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Amtsgericht Düsseldorf·27 C 8188/99·07.09.2000

Fahrstreifenwechsel: Haftungsquote 90/10 und Ersatz von Rückstufungsschäden

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall beim Spurwechsel verlangte der Kläger restlichen Schadensersatz; die Fahrerin des anderen Fahrzeugs erhob Widerklage und begehrte u.a. Feststellung zu Rückstufungsschäden. Das Gericht nahm einen Anscheinsbeweis gegen die Spurwechslerin an, berücksichtigte aber ein Mitverschulden des Klägers wegen vermeidbarer Unfallverursachung. Es verteilte die Haftung mit 90 % zu Lasten der Spurwechslerin und 10 % zu Lasten des Klägers und sprach entsprechend Zahlungen zu. Ein Rückstufungsschaden in der Haftpflichtversicherung sei grundsätzlich nicht ersatzfähig; für künftige Rückstufungsschäden in der Kaskoversicherung sei Feststellung zulässig und begründet, soweit noch nicht bezifferbar.

Ausgang: Klage teilweise zugesprochen (Restschaden nach Quote 90/10); Widerklage teils erfolgreich (Zahlung und Feststellung zu künftiger Kasko-Rückstufung), im Übrigen abgewiesen/unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Fahrstreifenwechsel gilt nach § 7 Abs. 5 StVO ein strenger Sorgfaltsmaßstab; bei Kollision spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler.

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Der Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler kann bei der Haftungsabwägung nach §§ 7, 17 StVG durch ein unfallursächliches Mitverschulden des anderen Beteiligten gemindert werden, wenn der Unfall für ihn bei normaler Sorgfalt vermeidbar war.

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Ein Mitverschulden kann insbesondere vorliegen, wenn der bevorstehende Fahrstreifenwechsel erkennbar ist und der andere Verkehrsteilnehmer durch Beschleunigen oder ungünstige Fahrbewegungen die konkrete Kollisionsgefahr erhöht, obwohl Ausweichen oder Abbremsen möglich gewesen wäre.

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Ein Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung ist gegenüber dem Unfallgegner grundsätzlich nicht ersatzfähig, wenn die Rückstufung nicht (nur) auf dem eigenen Fahrzeugschaden, sondern auf der Schadensregulierung des Gegners beruht.

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Für Rückstufungsschäden in der Kaskoversicherung ist eine Feststellungsklage nur insoweit zulässig, als künftig entstehende, noch nicht bezifferbare Nachteile geltend gemacht werden; bereits angefallene Rückstufungsschäden sind grundsätzlich im Wege der Leistungsklage zu verfolgen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit §§ 149 ff. VVG§ 3 Nr. 2 PflVG§ 7 Abs. 5 StVO§ 1 StVO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2000

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.360,01 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 05.05.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 484,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.1999 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr infolge des Unfallgeschehens vom 25.03.1999 in der FahrzeugKaskoversicherung entstehenden Schaden zu 10 % zu ersetzen, soweit ihr die Prämienrechnungen nach dem 09.08.2000 zugehen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. gemeinsam zu 8 %, der Kläger darüber hinaus zu weiteren 7 % alleine, die Beklagten gemeinsam zu 16 % und die Beklagte zu 1. darüber hinaus zu weiteren 69 % alleine.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gemeinsam zu 16 % und die Beklagte zu 1. darüber hinaus alleine zu 69 %. Im übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. trägt die Beklagte zu 90 %. Im übrigen trägt die Widerbeklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. gemeinsam zu 8 % und der Kläger darüber hinaus zu weiteren 7 % alleine. Im übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger zu 30 %. Im übrigen trägt die Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung abwenden, die Beklagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 2.870,-- DM und die Beklagte zu 2. gegen Sicherheitsleistung von 1.750,-- DM, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe der gleichen Beträge. Ab einem Betrag von 4.000,-- DM werden die von den Beklagten geleisteten Sicherheiten aufeinander angerechnet.

Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2. wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 1.290,-- DM abwenden, es sei denn, die Widerbeklagte zu 2. leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe des gleichen Betrages.

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 800,-- DM abwenden, es sei denn, die Beklagte zu 1. leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe des gleichen Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2. wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 80,-- DM abwenden, es sei denn, die Beklagte zu 2. leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe des gleichen Betrages.

