Vollkasko: Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässigen Rotlichtverstoßes
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus der Vollkaskoversicherung Ersatz eines Unfallschadens sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit beim Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampel herbeigeführt wurde. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger angesichts mehrerer deutlich sichtbarer Rotlichtsignale die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe und eine Irritation durch eine abweichend schaltende Abbiegerampel nicht nachvollziehbar sei. Damit sei der Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei; Nebenforderungen scheitern am Hauptanspruch.
Ausgang: Klage auf Kaskoleistung und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen grob fahrlässiger Unfallherbeiführung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Vollkaskoversicherung ist der Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Ein Rotlichtverstoß kann als grob fahrlässig zu bewerten sein, wenn mehrere für die Fahrtrichtung maßgebliche Lichtzeichen deutlich sichtbar Rot zeigen und ein Übersehen nur bei schwerwiegendem Wahrnehmungs- oder Aufmerksamkeitsdefizit erklärbar ist.
Eine behauptete Irritation durch anders geschaltete Lichtzeichen für Abbiegespuren entlastet den Geradeausfahrer grundsätzlich nicht, wenn die für seine Spur maßgeblichen Signale klar erkennbar sind und widersprüchliche Signale Anlass zu gesteigerter Vorsicht geben.
Die Einleitung einer Vollbremsung kurz vor dem Unfall beseitigt die subjektive Vorwerfbarkeit eines zuvor grob sorgfaltswidrigen Einfahrens in einen durch Rotlicht gesperrten Kreuzungsbereich nicht.
Ist der Hauptanspruch aus der Kaskoversicherung unbegründet, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung dieses Anspruchs.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27. 07. 2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagte leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in der Vollkaskoversicherung für den ihm aus einem Verkehrsunfall entstandenen Fahrzeugschaden in Anspruch. Die Beklagte verweigert ihm diesen wegen ihrer Ansicht nach vorliegender grober Fahrlässigkeit des Klägers bei der Herbeiführung des Unfalls. Weiter macht der Kläger mit der Klage die ihm zur Durchsetzung dieses Anspruchs erwachsenen vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.
Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Mercedes X, Typ X, amtliches Kenn-zeichen XX-XX XXX. Er schloss für dieses Fahrzeug bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung unter der Versicherungsschein-Nr. XXX mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € ab.
Am 24.4.2005 gegen 0:20 Uhr verursachte der Kläger mit dem vorgezeichneten Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Er befuhr die Straße X in X aus Richtung Flughafen kommend in Fahrtrichtung X. Er wollte die Kreuzung X/Xstraße in gerader Richtung überqueren und geradeaus auf die A 44 in Fahrtrichtung X auffahren. Die Kreuzung X/Xstraße ist mit einer Lichtzeichenanlage versehen. Als der Kläger in die Kreuzung einfuhr zeigten die für den Geradeausverkehr und damit für die Fahrtrichtung des Klägers maßgeblichen Ampeln Rot. Als der Kläger erkannte, dass für seine Fahrtrichtung Rotlicht galt, bremste er - nach seinem Vortrag - sein Fahrzeug voll ab, rutschte aber in den Kreuzungsbereich hinein. Im Kreuzungsbereich kollidierte er mit dem im Querverkehr von links auf der Xstraße kommenden, von Frau X geführten Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX. Frau X stand zuvor auf der Xstraße bei Rotlicht der für sie maßgeblichen Ampel vor der Kreuzung. Sie war nach Umschlagen der Ampel auf Grün in den Kreuzungsbereiches eingefahren. Der Kläger stieß mit der linken Vorderfront seines Pkw gegen die rechte hintere Seite des Pkw von Frau X. Der Wagen von Frau X wurde herumgeschleudert. Er stand bei Eintreffen der Polizei entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung.
Der Wagen des Klägers hatte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von etwa 12.000 km. Die Airbags im Wagen des Klägers wurden bei dem Unfall nicht ausgelöst. Der Wagen des Klägers erlitt bei dem Unfall Kratzer an der vorderen Plastikstoßstange und an den beiden linken Frontscheinwerfern sowie einen leichten Blechschaden an der Kühlerhaube. Nach einem von ihm eingeholten Reparaturkostenvoranschlag der Mercedes-Benz Niederlassung Rhein-Ruhr der DaimlerChrysler AG in X waren die Kühlerverkleidung, die Motorhaube, die linke vordere Leuchteinheit sowie der komplette vordere Stoßfänger zu ersetzen. Die Reparaturkostenkalkulation endete mit einem Gesamtbetrag von 2451,06 € netto.
