Anspruch auf Ausgleichszahlung bei sechsstündiger Flugverspätung nach EG‑VO 261/2004
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ausgleichszahlung wegen einer etwa sechsstündigen Verspätung des Fluges von Düsseldorf nach Teneriffa. Streitgegenstand sind die Voraussetzungen des Anspruchs nach Art.7 EG‑VO 261/2004, eine etwaige Kürzung sowie Zinsen und Anwaltskosten. Das Gericht erkennt auf 386,50 € nebst Zinsen; die weiteren Klageanträge werden abgewiesen. Begründend führt es aus, dass bei großer Verspätung die Regelung wie bei Annullierung anzuwenden ist und die Klägerin keine Ersatzzinsen bzw. keine Zahlungsverzugszeit für Anwaltskosten substantiiert geltend gemacht hat.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 386,50 € nebst Zinsen, sonstige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer großen Verspätung im Sinne des Art.6 Abs.1 der EG‑VO 261/2004 besteht gegenüber der Fluggesellschaft ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art.7 EG‑VO 261/2004 wie bei Annullierung, wenn das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreicht wird.
Eine Kürzung der Ausgleichszahlung gemäß Art.7 Abs.2 lit. b) EG‑VO 261/2004 kommt nicht in Betracht, wenn die tatsächliche Ankunft das Endziel um mehr als drei Stunden verzögert wird; die dreistündige Grenze darf nicht als fiktiver Abzugspunkt gerechnet werden.
Verzugszinsen sind nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB ab einer wirksamen Mahnung zu zahlen.
Ersatz von Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1, 286 BGB setzt voraus, dass der Schuldner bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug war; der Gläubiger hat hierzu substantiiert vorzutragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2011
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 386,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2010 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19% und die Beklagte zu 81%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Düsseldorf örtlich gemäß § 29 ZPO zuständig, da die Beklagte den Kläger von Düsseldorf aus nach Teneriffa befördern sollte (vgl. EuGH NJW 2009, 2801).
Die Klage hat auch überwiegend Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 386,50 € nebst Zinsen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.
1. Ihm steht ein Entschädigungsanspruch gemäß Art. 7 Abs.1 b) der EG-Verordnung Nr. 261/2004 zu.
Der gebuchte Flug vom 13.09.2009 von Düsseldorf nach Teneriffa ist zwar nicht annulliert, sondern um ca. 6 Stunden verspätet durchgeführt worden. Gleichwohl ist hier ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs.1 b) EG-VO Nr. 261/2004 gegeben. Bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EG-VO Nr. 261/2004 steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht (EuGH NJW 2010, 43; BGH NJW 2010, 2281). Dies ist bei einer 6-stündigen Verspätung der Fall.
Eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs um 50% gemäß Art. 7 Abs.2 b) der EG-Verordnung kommt hier nicht in Betracht, da der Kläger das Ankunftsziel später als drei Stunden, nämlich eben knapp sechs Stunden verspätet, erreicht hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht die dreistündige Verspätung als fiktiver "Nullpunkt" für die Berechnung angesetzt werden. Dadurch würde die von dem EuGH gewünschte Gleichbehandlung von annullierten und erheblich verspäteten Flügen missachtet. Der hier verspätete Flug ist hinsichtlich der Entschädigung genauso zu behandeln, als wenn er annulliert worden wäre. Der Schaden in Form eines Zeitverlustes von knapp sechs Stunden wird nicht durch das gedankliche "Wegrechnen" von drei Stunden abgemildert.
Da die Beklagte auf die Entschädigung in Höhe von 400,00 € einen Betrag von 13,50 € gezahlt hat, können dem Kläger noch 386,50 € zugesprochen werden.
2. Die Zinsen sind aufgrund der Mahnung vom 21.12.2009 gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB gerechtfertigt.
3. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Rechtsanwaltskosten in Form der Geschäftsgebühr. Diese müsste die Beklagte als kausalen Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB nur erstatten, wenn sie sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der Zahlung der Entschädigung in Verzug war. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Kläger trägt nicht vor, wann er seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs.4 ZPO besteht kein Anlass.
III.
Streitwert: 386,50 €.