Tatbestand

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Am 25. März 1999 ereignete sich gegen 8.50 Uhr in X auf der Xstraße in Höhe der "kleinen" XXstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fahrer und Halter seines PKW Opel X mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX und die Beklagte zu 1. mit ihrem PKW Mercedes X mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX beteiligt waren. Der Wagen des Klägers war zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Widerbeklagten zu 2. haftpflichtversichert. Der Wagen der Beklagten zu 1. war zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert.

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Bei dem Unfall erlitten beide Fahrzeuge Schäden.

4

Dem Kläger entstand folgender Schaden:

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Reparaturkosten 5.430,99 DM

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Sachverständigenkosten 358,44 DM

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allgemeine Auslagen 40,-- DM

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5.829,43 DM

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Auf Mahnung des Klägers vom

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04.05.1999 zahlten die Beklagten

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hierauf eine Quote von 2/3, nämlich 3.886,48 DM

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den verbleibenden Betrag von 1.942,95 DM

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macht der Kläger mit der Klage

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geltend.

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Die Beklagte zu 1. reklamierte zunächst einen Schaden von 7.000,-- DM, bestehend aus Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag des Karosseriebauer-Meisters W vom 30.03.1999 in Höhe von 2.000,-- DM und einer Wertminderung in Höhe von 5.000,-- DM (Schriftsatz vom 22.07.1999). Mit Schriftsatz vom 18.11.1999 spezifizierte sie dann ihren unmittelbaren und mittelbaren Fahrzeugschaden wie folgt:

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Reparaturkosten gem. Sachverständigen-

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gutachten des Sachverständigen

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P vom 26.10.1999 ohne

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Mehrwertsteuer 3.868,16 DM

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Kosten des Sachverständigengutachtens 476,50 DM

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Wertminderung 500,-- DM

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4.844,96 DM

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zzgl. reklamierte die Klägerin die

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Selbstbeteiligung in ihrer Kasko-

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versicherung mit 650,-- DM

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5.494,96 DM

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Zu dem Unfall kam es wie folgt:

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Die beiden Unfallbeteiligten, der Kläger und die Beklagte zu 1., befuhren die Xstraße in Fahrtrichtung Innenstadt, der Kläger auf dem linken von zwei Fahrstreifen, die Beklagte auf dem rechten der beiden Fahrstreifen. In Höhe der "kleinen" XXstraße wollte die Beklagte zu 1. vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechseln, weil sich der Verkehr auf dem rechten Fahrstreifen gestaut hatte, während der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen weiterhin floß. Bei dem Fahrbahnwechsel stießen die beiden Wagen zusammen. Am Wagen des Klägers wurde der vordere rechte Kotflügel, die beiden rechten Türen sowie der Radkasten hinten rechts beschädigt. Beim Wagen der Beklagten zu 1. wurde die Stoßstange und der Kotflügel vorne links beschädigt.

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Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. tragen vor, die Beklagte zu 1. habe, ohne vorher das Blinklicht zu betätigen, plötzlich vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Er habe noch scharf gebremst, den Unfall aber nicht mehr vermeiden können. Ein Ausweichen nach links sei ihm wegen einer dort befindlichen Verkehrsinsel nicht möglich gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen,

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an ihn als Gesamtschuldner 1.942,95 DM nebst

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4 % Zinsen seit dem 04.05.1999 zu zahlen.

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Die Beklagen beantragen,

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die Klage abzuweisen,

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die Beklagte zu 1. darüber hinaus widerklagend,

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den Kläger sowie die Widerbeklagte zu 2. als

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Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.333,-- DM

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nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes

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vom 22.07.1999 zu zahlen,

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festzustellen, dass der Kläger und die Widerbeklagte

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zu 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den

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künftig aus der Rückstufung in der Fahrzeug-Haft-

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Pflichtversicherung und in der Fahrzeug-Kaskover-

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Sicherung infolge des Unfallgeschehens vom 25.03.1999

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entstandenen Schaden zu ersetzen.