Wegen des Verkehrsunfalls war gegen den Kläger ein Ordnungswidrigkeiten-verfahren anhängig. Die Stadt X setzte mit Bußgeldbescheid vom 9.5.2005 gegen den Kläger eine Geldbuße von 125,00 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat fest. Der Kläger legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Mit Urteil vom 9.11.2005 verhängte das Amtsgericht X gegen den Kläger wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens mit Unfallfolge eine Geldbuße von 250,00 €. Von der Verhängung eines Fahrverbots sah der Strafrichter ab.
Die Straßen- und Lichtzeichensituation stellte sich für den Kläger an der Kreuzung Xstraße / X wie folgt dar:
Die vom Kläger befahrene Straße X verfügte in Fahrtrichtung des Klägers zunächst über drei Fahrspuren. Vor der Kreuzung X / Xstraße eröffnen sich zunächst links zwei weitere Fahrspuren als Linksabbiegerspuren nach links in die Xstraße. Kurz danach eröffnet sich eine Abbiegespur nach rechts für den Rechtsabiegerverkehr in die Xstraße. Die Rechtsabbiegerspur wird vor Erreichen der Xstraße von den anderen Fahrspuren der Straße X durch eine Verkehrsinsel getrennt. Die Straßenführung entspricht der vom Kläger mit Schriftsatz vom 4.8.2006 zur Akte gereichten Handskizze, zu der die Beklagte noch keine Stellung nehmen konnte. Der Kläger befuhr die mittlere der drei Fahrspuren für den Geradeausverkehr.
Vor der kreuzenden Xstraße befinden sich aus Sicht des Klägers acht Ampeln, wobei die Parteien die äußerste rechte Ampel, die sich auf der rechten Seite rechts neben der durch die Verkehrsinsel abgetrennten Rechtsabbiegerspur befindet, nicht erwähnen. Die Ampel hat auf die Entscheidung des Rechtsstreits keinen Einfluss. Nach dem Vortrag der Parteien unter Einbeziehung der vom Kläger mit dem Schriftsatz vom 4.8.2006 zur Akte gereichten Lichtbilder fuhr der Kläger auf folgende vor der Kreuzung mit der Xstraße befindlichen Ampeln zu: Ganz links neben der linken Linksabbiegerspur befindet sich auf einem Ampelmast in üblicher Höhe eine für den Linksabbiegerverkehr in die Xstraße maßgebliche Ampel. Es folgen vier hoch über der Straße angebrachte Ampeln. Die beiden linken Ampeln, die über der linken und rechten Linksabbiegerspur angebracht sind, sind für den Linksabbiegerverkehr maßgeblich. Die beiden rechten dieser vier hoch über der Straße angebrachten Ampeln sind über der linken und mittleren Fahrspur für den Geradeausverkehr angebracht. Sie sind für den Geradeausverkehr maßgeblich. Die nächste Ampel - von links nach rechts gesehen die 6-te Ampel - befindet sich auf einem Ampelmast in üblicher Höhe auf der Verkehrsinsel neben der rechten Geradeausfahrspur. In unmittelbarer Nähe dieser Ampel befindet sich etwa 1 bis 2 m schräg davor ebenfalls auf der Verkehrsinsel eine weitere Ampel - von links nach rechts gesehen die 7-te Ampel - . Diese gilt für den Rechtsabiegerverkehr und ist die Ampel, die den Kläger nach seinem - unten folgenden - Vortrag irritiert haben soll. Nach rechts folgt rechts neben der Rechtsabbiegerspur auf einem Ampelmast in üblicher Höhe die 8. Ampel, die ebenfalls für den Rechtsabiegerverkehr gilt und die die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit nicht erwähnen.
Die insgesamt sechs Ampeln für den Linksabbiegerverkehr und für den Geradeausverkehr schalteten bei Annäherung des Klägers an die Kreuzung gleichzeitig auf Rot. Die für den Rechtsabbiegerverkehr maßgeblichen beiden rechten Ampeln schalteten zeitversetzt, etwa 7 Sekunden später, auf Rot.
