Anerkenntnisurteil: Zahlung von 650 € nebst Zinsen zugunsten des Klägers
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf erließ ein Anerkenntnisurteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 650,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 05.06.2015 verurteilt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 650,00 EUR festgesetzt. Zum Urteilstext liegen keine weiteren Entscheidungsgründe vor; die Belehrung zu Berufung und sofortiger Beschwerde ist beigefügt.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von 650,00 EUR nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Kostentragung verurteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil führt zur Verurteilung der Beklagten in dem Umfang, in dem sie ein Anerkenntnis abgegeben hat und das Gericht diesem stattgibt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit das Gericht dies im Tenor feststellt.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Zwangsvollstreckung schon vor Rechtskraft möglich ist.
Gegen Urteile des Amtsgerichts steht Berufung zu, wenn der Streitwert 600,00 EUR übersteigt; gegen Kostengrundentscheidungen ist die sofortige Beschwerde nach den dort genannten Wertgrenzen zulässig.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger einen Betrag in Höhe von 650,00 € nebst 5 % Zinsen seit dem 05.06.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 650,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1 oder dem Landgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser Entscheidung.