Kaskoversicherung: Ersatz für ab Werk entwendetes Navi ohne Abzug „neu für alt“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus der Kfz-Versicherung weiteren Ersatz für ein bei Fahrzeugaufbruch entwendetes, ab Werk eingebautes Navigationssystem. Streitig war allein die Höhe, insbesondere ein Abzug „neu für alt“ sowie die Zumutbarkeit einer günstigeren Beschaffung über den Gebrauchtmarkt/eBay. Das Gericht sprach den Restbetrag zu, weil nach den AKB bei als Pkw zugelassenen Fahrzeugen kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist und eine Verweisung auf Internet-/Gebrauchtkauf ohne konkrete, erreichbare Bezugsquelle unzumutbar war. Außerdem wurden Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten als Verzugsschaden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Restbetrags sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer hat bei Entwendung eines ab Werk eingebauten Navigationssystems den zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Systems erforderlichen Betrag einschließlich Einbaukosten zu ersetzen, soweit die AKB hierauf verweisen.
Sieht die maßgebliche AKB-Regelung für als Pkw zugelassene Fahrzeuge einen Verzicht auf den Abzug „neu für alt“ vor, ist ein solcher Abzug für Ersatzteile, die nicht zu den dort genannten Ausnahmen gehören, ausgeschlossen.
Ein Versicherer kann den Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres auf eine günstigere Beschaffung über Internetplattformen verweisen; die Zumutbarkeit setzt u.a. voraus, dass eine realistische, überprüfbare Erwerbsmöglichkeit besteht.
Eine pauschale Behauptung eines niedrigeren Neupreises/Wertes ohne nachvollziehbare Darlegung der Preisquelle rechtfertigt keine Beweiserhebung als „Ausforschung“.
Lehnt der Versicherer eine bezifferte Restforderung endgültig ab, gerät er in Verzug; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung der Forderung sind dann als Verzugsschaden ersatzfähig.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außer-gerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 46,41 € gemäß Rechnung der Rechtsanwälte XXX vom 03.03.2008, Nr. XXXX freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Wiedergabe des Tatbestandes entfällt nach § 313 a Absatz 1 ZPO, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Die gegen erst-instanzliche Urteile nach § 511 Absatz 1 ZPO als Rechtsmittel statthafte Berufung wäre vorliegend unzulässig, weil der Wert der der Beklagten aus diesem Urteil entstehenden Beschwer 600,00 € nicht übersteigt (§ 511 Absatz 2 Nr. 1 ZPO) und die Berufung nicht zuzulassen ist (§ 511 Absatz 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der Berufung scheidet aus, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 511 Absatz 4 Nr. 1 ZPO) und auch zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht erforderlich ist (§ 511 Absatz 4 Nr. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistung aus der Fahrzeugversicherung wegen eines am 03.12.2007 bei einem Aufbruch ihres Pkws entwendeten Navigationssystem in Anspruch. Die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten nur über die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Ersatzbetrages.
Das entwendete Navigationssystem war ab Werk installiert. Der Pkw der Klägerin war am 20.02.2007 erstmals zum Verkehr zugelassen worden. Die Zulassung auf die Klägerin erfolgte am 05.04.2007. Wie angeführt, wurde das Navigationssystem am 03.12.2007 entwendet. Bei dem Pkw der Klägerin handelt es sich um einen PKW der Marke VW. Die Klägerin ließ das Navigationssystem in der VW-Fachwerkstatt B in X ersetzen. Gemäß Rechnung der Firma B vom 07.02.2008 musste sie dafür 3.044,00 € bezahlen. Der Rechnungsbetrag setzte sich wie folgt zusammen:
Elektro-Anlage geprüft 20,75 €
NAVI ersetzt 24,90 €
Radionavigation 2.289,60 €
DVD Europa 217,65 €
Steckgehäuse 1,84 €
Gehäuse 3,24 €
2.557,98 € 19% Umsatzsteuer 486,02 €
3.044,00 €
Nach dem Versicherung Vertrag besteht eine Selbstbeteiligung der Klägerin in Höhe von 150,00 €. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Ersatz von
3.044,00 € - 150,00 € = 2.894,00 €.