Der Kläger trägt vor, er habe aus einiger Entfernung gesehen, dass eine Ampel grünes Licht zeigte. Aufgrund der Entfernung und der am Unfallort herrschenden Dunkelheit habe er nicht erkannt, dass diese Grünlicht zeigende Ampel für den Rechtsabiegerverkehr galt. Im letzten Moment vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich habe er gesehen, dass neben der vorerwähnten, Grünlicht zeigende Ampel eine für seine Fahrtrichtung Rotlicht zeigende Ampel existierte. Als er dies erkannt habe, habe er sein Fahrzeug voll abgebremst, sei allerdings in den Kreuzungsbereich hineingerutscht, in dem der Querverkehr bereits angefahren war (Klageschrift 24.4.2006, Bl. 6 unten / Bl. 7 oben). Er sei nicht grob fahrlässig, gedankenlos oder gar das für ihn maßgebliche Rotlicht vorsätzlich missachtend in den Kreuzungsbereich hineingefahren, sondern aufgrund der Irritationen der unterschiedlichen Farben der von ihm erkennbaren Lichtzeichenanlagen leicht fahrlässig. Er habe die Lichtzeichenanlage von weitem gesehen, jedoch die unterschiedlichen Farben für die unterschiedlichen Fahrtrichtungen falsch interpretiert, wobei er durch die links neben ihm befindlichen Linksabbiegerspur irritiert gewesen sei und sofort bei Erkennen der für seine Fahrtrichtungen vorgesehenen Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage die Vollbremsung eingeleitet habe (Klageschrift 24.4.2006, Bl. 8).
Durch die unterschiedlichen Farben der Lichtzeichenanlage in seiner Blickrichtung sei er irritiert gewesen. Er sei auf Grund seiner Irritation zunächst davon ausgegangen, Grünlicht zu haben und habe das für ihn maßgebliche Rotlicht zu spät erkannt (Schriftsatz des Klägers vom 11.7.2006, Bl. 7). Zwar habe er nach dem Unfall den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gegenüber angegeben, durch die große Lichtzeichenanlage irritiert gewesen zu sein und zwar durch die Lichtzeichenanlage für die Linksabbiegerspur. Nach späterer Einsicht der Unfallörtlichkeit und Überlegung, wie es dazu habe kommen können, dass er durch die Lichtzeichenanlage irritiert gewesen sei, habe er festgestellt, dass er nicht durch die für die Linksabbieger maßgebliche Lichtzeichenanlage, sondern durch die Lichtzeichenanlage der Rechtsabbieger abgelenkt gewesen sei (Schriftsatz des Klägers vom 14.7.2006, Bl. 59 / 60). Gerade weil die für die Rechtsabbiegerspur maßgebliche Lichtzeichenanlage sich in nahezu unmittelbarer Nähe der rechten Lichtzeichenanlage für die Rechte geradeaus Spur befindet und diese Lichtzeichenanlage für etwa 7 Sekunden Grünlicht zeigte, sei der Kläger durch dieses Grünlicht für die Rechtsabbiegerspur hinsichtlich der für ihn verbindlichen Lichtzeichenanlage irritiert gewesen (Schriftsatz des Klägers vom 4.8.2006, Bl. 2). Er habe den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gegenüber nicht angegeben, er sei vom Grünlicht der Linksabbiegerspur abgelenkt gewesen. Vielmehr habe er den Polizeibeamten gegenüber erklärt, er sei durch die Linksabbiegerspur abgelenkt gewesen und zwar deshalb, weil sich auf der linken der beiden Linksabbiegerspuren ein Fahrzeug befunden habe, welches er kurz angesehen habe. Als er dann wieder auf die Geradeausspuren gesehen habe, habe er ganz rechts die Grünlicht zeigende Lichtzeichenanlage der Rechtsabbiegerspur gesehen. Da sich diese in unmittelbarer Nähe der für den rechten Geradeausstreifen befindlichen Lichtzeichenanlage in gleicher Höhe befand, sei er durch das Grünlicht irritiert gewesen (Schriftsatz des Klägers vom 4.8.2006, Bl. 3/4). Das Einfahren in die Kreuzung stelle ein Augenblicksversagen dar. Dass er noch vor dem Kreuzungsbereich eine Vollbremsung durchgeführt habe, zeigten die leichten Schäden an seinem Fahrzeug und der Umstand, dass die Airbags in seinem Wagen nicht ausgelöst worden sind.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf Ersatz seines Schadens entsprechend der von ihm eingeholten Reparaturkalkulation der Fachwerkstatt abzüglich des Selbstbehaltes (2.642,70 € - 500,00 €) = 2.142,70 €. Zuzüglich habe ihm die Beklagte seine vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 144,59 € zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2142,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 25.1.2006 zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 144,59 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen,
hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung, auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft, abzuwenden.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe bei Dunkelheit einem Irrtum in Hinblick auf die für ihn geltende Ampelschaltung nicht unterliegen können. Er habe in gerader Linie vor sich Rotlicht erkannt. Dies sei mit dem etwa für die Rechtsabbiegerspur geltenden Grünlicht schlechterdings nicht zu verwechseln gewesen. Die Sperrung der drei Geradeausspuren sei durch die Ampelsignale unübersehbar und unverkennbar gewesen. Der Kläger habe den Verkehrsunfall sowohl objektiv wie subjektiv grob fahrlässig herbeigeführt. Es bestehe somit Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf ihre bei den Akten befindlichen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch nach § 1 VVG (Versicherungs-vertragsgesetz), 12,13 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung eines deutschen Kraftfahrtversicherers) gegen die Beklagte, weil er den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat und die Beklagte deshalb zur Leistungsverweigerung nach § 61 VVG berechtigt ist.
