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Amtsgericht Düsseldorf·27 C 6688/10·21.07.2011

Schadensersatz nach Fahrbahnverengung: hälftige Haftung bei unklarem Unfallhergang

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall bei Fahrbahnverengung. Das Gericht stellte fest, dass der Unfallhergang nicht ausreichend bewiesen ist und teilte die Haftung der Parteien 50:50 nach §§ 17, 18 StVG. Der Kläger erhält 232,05 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten anteilig; die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 232,05 € nebst Zinsen und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten, im Übrigen Abweisung der Klage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklarem Unfallhergang ist die Haftung nach den beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen gemäß §§ 17, 18 StVG zu bemessen; kann keine weitere Aufklärung erfolgen, ist eine hälftige Schadensteilung zulässig.

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Bei allmählicher Fahrbahnverengung ohne deutlich endenden Fahrstreifen ist das Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs.4 StVO) nicht anwendbar; maßgeblich ist das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 Abs.1 StVO).

3

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach § 249 BGB ersatzfähig; ihre Bemessung richtet sich nach dem geltend gemachten bzw. berechneten Gegenstandswert und den einschlägigen Gebührentatbeständen (z. B. Nr. 2300 VV RVG).

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Forderungen aus Mahnungen sind bei Verzug nach §§ 286, 288 BGB verzinsbar; Verzinsungsbeginn richtet sich nach der in der Mahnung bzw. im Anspruchssatz genannten Fälligkeits- bzw. Mahnfrist.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 17, 18 StVG§ 1 Abs. 1 StVO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs.2 ZPO

nach dem Sachstand am 08. Juli 2011

durch den Richter am Amtsgericht T

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2010 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.12.2009 in E ereignet hat.

3

An diesem Tag fuhr der Kläger gegen 8:10 Uhr mit seinem Pkw BMW X5, amtliches Kennzeichen XXX 0000, auf der Jstraße vom sog. "Tausendfüßler" kommend in Fahrtrichtung Hauptbahnhof. Er fuhr auf der rechten der beiden Fahrspuren. Die Beklagte zu 2) fuhr mit einem Opel Meriva, amtliches Kennzeichen XXX 0000, auf der linken Fahrspur. Die Beklagte zu 1) war Halterin des Opels, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Die Beklagte zu 2) befand sich zunächst hinter dem Kläger. Hinter der Kreuzung Jstraße / Pstraße verengen sich die beiden Fahrbahnen auf eine Fahrspur. Im Bereich dieser Verengung kollidierten die beiden Pkw und wurden beschädigt.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 14.01.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) auf, bis zum 25.01.2010 folgende unstreitige Schäden zu ersetzen:

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Gutachterkosten:557,51 €
Reparaturkosten:2.631,06 €
Wertminderung:300,00 €
Nutzungsausfallentschädigung:316,00 €
Auslagenpauschale:25,00 €
3.829,57 €
6

Die Beklagte zahlte unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von nur 20,00 € und einer Haftungsquote von 50% einen Betrag von 1.912,29 €. Der Kläger macht nun den restlichen Betrag nebst Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

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Der Kläger behauptet, als er sich in die verbleibende Fahrspur eingefädelt habe, habe die Beklagte zu 2) beschleunigt und versucht, den Kläger zu überholen. Da nicht genügend Platz für zwei Fahrzeuge vorhanden gewesen sei, sei es zu der Kollision gekommen. Er habe noch versucht auszuweichen, was aber nicht möglich gewesen sei. Der Kläger meint, die Beklagte zu 2) habe den Unfall allein verschuldet.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.917,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010 sowie weitere 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, vor der Beklagten zu 2) habe sich auf der linken Fahrspur ein Taxi befunden. Als sie sich der Kreuzung Jstraße / Pstraße genähert hätten, habe die dortige Lichtzeichenanlage Rot gezeigt. Die Beklagte zu 2) und das Taxi seien langsam auf die Ampel zugerollt. Der Kläger habe mit seinem Fahrzeug vor der Ampel gestanden. Als die Lichtzeichenanlage auf Grün umgeschaltet habe, seien das Taxi und die Beklagte zu 2) noch mit Restgeschwindigkeit gefahren und hätten dann beschleunigt, um die Kreuzung zu überqueren. Dabei sei die Beklagte zu 2) an dem stehenden Fahrzeug des Klägers vorbeigefahren. Als sie die Engstelle bereits erreicht gehabt habe, habe der Kläger versucht, noch vor ihrem Fahrzeug einzuscheren und sich vorbeizudrängeln. Dabei sei er gegen die rechte Fahrzeugseite des Opels geraten.

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Die Klage ist den Beklagten am 16.06.2010 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.09.2010 (Blatt 59, 60 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 28.03.2011 (Blatt 91 - 110 GA) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung von insgesamt 232,05 € nebst Zinsen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.

