Klage wegen Schadensersatz nach Überholunfall beim Linksabbiegen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall beim Linksabbiegen, bei dem ein nachfolgendes Taxi zum Überholen ansetzte. Zentrale Frage war, wer den Unfall verursacht hat und ob die Klägerin ihre Pflichten nach § 9 StVO erfüllt hat. Das Amtsgericht stellte den Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Überholenden fest und hielt die Klägerin für allein verschuldet, da sie nicht rechtzeitig geblinkt und keine ausreichende Rückschau gehalten habe. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Überholunfall wegen alleinigen Verschuldens der Klägerin abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es zwischen einem nach links Abbiegenden und einem überholenden Fahrzeug zum Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links Abbiegende die ihm nach § 9 Abs.1 StVO obliegende Sorgfalt verletzt hat.
Der Beweis des ersten Anscheins ist nur erschüttert, wenn der Abbiegende durch beweisbare Angaben oder glaubhafte Zeugenaussagen darlegt, dass er rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und die vorgeschriebene Rückschau gehalten hat.
Ein Mitverschulden des Überholenden nach § 5 Abs.3 Nr.1 StVO setzt das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage voraus; allein eine Geschwindigkeitsverminderung des Vorausfahrenden begründet diese nicht.
Bei der Haftung nach dem StVG richtet sich die Haftungsverteilung nach den beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen (§§ 17, 18 StVG); überwiegt das Verschulden des Abbiegenden, tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden zurück.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2011
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 10.12.2009 in X ereignet hat.
Die Klägerin befuhr an diesem Tag mit ihrem Pkw X, amtliches Kennzeichen X – XX xxx, von der X Allee kommend die Xstraße in Richtung XXstraße. In Höhe des Hauses Xstraße Nr.6 bemerkte sie, dass auf der gegenüberliegenden Seite eine Parklücke frei war, in die sie einparken wollte. Hinter ihr befand sich der Beklagte zu 2) mit einem Taxi, amtliches Kennzeichen X – XX xx, dessen Halter die Beklagte zu 1) ist. Das Taxi war bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert.
Während des Abbiegevorgangs versuchte der Beklagte zu 2), sie links zu überholen. Die Pkws kollidierten und wurden beschädigt. Die Klägerin liess ihren Wagen reparieren, wodurch Kosten in Höhe von 1.682,54 € entstanden. Die Reparatur dauerte zwei Tage. Ferner entstanden Sachverständigenkosten in Höhe von 387,23 €. Mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2009 verlangte sie von der Beklagten zu 3) die Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 €. Diese Beträge macht sie nun neben einem Nutzungsausfall für zwei Tage in Höhe von 58,00 € sowie Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren geltend.
Die Klägerin ist bei der X Rechtsschutzversicherung AG rechtsschutzversichert. Die Rechtsschutzversicherung bezahlte die Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2010, mit der u.a. eine 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht worden ist.
Die Klägerin behauptet, nachdem sie die Parklücke gesehen habe, habe sie ihre Geschwindigkeit verlangsamt, den Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt und sich über beide Spiegel im Auto nach hinten orientiert, bevor sie den Abbiegevorgang begonnen habe. Für sie unvorhersehbar habe sie der Beklagte zu 2) dann überholen wollen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an sie 2.157,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen;
- an sie 2.157,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen;
an die X Rechtsschutz Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen; hilfsweise an sie weitere 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen.
- an die X Rechtsschutz Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen; hilfsweise an sie weitere 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin habe ihre Geschwindigkeit verringert und sich zum rechten Fahrbahnrand hin orientiert. Der Beklagte zu 2) sei davon ausgegangen, dass sie am rechten Fahrbahnrand anhalten wolle und habe zum Überholen angesetzt. In diesem Moment sei die Klägerin plötzlich nach links abgebogen. Aufgrund des überraschenden Abbiegemanövers habe der Beklagte zu 2) eine Kollision nicht vermeiden können. Die Klägerin habe den Blinker nicht rechtzeitig gesetzt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.12.2010 (Blatt 36, 37 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.03.2011 (Blatt 46 – 52 GA) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin zwar gemäß § 7 Abs.1 StVG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte zu 2) haftet gemäß § 18 Abs.1 StVG. Die Haftung der Beklagten zu 3) ergibt sich aus § 115 Abs.1 Nr.1 VVG. Da allerdings die Klägerin selbst dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG schadensersatzpflichtig ist, bestimmt sich die Haftung nach den beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen, §§ 17, 18 StVG. Diese Abwägung, bei der nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden können, führt hier dazu, dass die Klägerin für die Folgen des Unfalls alleine einzustehen hat.