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Die Beklagten tragen vor, die Beklagte zu 1. habe bei dem von ihr beabsichtigen Fahrspurwechsel alles Erforderliche getan, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Sie habe äußerste Sorgfalt walten lassen. Vor dem beabsichtigten Fahrspurwechsel habe sie den linken Blinker gesetzt. Sie habe sich umgesehen, um den rückwärtigen Verkehr auf der linken Fahrspur zu beobachten. Der Wagen des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt noch einige Fahrzeuglängen entfernt gewesen und habe seine Fahrt verlangsamt. Insoweit habe die Beklagte zu 1. davon ausgehen können, der Kläger werde ihr den Fahrspurwechsel ermöglichen. Als die Beklagte zu 1. zum Fahrstreifenwechsel angesetzt habe, habe der Kläger seinen Wagen beschleunigt und sei haarscharf an ihr vorbeigezogen, wobei es zur Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Dem Kläger sei zudem ein Ausweichen nach links möglich gewesen. Der Kläger und die Widerbeklagten hätten deshalb den Schaden der Beklagten zu 1. zu 1/3 zu ersetzen. In Höhe von 1/3 habe der Kläger seinen eigenen Schaden selbst zu tragen.

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Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. beantragen,

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die Widerklage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Vortags der Parteien wird auf ihre bei den Akten befindlichen Schriftsätze verwiesen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen S, Sh, K und Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 16.03.2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Dem Grunde nach haften der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 % für die aus dem Unfall entstandenen Schäden. Ihre Haftung ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG. Dieser Haftung folgt die Haftung der hinter den beiden Fahrzeughaltern stehenden Haftpflichtversicherungen, der Widerbeklagten zu 2. und der Beklagten zu 2. nach § 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit §§ 149 ff. VVG. Nach § 3 Nr. 2 PflVG haften die beiden Beklagten für den Schaden des Klägers als Gesamtschuldner und der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. für den Schaden der Beklagten zu 1. ebenfalls als Gesamtschuldner.

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Der Unfall hat sich beim Fahrstreifenwechsel der Beklagten zu 1. ereignet. Nach § 7 Abs. 5 StVO hat die Beklagte zu 1. beim Fahrstreifenwechsel die höchstmögliche Sorgfalt einzuhalten. Der Anschein spricht gegen sie. Wäre der linke Fahrstreifen, auf den sie wechseln wollte, tatsächlich fei gewesen, hätte sich der Unfall nicht ereignen können. Dass der Kläger seine Fahrt zunächst verlangsamt hat, um der Beklagten zu 1. den Fahrstreifenwechsel zu ermögliche, hat keine der beiden vernommenen Zeuginnen und keiner der beiden vernommenen Zeugen bestätigt. Im Regelfall begründet dies eine 100 %ige Haftung der Beklagten.

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Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unfall für den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht unabwendbar war. Unter Beachtung des allgemeinen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO hätte der Kläger den Unfall bei normaler Sorgfalt vermeiden können. Nach Aussage des Zeugen S, der unmittelbar hinter dem Kläger fuhr, war erkennbar, dass sich in Höhe der "kleinen" XXstraße etwas tat und ein Fahrzeug, nämlich das der Beklagten zu 1., ca. 50 cm bis 80 cm in die linke Fahrbahn ragte. Gleichwohl beschleunigte der Kläger nach der Aussage des Zeugen seinen Wagen und zog auch noch nach schräg rechts in Richtung auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1. Der Zeuge hat deshalb, zu dem Zeitpunkt, als der Kläger beschleunigte und nach rechts zog, den Unfall vorausgesehen. Nach der Aussage des Zeugen hätte der Kläger auch nach links ausweichen können, ohne dass ihn dabei die Verkehrsinsel behindert hätte.

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Das Gericht legt seiner Entscheidung diese Aussage des Zeugen S zugrunde. Der Zeuge ist keiner der beiden Parteien verbunden. Er war annähernd in der gleichen Beobachtungssituation wie der Kläger selbst. Konnte der Zeuge bei der Fahrweise des Klägers den Unfall voraussehen, hätte der Kläger selbst den Unfall ebenfalls voraussehen können.

