwere der Obliegenheitsverletzung ein besonders schwerwiegendes Verhalten voraus, das über das bloße Entfernen vom Unfallort hinausgeht.
Verzugszinsen aus einem per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch laufen ab dem Tag nach Zustellung des Mahnbescheids in gesetzlicher Höhe, sofern die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2008
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.11.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88% und die Beklagte zu 12%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn der Beklagte leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Personenkraftwagens BMW, amtliches Kennzeichen X-XX XXX, Regressansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 Abs. Ziff. I Abs. 2 Satz 3 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) geltend.
Der Beklagte befuhr mit dem vorgenannten, bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw die Xstraße in X in Fahrtrichtung U. An der Licht-zeichenanlage an der Einmündung der X Allee in die Xstraße -Rstraße kam er von der Fahrbahn ab, geriet auf eine Verkehrsinsel und prallte dort gegen ein Werbeschild der Firma Dauerwerbung XX, Agentur für Außenwerbung.
Die Firma Dauerwerbung XX musste das Werbeschild erneuern. Hierfür entstanden ihr gemäß den beiden Rechnungen der Firma T vom 16.11.2004 und 02.12.2004 Kosten in Höhe von 2.855,50 €. Die Klägerin zahlte diese Kosten und macht sie nunmehr im Wege des Regresses gegen den Beklagten geltend.
Nach dem Vortrag der Klägerin geschah der Unfall in der Nacht zum 7. November 2004, nach dem Vortrag des Beklagten am 6. November 2004 zwischen 19:30 Uhr und 20:00 Uhr und nach der Verkehrsunfallanzeige des Polizeipräsidiums D nach 00:14 Uhr. Der Unfall wurde von Herrn S und seiner Lebensgefährtin Frau T bemerkt. Herr S verständigte die Polizei. Der Beklagte wartete das Eintreffen der Polizei nicht ab, sondern entfernte sich vom Unfallort.
Am 07.11.2004 gegen 14:45 Uhr erschien der Beklagte dann in der Polizeiwache X. Dort meldete er sich als Fahrer des Unfallwagens. Er gab an, er habe an der Lichtzeichenanlage Xstraße/X Allee anhalten müssen. Plötzlich habe sich die Fahrzeugverkleidung unterhalb des Lenkrads gelöst. Diese habe seinen rechten Fuß nach unten gedrückt, so dass er unwillkürlich das Gaspedal betätigt habe. Er habe seinen Fuß nicht lösen können. Das Fahrzeug sei ausgebrochen, habe sich gedreht und sei mit "irgendetwas" kollidiert. Er habe sich erschrocken, habe nicht gewusst, was er machen solle, und sei einfach weggerannt.
Zum Unfallzeitpunkt sei er nicht alkoholisiert gewesen. Er habe zusammen mit der von der Polizei am Unfallort angetroffenen Frau K zu Abend gegessen, aber keinen Alkohol getrunken. Ein beim Beklagten durchgeführter Alkoholvortest ergab einen Wert von 0,60 mg/l. Danach machte der Beklagte keine weiteren Angaben. Eine Überprüfung des vom Beklagten gefahrenen Pkw ergab, dass die Fahrzeugverkleidung unterhalb des Lenkrads nach unten verschoben war.
Nach dem Inhalt der Verkehrsunfallanzeige vom 7.11.2004 erklärte der bereits oben genannte Herr S vor Ort nach dem Unfall, er und die ebenfalls Vorort befindliche Frau T hätten beim Befahren der Xstraße in ihrem PKW einen lauten Knall gehört. Danach hätten sie den verunfallten Pkw gesehen. In diesem habe eine männliche Person am Steuer gesessen. Diese sei über den Beifahrersitz geklettert und aus dem Pkw ausgestiegen. Der Mann schien aufgrund seiner Bewegungsabläufe und seines Verhaltens augenscheinlich stark alkoholisiert zu sein. Der Mann habe dann vor dem PKW gestanden, bis Frau K vor Ort eingetroffen sei. Er habe sich mit Frau K unterhalten und sich daraufhin in Richtung Xstraße entfernt.
Frau K erklärte den Polizeibeamten nach dem Inhalt der Verkehrsunfallan-zeige, sie und der Beklagte hätten am Abend zusammen in X gegessen und Alkohol getrunken. Sie habe nur ein Glas Bier getrunken. Nach dem Essen seien sie getrennt in zwei Pkws in Richtung U gefahren. Sie hätten zu ihrer Wohnung, Vstraße 45, fahren wollen. Sie sei vorausgefahren und der Beklagte hinterher. Auf der Rstraße habe sie irgendwann bemerkt, dass der Beklagte nicht mehr hinter ihr gefahren sei. Daraufhin habe sie gewendet und die Unfallstelle entdeckt. Zunächst erklärte Frau K, bei ihrem Eintreffen habe sich der Beklagte nicht mehr am Unfallort aufgehalten, nach ausdrücklicher Belehrung hinsichtlich einer Falschaussage gab sie an, dass der Beklagte sich doch noch am Unfallort aufgehalten aber sich kurze Zeit später in Richtung X entfernt habe.
In seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 23.11.2004 gegenüber der Polizei gab Herr S unter anderem an: er sei nach dem Unfall zum Fahrzeug des Beklagten gegangen, habe die Beifahrertüre geöffnet und ihn gefragt, ob er verletzt sei und er einen Krankenwagen rufen solle. Der verwirrt wirkende Beklagte habe dies verneint. Er habe ihn gefragt, wie der Unfall passiert sei. Der Beklagte habe erwidert, das Gaspedal sei stecken geblieben und dann habe sich der Wagen gedreht. Er, der Zeuge, habe vorgeschlagen, die Polizei zu rufen. Damit habe sich der Beklagte einverstanden erklärt. Da die Artikulation des Beklagten leicht und deutlich gewesen sei und seine Motorik unsicher gewirkt habe, habe er den Beklagten gefragt, ob er Alkohol getrunken habe. Der Beklagte habe geantwortet: "Ja klar." Circa 5 Minuten nach dem Unfall sei dann eine Dame am Unfallort erschienen, die den Beklagten zu kennen schien und ihm Vorwürfe machte, weil er mit ihrem Auto gefahren sei. Sie habe ihn gefragt, wie sie das verunfallte Fahrzeug nun wieder wegbekäme. Er habe ihr entgegnet, sie solle sich an die Polizei wenden, die in Kürze eintreffen würde. Seine Frage, wer der Mann sei, habe die Frau nicht beantwortet. Danach habe sich ein längerer Wortwechsel zwischen der Frau und dem Beklagten ergeben. Schließlich habe sich der Beklagte zu Fuß langsam in Richtung Rstraße entfernt.
Ebenso wie Herr S äußerte sich Frau T in ihrer schriftlichen Zeugenerklärung vom 22.11.2004 gegenüber der Polizei.
Das gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren Amtsgericht Düsseldorf 129 Cs 20 Js 10458/04, wurde mit Beschluss vom 21.02.2006 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Beklagte im Strafverfahren Amtsgericht Düsseldorf 129 Cs 20 Js 4704/05 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am 12.06.2005, mit Urteil vom 21.02.2006 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem gegebenen Sachverhalt sei sie nach § 7 Abs. 5 AKB im Innenverhältnis gegenüber dem Beklagten leistungsfrei, da dieser durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gegen seine Obliegenheiten aus § 7 Abs.1 (2) verstoßen habe. Der Beklagte habe zweifelsfrei vorsätzlich gehandelt. Motiv für sein unberechtigtes Entfernen vom Unfallort sei seine offensichtliche Alkoholisierung gewesen, die er auf diese Weise zu vertuschen versucht habe.
Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten zunächst den Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 5.11.2007, in dem dem Beklagten aufgegeben wurde, an die Klägerin 2.855,50 € nebst Inkassokosten von 23,80 € und eine Anwaltsvergütung von 146,19 € sowie 8,19% Jahreszinsen aus 2.855,50 € ab dem 1.11.2007 zu zahlen. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 7.11.2007 zugestellt. Gegen den Mahnbescheid legte der Beklagte Widerspruch ein.
Die Klägerin beantragt jetzt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.855,50 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des das Verfahren einleitenden Mahnbescheides des Amtsgerichts Mayen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt zum Unfallhergang seine Angaben gegenüber der Polizei am 07.11.2004. Er trägt vor Frau K habe den Unfall im Rückspiegel beobachtet. Sie habe direkt daran gedacht, das nun wohl die Innenverkleidung, die nur noch an zwei Schrauben gehangen habe, heruntergeklappt sein müsse. Nach dem Aussteigen aus dem Autowrack fehle ihm jeder Erinnerung. Dass Herr S sich nach seinem Befinden erkundigt habe, er auf Herrn S aufgrund seiner Bewegungen und Äußerungen deutlich alkoholisiert gewirkt habe und die Frage des Herrn S, ob er Alkohol getrunken habe, bejaht habe, bestreite er mit Nichtwissen. Richtig sei, dass er zum Unfallzeitpunkt nüchtern gewesen sei. Bei dem gemeinsamen Restaurantbesuch mit Frau K am frühen Abend vor dem Unfall habe er außer Cappuccino und Kaffee keine anderen Getränke zu sich genommen. Er habe aufgrund des Unfalls einen Unfallschock erlitten. Aufgrund der Tatsache, dass er einen Unfallschock erlitten habe und sich nach Bewusstwerdung umgehend bei der Polizeiwache in X eingefunden habe, um die notwendigen Feststellungen im Sinne des § 142 StGB nachträglich zu ermöglichen, liege eine Pflichtverletzung nicht vor. Die bei seiner Meldung auf der Polizeiwache X bei ihm festgestellte Alkoholisierung sei darauf zurückzuführen, dass er zum Mittagessen vier 0,2 l Gläser Altbier getrunken habe.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf ihre bei den Akten befindlichen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Klage ist in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 2.500,00 € begründet. In Höhe dieses Betrages ist die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach § 7 Ziff. V Abs. 2 Satz 1 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 1KfzPflVV (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung) von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Da sie im Außenverhältnis zusammen mit dem Beklagten gegenüber der geschädigten Firma Dauerwerbung XX in entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 2 PflVG (Pflichtver-sicherungsgesetz) für deren Schaden als Gesamtschuldnerin haftete, hat sie nach § 426 Abs. 2 BGB im Innenverhältnis zum Beklagten Anspruch auf Erstattung dieses Betrages.