Beim Zufahren auf die Kreuzung hatte der Kläger sechs von Gelb- auf Rotlicht umspringende und sodann Rot zeigende Ampeln vor sich. Lediglich rechts neben der, von links nach rechts gesehen, 6-ten Ampel befand sich eine Ampel, die länger Grün anzeigte. In der Umgebung der Kreuzung befindet sich keine Bebauung. Die Lichtzeichen der Ampeln sind insbesondere in der Dunkelheit äußerst markant. Konkurrierende Lichtquellen sind nicht vorhanden. Die Lichtzeichen der Ampeln springen, insbesondere bei Dunkelheit, derart ins Auge, dass sie bereits von weitem nicht übersehen werden können. Wer die "Armada" von Lichtzeichen, auf die er aus der Fahrtrichtung des Klägers bei dieser Kreuzung zufährt, nicht in ihrer Komplexität erkennt, müsste von einem nicht nachvollziehbaren Wahrnehmungsdefizit erfasst sein. Die Lichtzeichen sind schlechterdings nicht zu übersehen. Auch bei Ablenkung können Sie nicht übersehen werden. Denn dann müsste ein Fahrzeugführer die Straße X über die gesamte Länge von der vorausgegangenen Kreuzung an befahren, ohne auch nur einmal seinen Blick nach vorne in Richtung der Straße zu richten. Bereits ein solches Verhalten wäre grob fahrlässig.
Der Kläger kann nicht, wie er zunächst vorgetragen hat, aus einiger Entfernung gesehen haben, dass eine Ampel grünes Licht zeigte und dann im letzten Moment erkannt haben, dass neben dieser Grünlicht zeigenden Ampel eine weitere für seine Fahrtrichtung Rotlicht zeigende Ampel existierte. Wenn er aus einiger Entfernung das Lichtzeichen der für den Rechtsabiegerverkehr maßgeblichen Ampel gesehen hat, hat er gleichzeitig das Lichtzeichen der links daneben befindlichen Ampel gesehen. Ein selektiver Blick auf eine der beiden Ampeln aus einiger Entfernung ist nicht möglich. Empfing der Kläger von diesen beiden Ampeln als widersprüchlich empfundene Signale, so hätte es nahe gelegen, dem seiner Fahrspur näheren Lichtzeichen zu folgen und gerade wegen der empfundenen Widersprüchlichkeit besondere Vorsicht walten zu lassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es an vielen Kreuzungen Lichtzeichen für den Verkehr in unterschiedliche Richtungen gibt. Einen langjährigen Kraftfahrer dürfte eine derartige Verkehrssituation nicht vor Schwierigkeiten stellen. Fuhr er trotz des seiner Fahrbahn näheren Rotlichts der linken der beiden Ampeln zunächst ungebremst weiter, so ist bereits dies grob fahrlässig. Bei der Breite der Fahrbahn, der Weiträumigkeit der Kreuzung und der beim Zufahren auf die Kreuzung insbesondere bei Dunkelheit nicht zu übersehenden Kette von Lichtzeichen, die nur kurz beim Zufahren auf die Kreuzung durch über der Fahrbahn befindliche Hinweisschilder teilweise verdeckt sind, ist es unmöglich, dass sich der Blick des Klägers auf die beiden rechts auf der Verkehrsinsel befindlichen Ampeln verengt hat und er die weiteren fünf Lichtzeichen - die 8-te rechts neben der Rechtsabbiegerspur gelegene Ampel außer Acht lassend - aus seiner Wahrnehmung ausblenden konnte. Es ist unmöglich bei Nacht aus der Fahrtrichtung des Klägers auf die Kreuzung zuzufahren und von den insgesamt sieben sofort in den Blick springenden Lichtzeichen nur die beiden nahe beieinander gelegenen Lichtzeichen auf der rechten Verkehrsinsel wahrzunehmen. Angesichts von 6 auf Rotlicht umspringende und sodann Rot zeigende Ampeln ist eine Irritation durch eine rechts daneben befindlichen Ampel nicht nachvollziehbar.