Die Beklagte zahlte zunächst gemäß ihrem Schreiben vom 28.01.2008 wie folgt:
Wiederbeschaffungswert NAVI 2.970,00 €
abzüglich 5% neu für alt 148,50 €
abzüglich Selbstbehalt 150,00 €
2.671,50 €
Nach Intervention der Klägerin mit Schreiben vom 10.02.2008 rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 19.02.2008 wie folgt ab:
Wiederbeschaffungswert NAVI 2.970,00 €
abzüglich 5% neu für alt 148,50 € 2.821,50 €
Reparaturkosten NAVI 3.044,00 €
Navigationssystem trägt 2.724,62 €
abzüglich DVD 259,00 €
ergibt einen Gesamtbetrag von 2.983,62 € 60,38 €
abzüglich Selbstbeteiligung 150,00 €
Summe: 2.731,88 €
Die Beklagte zahlte den Betrag von 2.731,88 € an die Klägerin. Die Klägerin beauftragte mit der Geltendmachung des Restbetrages von
2.894,00 € - 2.731,88 € = 162,12 €
ihre Prozessbevollmächtigten. Diese forderten die Beklagte mit Schreiben vom 03.03.208 auf, den Restbetrag von 162,12 € bis zum 10.03.2008 zu zahlen. Mit Schreiben vom 13.03.2008 lehnte die Beklagte eine weitere Regulierung ab.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen, an sie 162,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.03.2008 zu zahlen,
die Klägerin freizustellen von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 46,41 € gemäß Rechnung der Rechtsanwälte XXX vom 03.03.2008, Nr. XX.
II.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass nach § 14 AKB der Sach-verständigenausschuss über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu entscheiden hätte. Vorliegend ist in erster Linie über Rechtsfragen zu entscheiden, nämlich ob der Klägerin ein Erwarb eines Ersatzgerätes auf dem Gebraucht-wagenmarkt oder über das Internet, insbesondere die Plattform eBay, zuzumuten war.
2. Die Klage ist wegen des Hauptsachebetrages von 162,12 € und der darauf verlangten Zinsen begründet.
a) Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des Restbetrages von 162,12 € nach §§ 1 Abs. 1 VVG a. F. (Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), 13 Abs. 1 und Abs. 5 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-versicherung).
Nach § 13 Abs. 1 AKB hat die Beklagte den Wiederbeschaffungswert des Navigationssystemgeräts und nach § 13 Abs. 5 AKB die Einbaukosten zu ersetzen.
Nach ihrer Abrechnung will die Beklagte die in der Rechnung der Firma B ausgewiesenen Montagekosten mit 60,38 € ersetzen, das Navigationssystemgerät einschließlich DVD aber lediglich mit 2.970,00 € (Neuwert) abzüglich 148,50 € (Abzug neu für alt).
a (1) Die von der Beklagten berechnete Ersatzleistung enthält zunächst beim Neuwert des Navigationssystems einen Abzug von 13,63 € gegenüber dem von der Firma B der Klägerin berechneten Preis. Die Firma B hat für das Navigationsgerät 2.289,60 € und für die DVD Europa 217,65 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, insgesamt 2.983,63 € berechnet. Die Beklagte hingegen geht von einem Neuwert von 2.970,00 € aus. Auszugehen ist von dem von dem der Klägerin von der Firma B berechneten Preis von 2.983,63 €.
Die Beklagte hat den von ihr angenommenen Neuwert von 2.970,00 € zwar durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt. Wie die Beklagte auf den von ihr angenommenen Neuwert von 2.970,00 € kommt, hat sie mit keinem Wort erläutert. Woher sie den Preis von 2.970,00 € nimmt, bleibt im Dunkeln. Wer das Navigationssystem zu diesem Preis anbietet hat sie nicht erklärt. Die Einholung des Sachverständigengutachtens wäre danach eine reine Ausforschung. Bei der Firma B handelt es sich um eine Fachwerkstatt. Fachleute berechnen in der Regel die vom Hersteller vorgegebenen Preise. Dass die Firma B dies vorliegend nicht getan hätte, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Klägerin hat für das Navigationssystem in einer Markenfachwerkstatt den Preis von 2.983,63 € gezahlt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Preis den Neuwert des Geräts wiedergibt.
a (2) Auch der weitere Abzug der Klägerin in Höhe von 148,50 € ist unberechtigt.
a (2.1) Ein Abzug alt für neu ist nach § 13 Abs. 5 dritter Absatz AKB ausgeschlossen. Dort ist geregelt:
"Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern sowie Omnibussen bis zum Schluss des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterien und Lackierung. Bei einem als Pkw zugelassenen Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) wird auf den Abzug verzichtet."
Der Wagen der Klägerin ist als Pkw zugelassen. Dass es sich bei ihm um ein Ausnahmefahrzeug, nämlich einen Mietwagen, eine Taxe oder ein Selbstfahrer-vermietfahrzeug handelt, hat die für den Ausnahmetatbestand darlegungspflichtige Beklagte nicht vorgetragen.
