Rückstufung in Schadensfreiheitsklasse nach Regulierung: Versichererermessen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagt gegen die Rückstufung seiner Kraftfahrtversicherung nach Regulierung eines Unfallgegnerschadens durch die Beklagte. Zentral ist, ob die Beklagte nach §10 Abs.5 AKB pflichtwidrig gehandelt und damit die Rückstufung unzulässig war. Das Gericht weist die Klage ab: die Regulierung war nicht offenkundig unsachgemäß, der Kläger verletzte die StVO durch Linksabbiegen und der Versicherer durfte aus wirtschaftlichen Gründen regulieren.
Ausgang: Klage gegen Rückstufung nach Regulierung des Unfallgegners durch den Versicherer als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 10 Abs. 5 AKB befugt, im Namen des Versicherten Ansprüche zu befriedigen oder abzuwehren; sein weites pflichtgemäßes Ermessen umfasst auch wirtschaftliche Erwägungen und macht ihn nur bei einer offenkundig völlig unsachgemäßen Schadenregulierung schadensersatzpflichtig.
Ergibt die objektive Beweislage ein hohes Risiko einer erfolglosen Abwehr oder ist die Beweiserhebung (z. B. Sachverständigengutachten) mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, darf der Versicherer im Rahmen seines Ermessens eine Regulierung vornehmen.
Wer beim Einbiegen nach links den fließenden Verkehr behindert und dadurch ein Überholen beeinträchtigt, verletzt die Pflichten aus §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO und trägt für die Gefahr des Abbiegens überwiegend die Verantwortung.
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten vor einer Rückstufung ein wirtschaftlich unsinniges Angebot zur Selbstregulierung zu unterbreiten, wenn die von ihm gezahlte Regulierungsleistung den maximalen durch eine Rückstufung entstehenden Nachteil des Versicherten erreicht oder übersteigt.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11.1.2007
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagte leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Rückstufung seines Kraftfahrtver-sicherungsvertrages in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von der Schadens-freiheitsklasse SF 18 mit einem Beitragssatz von 35% in die Schadensfreiheitsklasse 7 mit einem Beitragssatz von 50%.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Kraftfahrtversicherungsvertrag. Er war mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw X, amtliches Kennzeichen X, am 24.11.2004 an einem Verkehrsunfall beteiligt. Der Verkehrsunfall ereignete sich in X auf der X Straße innerhalb einer Tempo 30-Zone. Der Kläger wollte von der Fahrbahn nach rechts in seine Garage einbiegen. Während des Einbiegens überholte ihn Herr X mit einem Y. Der Kläger bog - wie er selbst einräumt - etwas nach links aus, um die Garageneinfahrt besser ansteuern zu können. Dadurch musste Herr X mit dem Y nach links auf den Bürgersteig auszuweichen. Beim Überfahren des hohen Bordsteins wurden die linken Räder des Y beschädigt.
Der 15 Jahre alte unbeteiligte Zeuge, der Schüler X schilderte der Beklagten gegenüber den Unfall wie folgt:
"Ich kam auf der X Straße dem X und dem dahinter fahrenden Y entgegen. Ich sah dass der X-Fahrer in die Tiefgarage wollte und blinkte. Der X bremste ab und der Y wollte überholen. Bevor der Y an dem X vorbei war, schwenkte der X auf die Gegenfahrbahn, um in die Garage einzubiegen. Der Y war in diesem Moment neben ihm und der Y musste auf den Bürgersteig fahren, um einen Unfall zu vermeiden."