Der Unfall ereignete sich, während die Klägerin nach links auf den Parkplatz abbiegen wollte. Vor dem Abbiegevorgang musste die Klägerin nicht nur rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzen (§ 9 Abs.1 S.1 StVO), sondern musste sich rechtzeitig möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen (§ 9 Abs.1 S.2 StVO), und vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr achten (§ 9 Abs.1 S.4 StVO). Im Rahmen des § 9 Abs.1 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links abbiegenden Kraftfahrer. Kommt es zwischen ihm und einem überholenden Fahrzeug zum Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrer die ihm nach § 9 Abs.1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat (KG NZV 2005, 413).
Dieser Anscheinsbeweis ist von der Klägerin nicht erschüttert worden. Es kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin "rechtzeitig" den Fahrtrichtungszeiger links gesetzt hat. Die Aussagen der von ihr benannten Zeugen waren schon deshalb unergiebig, weil keiner der Zeugen wahrgenommen hat, dass die Klägerin den Blinker links gesetzt hat. Beide wollen nur einen Blinker gehört haben. Man kann aber nicht hören, ob links oder rechts geblinkt wird.
Darüber hinaus enthalten die Aussagen keine belastbaren Angaben, aufgrund derer der Schluss auf ein rechtzeitiges Blinken gezogen werden könnte. Rechtzeitig ist das Zeichen, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Dafür ist weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgebend, als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrtgeschwindigkeit (KG a.a.O.). Die Zeugin X war sich insoweit nur sicher, dass der Blinker beim Abbiegen eingeschaltet war.
Der Zeuge X meinte zwar, dass der Blinker die ganze Zeit zwischen dem "ersten" und "zweiten" Parkplatz eingeschaltet war. Aus dieser Aussage lässt sich aber auch nicht entnehmen, wieviel Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen vergangen ist, so dass sich nach dieser Aussage auch kein rechtzeitiges Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers sicher feststellen lässt.
Die Angabe der Klägerin selbst (etwa 1 Minute) dürfte unrealistisch sein. Darauf kommt es aber auch nicht an, da ihre Angaben kein Beweismittel i.S.d. Zivilprozessordnung sind.
Keiner der benannten Zeugen konnte darüber hinaus bestätigen, dass die Klägerin vor dem Abbiegen ihrer doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Sie haben darauf nicht geachtet. Es spricht auch viel dafür, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Denn es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass sie entsprechend ihren Angaben den Beklagten zu 2) nicht gesehen hat, wenn sie unmittelbar vor dem Abbiegen nach hinten geschaut hat.
Ein Mitverschulden des Beklagten durch Überholen bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs.3 Nr.1 StVO kann nicht festgestellt werden. Es kann schon deshalb nicht von einer unklaren Verkehrslage ausgegangen werden, weil die Klägerin eben nicht bewiesen hat, dass sie rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt hat (vgl. KG a.a.O.). Allein der Umstand, dass die Klägerin ihre Geschwindigkeit verringert hat, begründet noch keine unklare Verkehrslage, bei der Überholen nach § 5 Abs.3 Nr.1 StVO unzulässig wäre (vgl. KG NZV 2006, 309).
Spricht mithin gegen die Klägerin der Beweis des ersten Anscheins, die beim Linksabbiegen erforderliche Sorgfalt nicht beachtet zu haben, während ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden kann, tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück (vgl. KG NZV 2006, 309).
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.
III.
Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 02.05.2011 hat das Gericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Es gab auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
IV.
Streitwert: 2.157,77 €.