Danach scheidet ein Abzug alt für neu nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten aus.
a (2.2) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin auf dem Gebrauchtmarkt ein Gerät zu dem von ihr angenommenen Preis von 2.970,00 € -148,50 €, gleich 2.821,50 € hätte erwarten können.
Die Beschaffung eines solchen Geräts über die Internetplattform eBay ist der Klägerin nicht zumutbar.
Auf den Erwerb im Internet kann sich die Beklagte bereits deshalb nicht berufen, weil der Zugang zu diesem Markt nur dem möglich ist, der über einen Computer mit Internetanschluss verfügt und dem das Vorgehen zum Erwerb von Waren über Internet geläufig ist. Viele Personen haben keinen Computer. Personen, die über einen Computer verfügen, haben nicht zwangsläufig Internetanschluss. Personen die über einen Computer mit Internetanschluss verfügen, müssen nicht unbedingt die Abwicklung eines Kaufvertrags bei Internet beherrschen. Auf Einrichtungen, die gegen Vergütung den Internetzugang für bestimmte Zeitabschnitte anbieten, kann erst recht niemand verwiesen werden, weil dort ein über eine gewisse Zeitdauer erforderlicher Geschäftsverkehr, wie ihn der Abschluss eines Kaufvertrages und seine Durchführung via Internet in der Regel erfordern, nicht durchführbar ist.
Ein Kauf eines Ersatzgerätes über Internet ist aber auch deshalb nicht zumutbar, weil dort von Personen oder gewerblichen Anbietern gekauft wird, zu denen der Käufer keinen persönlichen Kontakt hat und von denen er sich deshalb, insbesondere in Bezug auf ihre Seriosität, kein Bild machen kann. Zudem kann er den Kaufgegenstand vor Abschluss des Kaufvertrages regelmäßig nicht in Augenschein nehmen, es sei denn der Verkäufer befindet sich zufällig in der Nähe seines Wohn- oder Aufenthaltsortes und ermöglicht ihm eine Besichtigung. Gerade beim Kauf gebrauchter Gegenstände ist aber eine Untersuchung und Sichtprüfung für den Käufer von besonderem Interesse.
Vorliegend würde der Kauf eines dem entwendeten Navigationsgerät gleichwertigen Navigationsgeräts erfordern, dass die Klägerin ein Navigationsgeräts im Alter von etwa neun Monaten mit den Merkmalen ihres entwendeten Gerätes erlauben kann.
Einem Laien ist nicht geläufig, an welchen Gewerbebetrieb der sich für den Kauf eines solchen Gerätes wenden könnte. Es gehörte nicht zum Allgemeinwissen eines Autobesitzers, wo er gebrauchte Navigationsgeräts erhalten kann. Auch die Beklagte hat im vorliegenden Fall der Klägerin kein konkretes Geschäft in X oder der näheren Umgebung von X benannt, in dem sie ein dem entwendeten Navigationsgerät vergleichbares Navigationsgerät erwerben kann. Soweit sie auf das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 31.08.2007, Geschäftsnummer 20 C 1/07, verweist, in dem ein Sachverständiger der beklagten Versicherung bestätigt, dass eine von ihr genannte Erwerbsquelle, nämlich die Firma D., eine seriöse Quelle zum Erwerb eines dem dort abhanden gekommenen Navigationsgeräts entsprechenden Navigationsgeräts war, ist dies vorliegend unerheblich. Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin eine solche, für sie örtlich erreichbare Erwerbsquelle nicht genannt.
Nach allem ist davon auszugehen, dass der von der Firma B der Klägerin berechnete Preis den Betrag darstellt, der zur Wiederbeschaffung eines dem entwendeten Navigationssystem gleichwertigen Navigationssystem erforderlich ist.
b) Die der Klägerin auf den Hauptsachebetrag von 162,12 € zugesprochenen Zinsen sind als gesetzliche Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagte kam bereits durch ihre Schreiben vom 27.02.2008 in Verzug. Sie hat mit diesem Schreiben die von der Klägerin jetzt geltend gemachte Restforderung bestimmt und endgültig abgelehnt. Sie hat der Klägerin deshalb die ab dem 11.03.2008 verlangten Zinsen von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB zu zahlen.
3. Die Klage auf Befreiung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten ist ebenfalls begründet.
Die Klägerin hat ihre Anwälte eingeschaltet, nachdem die Klägerin in Zahlungsverzug geraten war. Die Belastung mit der Forderung ihrer Anwälte ist kausal auf den Verzug zurückzuführen. Sie hat deshalb Anspruch auf Befreiung von dieser Forderung als Verzugsschaden.
Der Höhe nach ist die Forderung zutreffend berechnet.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.
5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO in Verbindung mit § 713 ZPO.