Der Beklagte hat mit seinem Entfernen vom Unfallort, bevor er zu Gunsten der geschädigten Eigentümerin des beschädigten Werbeschildes die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglichte, seine Aufklärungspflicht nach § 7 Abs. Ziff. I Abs. 2 Satz 3 AKB vorsätzlich verletzt. In § 7 Ziff. V Abs. 2 Satz 2 AKB ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Beispiel einer vorsätzlich begangenen Verletzung der Aufklärungspflicht benannt.
Der vorsätzlichen Begehungsweise steht der vom Beklagten behauptete Unfall-schock nicht entgegen. Der Beweis der Schuldfähigkeit obliegt nicht dem Versicherer sondern viel mehr hat der Versicherte, hier der Beklagte, die Darlegungs- und Beweislast, wenn er behauptet die Aufklärungspflicht mangels Schuldunfähigkeit nicht vorsätzlich verletzt zu haben (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 7 AKB Rn 83). Beruft sich ein Versicherter, wie hier der Beklagte, auf einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Unfallschock so hat er diesen darzulegen und im Streitfall zu beweisen. "Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kann ein solcher Schock nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen zu Stande kommen und erreicht dann auch selten eine solche Stärke, dass eine die Willensfreiheit ausschließende Bewusstseinsstörung vorliegt" (Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 7 AKB Rn 84). Dafür müssen entsprechende Anzeichen vorhanden sein. Solche Anzeichen hat der Beklagte nicht dargelegt. Er hat lediglich behauptet, einen Unfallschock erlitten zu haben. Anzeichen dafür, dass dieser über die übliche Betroffenheit, die viele Verkehrsteilnehmer über den Eintritt eines plötzlichen Unfallereignisses empfinden, hinausging, hat der Beklagte nicht dargelegt. Es ist schon auffällig, dass der Beklagte den Unfallhergang aus seiner Sicht in allen Einzelheiten darlegen konnte, nämlich dass die defekte Innenverkleidung herunterklappte, ihm auf die Oberschenkel fiel, dadurch das Gaspedal im ersten Gang bis zum Anschlag durchgedrückt wurde, der Pkw mit durchdrehenden Reifen ins Kreiseln geriet und schräg rechts vor die Werbetafel prallte. Der genauen Registrierung dieser Vorgänge steht die anschließende Erinnerungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Aussteigens diametral entgegen. Der Beklagte erlitt bei dem Unfall keinerlei Verletzungen. Das vollständige Aussetzung der Wahrnehmungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nach dem Unfall ohne jede Verletzung steht mit der Lebenserfahrung in krassem Widerspruch. Der Unfall zählt eher zu den leichten Unfällen. Dass nach einem derartigen Unfall ein Fahrer die Erinnerungsfähigkeit verliert, ist absolut unglaubhaft. Der Beklagte hat nicht die geringsten Anzeichen für einen solchen Erinnerungsverlust, sei es dass sie auf besonderen, abnormen Veranlagungen des Beklagten beruhen, sei es dass sie in sonstige Umständen zu sehen wären, dargelegt.
Nach § 7 Ziff. V Abs. 2 Satz 1 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 1KfzPflVV ist im Falle einer Verletzung der Aufklärungspflicht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Leistungsfreiheit des Versicherers auf den Betrag von 2.500,00 € beschränkt. Die Klägerin kann deshalb vom Beklagten den Betrag von 2500,00 € erstattet verlangen.
2. Nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin ab Zustellung des Mahnbescheides die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 7.11.2007 zugestellt. In entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Zinspflicht mit dem 8.11.2007.
II.
Die weitergehende, über den Betrag von 2.500,00 € hinausgehende Klage ist unbegründet.
Die über den Betrag von 2.500,00 € hinausgehende Leistungsfreiheit bis zu dem Betrag von 5.000,00 € besteht nach § 7 Ziff. V Abs. 2 Satz 2 AKB in der Haftpflichtversicherung nur dann, wenn die Verletzung der Aufklärungspflicht nicht nur vorsätzlich und schwer sondern darüber hinaus "besonders schwerwiegend" ist. Ein solches besonderes schwer wiegendes Verhalten ist in der Rechtsprechung zum Beispiel angenommen worden, wenn der Versicherte sein unfallgeschädigtes Fahrzeug versteckt und darüber hinaus Diebstahlsanzeige erstattet, sein unfallgeschädigtes Fahrzeug versteckt und darüber hinaus die Entnahme einer Blutprobe vereitelt, eine überlegte Täuschung vornimmt, angibt, nicht selbst gefahren zu sein, sich aber weigert den Fahrer zu benennen, Unfallspuren beseitigt oder Verletzte in hilfloser Lage zurücklässt (vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 7 AKB Rn 91 a). Solche oder vergleichbare Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zum Vollstreckungsschutz ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.855,50 €