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Es kommt hinzu, dass die Verkehrssituation an der Unfallstelle schon infolge der Straßenführung und des Aufeinandertreffens mehrerer Straßen kurz hintereinander unübersichtlich ist. Die Xstraße erweitert sich unmittelbar hinter der Unfallstelle auf den Xplatz, wobei aus Fahrtrichtung der Parteien von rechts mehrere Straßen einmünden und zwei Abfahrten nach links, sowie eine Abfahrt nach schräg rechts Innenstadt besteht. In dieser Situation muss der Fahrzeugverkehr auf der linken Fahrspur stets damit rechnen, dass sich ein Fahrzeug auf der rechten Fahrspur nach links einordnen will, weil der Fahrzeugführer entweder die erste Abfahrt nach links in Richtung D- Straße oder aber danach im Kreisverkehr verbleiben und damit ebenfalls nach links fahren und den schräg rechts in Fahrtrichtung Innenstadt führenden rechten Fahrstreifen verlassen will. Bereits die gegebene Unübersichtlichkeit der Verkehrsführung legt jedem Verkehrsteilnehmer nahe, das Fahrverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer in gesteigertem Maße zu beobachten. Bei der Vielfalt der möglichen Fahrtrichtungen ist besondere Vorsicht geboten. Der Kläger hätte in Höhe der Unfallstelle auch nach links ausweichen können. Die linke seiner Fahrspur befindliche Verkehrsinsel endet nämlich unmittelbar vor der Einmündung der "kleinen" XXstraße. Sie ragt nicht mehr in die Höhe des Einmündungsbereiches hinein.

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Die Aussagen des Zeugen K und der Zeugin Z beeinträchtigen die Aussage des Zeugen S nicht. Der Zeuge K und die Zeugin Z waren Mitfahrer im Wagen des Klägers. Sie sind dem Kläger von daher verbunden. Die Grundsituation haben sie zutreffend beschrieben. Dazu, ob der Kläger unmittelbar vor dem Unfall beschleunigt hat, haben sie nichts ausgeführt. Soweit der Zeuge K ausführt, der Kläger habe wegen der Verkehrsinsel nicht nach links ausweichen können, stimmt seine Aussage nicht mit den Straßenverhältnissen überein. Ab wann der Zeuge K und die Zeugin Z die Unfallträchtigkeit der Situation vor dem Unfall erkannt haben, war ihrer Aussage nicht hinreichend zu entnehmen. Der Zeuge K hat bekundet, er habe nicht auf die Fahrzeuge rechts geachtet, führte dann aber aus, dass die Beklagte zu 1. ca. eine Fahrzeuglänge vor dem Wagen des Klägers ausgeschert sei. Die Zeugin Z hat schließlich nur die Grundsituation des Unfalls geschildert. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Zeuge K als auch die Zeugin Z, weil sich nicht selbst gefahren sind, keine Veranlassung hatten, den Verkehr so genau zu beobachten, wie der Zeuge S, der selbst Fahrzeugführer war und auf den Verkehr in gleicher Weise zu achten hatte, wie der Kläger. Die Aussage des Zeugen S ist deshalb der Vorzug vor den Aussagen der Zeugin K und der Zeugin Z zu geben.

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Die Aussage der Zeugin Sh war unergiebig. Sie hat den Wagen des Klägers vor dem Unfall nach dem Inhalt ihrer Aussage nicht wahrgenommen. Dass die Beklagte zu 1. den linken Blinker gesetzt hätte, konnte sie ebenfalls nicht mit Sicherheit bestätigen. Da auch der Zeuge S nicht erklärt hat, die Beklagte zu 1. habe vor dem Ansetzen zum Fahrspurwechsel den linken Blinker betätigt und die Zeugin Z und der Zeuge K bekundet habe, die Beklagte zu 1. habe den linken Blinker nicht betätigt, ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. den linken Blinker zum Anzeigen des von ihr beabsichtigten Fahrspurwechsels nicht gesetzt hat.

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Bei dem gegebenen Sachverhalt hat die Beklagte zu 1. mit dem eingeleiteten Fahrspurwechsel die überwiegende Ursache für den Unfall gesetzt. Der Kläger trägt Mitverantwortung, weil er infolge der unübersichtlichen Verkehrsführung und infolge der Erkennbarkeit des beabsichtigen Fahrspurwechsels der Beklagen zu 1. die gebotene Sorgfalt vermissen ließ und mit dem Beschleunigen seines Wagens bei gleichzeitigem Fahren nach rechts die konkrete Unfallgefahr erhöht hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einer Haftungsquote von 10 % zu Lasten des Klägers und von 90 % zu Lasten der Beklagten zu 1. auszugehen.

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Hieraus ergeben sich folgende Schadenersatzverpflichtungen:

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Der Kläger hat Anspruch auf 90 % seines Schadens. Der Schaden des Klägers beläuft sich unstreitig auf 5.829,43 DM. 90 % hiervon sind 5.246,49 DM. Nach Abzug des vorgerichtlich gezahlten Betrages von 3.886,48 DM verbleiben 1.360,01 DM. Dieser Betrag ist dem Kläger auf die Klage zuzusprechen.