Zudem kann einem Kraftfahrer, der auf die Kreuzung aus der Richtung des Klägers zufährt, auch bei Nacht nicht verborgen bleiben, dass er eine äußerst weiträumigen Kreuzung vor sich hat. Gerade bei weiträumigen Kreuzungen stellen eigene Fahrspuren für den Abbiegerverkehr mit eigenen Lichtzeichen keine Besonderheit dar. Zeigen bei solchen Kreuzungen die äußeren linken oder rechten Lichtzeichen Grün, während die zur Mitte gelegenen Lichtzeichen Rot zeigen, kann eine Irritation für den Geradeausverkehr nicht eintreten. Für jeden Kraftfahrer ist ohne besonderes Nachdenken spontan ableitbar, dass die in der Mitte befindlichen Lichtzeichen für den Geradeausverkehr gelten.
Eine Irritation des Klägers lässt sich auch nicht damit begründen, dass er zunächst auf ein links neben ihm befindliches Fahrzeug geachtet hat. Die Beachtung eines solchen Fahrzeugs kann nicht dazu führen, dass er über mehrere hundert Meter nicht einmal seinen Blick auf die vor ihm liegende Fahrbahn gerichtet hat. Hat er nur einmal nach vorne gesehen, sprang ihm die Kette von Lichtzeichen, auf die er zufuhr, sofort ins Auge. Um die Kette von Lichtzeichen, auf die er zufuhr, zu übersehen, hätte der Kläger über mehrere hundert Meter jeden Blick nach vorne vermeiden müssen. Ein solches Fahrverhalten wäre grob fahrlässig. Dies bedarf keiner näheren Begründung.
Die subjektive Vorwerfbarkeit der Missachtung der für den Kläger geltenden Lichtzeichen entfällt nicht dadurch, dass der Kläger in den letzten Sekunden vor dem Unfall eine Vollbremsung eingeleitet hat und in die Kreuzung nur noch hineingerutscht ist. Es ist selbstverständlich, dass ein Kraftfahrer den Zusammenstoß mit einem anderen Wagen, sobald er einen solchen befürchten muss, verhindern will. Wer bei Rot in eine Kreuzung hinein fährt oder hineinfahren will, hat ganz besonderen Anlass, den Querverkehr zu beachten.
Aus dem Urteil im Bußgeldverfahren ergibt sich nicht, dass der Strafrichter allenfalls eine leichte Form von Fahrlässigkeit angenommen hat. Das Urteil ist schriftlich nicht begründet. Die Verdoppelung der Geldbuße spricht eher gegen eine solche Annahme. Das Absehen des Strafrichters von einem Fahrverbot kann nicht im Zivilprozess, in dem sich zwei Parteien mit konträren wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen, zulasten der Beklagten gehen.
In der Verhandlung am 27.7.2006 ist keineswegs festgestellt worden, dass sich die Lichtzeichenanlage am Unfallort unmittelbar hinter einer 90° Kurve befindet und die vielfältigen Lichtzeichenanlagen Anlass zu Irritationen geben können. Letzteres wurde erörtert und in Betracht gezogen, aber nicht festgestellt.
Eine untadelige Lebensführung des Klägers kann im Bußgeldverfahren in die Entscheidung einfließen. Im Zivilverfahren können damit Ansprüche nicht begründet oder ausgeschlossen werden.
Bei der gegebenen Situation ist festzustellen, dass der Kläger mit der Nichtbeachtung der für ihn maßgeblichen Lichtzeichen die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen hat. Die Beklagte kann die Erfüllung des geltend gemachten Ersatzanspruches deshalb nach § 61 VVG verweigern.
Infolge der Unbegründetheit des Hauptanspruches ist auch der Nebenanspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen, nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Anwaltskosten unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO; die Entscheidung zum Vollstreckungsschutz aus § 711 ZPO.
Streitwert: 2.142,70 €