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1. Die Beklagte zu 1) ist dem Kläger gemäß § 7 Abs.1 StVG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte zu 2) haftet gemäß § 18 Abs.1 StVG. Die Haftung der Beklagten zu 3) ergibt sich aus § 115 Abs.1 Nr.1 VVG. Da allerdings der Kläger selbst dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG schadensersatzpflichtig ist, bestimmt sich die Haftung nach den beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen, §§ 17, 18 StVG. Diese Abwägung, bei der nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, führt hier zu einer Schadensteilung 50 : 50.

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Der Unfallhergang ist ungeklärt. Der Sachverständige K konnte in seinem Gutachten anhand der Beschädigungen der beteiligten Fahrzeuge allein den Kollisionswinkel von 5 Grad sowie den Umstand feststellen, dass die Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Kollision mit einer höheren Geschwindigkeit als der Kläger gefahren ist. Sonstige Einzelheiten konnte der Sachverständige nicht mehr rekonstruieren. Dass er aufgrund der höheren Geschwindigkeit des Opels den Vortrag des Klägers als plausibel ansieht, bedeutet natürlich nicht, dass dieser Unfallhergang bewiesen wäre. Zeugen, die den Unfall beobachtet haben, sind nicht benannt worden.

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Sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 2) mussten bei Annäherung an die Fahrbahnverengung gegenseitig Rücksicht nehmen (§ 1 Abs.1 StVO). § 7 Abs.4 StVO, der das sog. "Reißverschlußverfahren" regelt, ist hier nicht anwendbar, da keiner der beiden Fahrstreifen "geendet" hat. Endet ein Fahrstreifen nicht deutlich, sondern wird die Fahrbahn allmählich schmaler, so regelt sich der Vortritt, soweit Markierungen fehlen, nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 7 StVO Rn 19). Hier ist aufgrund der Fahrbahnmarkierung (oberes Foto auf der Anlage A11 zum Gutachten, Bl. 108 GA) bestimmt, dass kein Fahrstreifen geendet und auch kein Verkehrsteilnehmer des vorher linken oder rechten Fahrstreifens einen Vorrang hat. Allein dadurch, dass der Kläger sich einen Moment vor der Kollision wegen der höheren Kollisionsgeschwindigkeit der Beklagten zu 2) vor der Beklagten befunden haben muss – wobei auch jegliche Anknüpfungspunkte zur Geschwindigkeit, Zeit und Entfernung fehlen und von dem Sachverständigen nicht rekonstruiert werden konnten – folgt nicht noch spricht dafür ein Anscheinsbeweis, dass er deshalb Vorrang gehabt hätte. Wie sich anschaulich aus der Anlage 13 zum Gutachten (Bl. 110 GA) ergibt, verengt sich die Fahrbahn unmittelbar hinter der Kreuzung in Richtung der linken Spur, d.h. ohne die Fahrbahnmarkierung hätte die Beklagte zu 2) Vorrang gehabt, weil die Verengung nach links versetzt ist (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O.; KG NZV 2010, 507). Der Kläger musste mithin sein Fahrzeug nach links lenken. Wenn sich die Kollision etwa bei dem in der Anlage 13 zum Gutachten bezeichneten "Kollisionsort 1" ereignet hätte, hätte es das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme erfordert, dass der Kläger sich vorher vergewissert, dass sich kein Fahrzeug mit höherer Geschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen der Fahrbahnverengung nähert, dem er hätte Vortritt gewähren können und müssen, um niemanden zu gefährden. Umgekehrt hätte natürlich auch die Beklagte zu 2) nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger sie zunächst vorbeifahren lässt.

20

Da hier allerdings weitere Einzelheiten zu dem Unfallgeschehen nicht festgestellt werden konnten, ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt.

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2. Der Kläger kann damit 50% des unstreitigen Schadens ersetzt verlangen, wobei das Gericht eine Auslagenpauschale von 25,00 € für gerechtfertigt hält (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 249 Rn 79). Es ergibt sich damit zunächst folgender Anspruch:

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Gutachterkosten:557,51 €
Reparaturkosten:2.631,06 €
Wertminderung:300,00 €
Nutzungsausfallentschädigung:316,00 €
Auslagenpauschale:25,00 €
3.829,57 €
davon 50%:1.914,79 €
abzüglich Zahlung:- 1.912,29 €
2,50 €
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Diese 2,50 € sind aufgrund der Mahnung vom 14.01.2010 gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB ab dem 26.01.2010 zu verzinsen.

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Als weiteren ersatzfähigen Schaden i.S.d. § 249 BGB hat die Beklagte die Rechtsanwaltskosten in Form einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu ersetzen, allerdings nur nach einem Gegenstandswert von 1.914,79 €. Nur aus diesem Gegenstandswert (= bis zu 2.000,00 €) - und nicht berechnet nach dem gesamten Schaden von 3.829,57 € - hat der Kläger auch nur Gebühren verlangt. Die zu ersetzenden Gebühren betragen damit:

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1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG:172,90 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG:20,00 €
192,90 €
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG:36,65 €
229,55 €
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Die Zinsen aus diesem Betrag sind gemäß §§ 288 Abs.1, 291 BGB gerechtfertigt.

27

II.

28

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs.1 S.1 ZPO und §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

29

III.

30

Streitwert: 1.917,28 €.