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Infolge der Mahnung vom 04.05.1999 kamen die Beklagten ab dem 05.05.1999 in Verzug (§ 284 Abs. 1 BGB) und haben ab da die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 % (§ 288 Abs. 1 BGB) auf den Betrag von 1.360,01 DM zu zahlen.

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Die Beklagte zu 1. hat zwar hinsichtlich des Fahrzeugschadens den Antrag aus dem Schriftsatz vom 22.07.1999 gestellt. Hinsichtlich der Schadensberechnung ist aber von ihrem Vortag im Schriftsatz vom 18.11.1999 auszugehen, weil sie in diesem Schriftsatz den Schaden genau nach Gutachten beziffert hat, während die Schadensberechnung im Schriftsatz vom 22.07.1999 auf einem unverbindlichen Kostenvoranschlag ohne besondere Spezifizierung nach Einzelpreisen beruhte. Danach ist von einem aus Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und Wertminderung bestehenden Gesamtschaden der Beklagten zu 1. von 4.844,96 DM auszugehen. Von diesem Betrag waren ihr 10 %, das sind 484,50 DM zuzusprechen. der teilweise Ausgelich ihres Schadens durch die Kaskoversicherung ist für den zuerkannten Schadenersatzbetrag unerheblich. Der Beklagte zu 1. verblieb eine Selbstbeteiligung von 650,-- DM. Unter Berücksichtigung ihres großen Vorrechts wird der ihr zuerkannte Betrag deshalb von den Leistungen der Kaskoversicherung nicht berührt.

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Soweit die Beklagte zu 1. den Selbstbeteiligungsbetrag von 650,-- DM schadenserhöhend berücksichtigen will, ist ihr ein Schaden nicht entstanden. Sie hat den Betrag von 650,-- DM nicht gezahlt. Hätte die Kaskoversicherung ihren Schaden insgesamt ohne Selbsthalt ausgeglichen, könnte sie einen Fahrzeugschaden gegen den Kläger und die Widerbeklagte zu 2. nicht geltend machen. Ihr Anspruch wäre nämlich dann auf die Kaskoversicherung übergegangen.

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Soweit die Klägerin Feststellung begehrt, der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. hätten den ihr aus der Rückstufung in der Fahrzeug-Haftpflichtversicherung entstehenden Schaden zu ersetzen, ist die Klage unbegründet. Für den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung besteht gegen den Unfallgegner grundsätzlich kein Schadenersatzanspruch, da die Rückstufung nicht auf dem der Beklagten zu 1. entstandenen Schaden beruht, sondern darauf, dass auch dem Kläger Schaden entstanden ist (vgl. Palandt, 57. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 Rn. 93).

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Soweit die Beklagte zu 1. Feststellung beantragt, dass der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. den ihr aus der Rückstufung in der Fahrzeug-Kaskoversicherung infolge des Unfallgeschehens entstehenden Schaden zu ersetzen haben, ist ihre Klage unzulässig, weil dieser Schaden bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angefallen war. Denn insoweit hätte sie Leistungsklage erheben können. Für eine Feststellungsklage bestand insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis.

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Soweit sich die Feststellungsklage auf Ersatz des zukünftig anfallenden Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung bezieht, der Haftungsquote dem Grunde nach. Der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung ist als Sachfolgeschaden zu ersetzen (vgl. Palandt, a.a.O., Vorbemerkung vor § 249 Rn. 92).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. sie folgt dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung er unterschiedlichen Streitwertbeteiligungen der Parteien.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarketi ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO, die Entscheidung zum Vollstreckungsschutz aus § 711 ZPO.

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S t r e i t w e r t :

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8.275,95 DM. Der Streitwert ergibt sich aus der Addition der Klageforderung von 1.942,95 DM und der Widerklageforderung von 6.333,-- DM. Von dem Betrag von 6.333,-- DM entfallen 4.000,-- DM auf die beiden Feststellungsklagen mit jeweils 2.000,-- DM. An dem Gesamtstreitwert von 8.275,95 DM sind die Widerbeklagte zu 2. mit einem Streitwert von 633,-- DM und die Beklagte zu 2. mit einem Streitwert von 1.942,95 DM beteiligt.