Die Beklagte regulierte den Unfallschaden des Unfallgegners des Klägers mit einer Haftungsquote von 2/3. Auf den mit Vorlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Schaden von 1.649,22 € zzgl. Anwaltskosten in Höhe von 151,38 € zahlte die Beklagte 1250,85 €. Mit Nachtrag zur Kraftfahrtversicherung vom 23.3.2005 stufte sie den Versicherungsvertrag mit dem Kläger wegen ihrer Inanspruchnahme aus dem Verkehrsunfall vom 24.11.2004 in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung statt bisher in die Schadensfreiheitsklasse SF 18 mit einem Beitragssatz von 35% in die Schadensfreiheitsklasse 7 mit einem Beitragssatz von 50% ein.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den Unfallschaden nicht zu seinen Lasten regulieren dürfen. Er trägt vor Herr X sei mit einer Geschwindigkeit von 50 Km/h gefahren. Wegen der überhöhten Geschwindigkeit habe er die Kontrolle über seinen Pkw verloren und sei während des Überholens gegen die Bordstein-kante gestoßen. Der Kläger meint, Herr X sei verpflichtet gewesen, hinter ihm zu halten und ihm das ungestörte Einfahren in seine Garage zu ermöglichen. Er hätte den Kläger nicht mit überhöhter Geschwindigkeit überholen und dadurch sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährden dürfen. Selbst wenn Herr X nicht gehalten und ihn mit angemessener Geschwindigkeit überholt hätte und dabei mit angemessener Geschwindigkeit über den Bordstein gefahren wäre, wäre an seinem Pkw kein Schaden entstanden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger über den 18.3.2005 weiterhin in der Schadensfreiheitsklasse SF 18, entspricht 35%, einzustufen und dass der Nachtrag zur Kraftfahrzeugversicherung mit der Versicherungs-nummer X über das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X anlässlich des Verkehrsunfalls vom 24.11.2004 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, berechtigt gewesen zu sein, den Schaden des Unfall-gegners des Beklagten zu regulieren, auch wenn hierdurch zwangsläufig eine Rück-stufung des Klägers in der Schadensfreiheitsklasse erfolgte. Für die Beurteilung komme es nicht etwa darauf an, ob die Beklagte richtig gehandelt habe, sondern nur darauf, ob ihr einer offenkundig völlig unsachgemäße Behandlung der Schadens-falles vorgeworfen werden könne. Nach § 10 Abs. 5 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) sei sie in ihrer Entscheidung, ob sie im Namen des Versicherten einen Geschädigten befriedigen oder seine Ansprüche abwehren wolle, frei. Dabei habe sie einen weiten Ermessensspielraum. Dieser schließe auch wirtschaftliche Überlegungen ein. Nur wenn sie eine ganz offenkundig völlig unsachgemäße Behandlung des Schadensfalles vorgenommen hätte, hätte sie sich schadensersatzpflichtig machen können, mit der Folge der Unzulässigkeit der Rückstufung. Bei der gegebenen Sachlage liege eine völlig unsachgemäße Behandlung des Schadensfalles nicht vor.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf ihre bei den Akten befindlichen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 10 Abs. 5 AKB ist der Versicherer, hier die Beklagte, bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Absatz 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, steht ihr dabei ein weiter Ermessensspielraum zu, der wirtschaftliche Überlegungen einschließt und sie nur bei einer ganz offenkundig völlig unsachgemäßen Behandlung eines Schadensfalles gegenüber dem Versicherten, hier dem Kläger, schadensersatzpflichtig macht, mit der Folge, dass sie bei offenkundig völlig unsachgemäßer Regulierung keine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse vornehmen darf.
Vorliegend hat die Beklagte den Unfallschaden des Unfallgegners des Klägers nicht offenkundig unsachgemäß reguliert. Für eine offenkundig unsachgemäße Regulierung des Unfallschadens sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Tatsachen dafür hat der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens selbst nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt sachgerecht und wirtschaftlich gehandelt.
Die Ansicht des Klägers, dass ihn sein Unfallgegner, Herr X beim Einbiegen in seine Garage nicht hätte überholen dürfen, findet in der Straßenverkehrsordnung keine Stütze. Keines der Überholverbote des § 5 StVO lag vor. Dagegen hat der Kläger gegen § 2 Abs. 2 StVO und § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, indem er, während er überholt wurde, nach links ausschwenkte. Der Vorausfahrende muss das Überholt-werden möglichst erleichtern, vor allem durch korrektes Einhalten des Rechtsfahrge-botes nach § 2 Abs. 2 StVO (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage, § 5 StVO Rn 62 unter Hinweis auf BGH in Versicherungsrecht 61, 347). Hiergegen hat der Kläger mit dem von ihm selbst eingeräumten Schwenk nach links verstoßen. Zudem legt ihm § 9 Abs. 5 StVO beim Einbiegen in ein Grundstück die höchst-mögliche nach der Straßenverkehrsordnung einzuhaltende Sorgfalt auf. Die Vorschrift dient auch dem Schutz des gleichgerichteten Längsverkehrs. Der Kläger war verpflichtet, alles zu vermeiden, was den fließenden Verkehr behindern konnte. Wegen der ihm abverlangten äußersten Sorgfalt trägt der in ein Grundstück Abbiegende die Gefahr für die Sicherheit dieses Verkehrsvorganges nahezu alleine (vgl. Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 9 StVO Rn 44). Bei dem von ihm eingeräumten Linkschwenk ist der Kläger dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen.
Es kommt hinzu, dass das verkehrswidrige Verhalten des Klägers durch die Zeugenerklärung des von der Beklagten angeschriebenen Zeugen X belegt worden ist. Die Beklagte musste damit rechnen, dass bei einer vollständigen Abwehr der Ansprüche des Unfallgegners der verkehrswidrige Linkschwenk des Klägers durch Zeugenaussagen in einem Rechtsstreit nachgewiesen worden wäre. Keineswegs konnte sie damit rechnen, im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Unfallgegner nicht zu einem zumindest teilweisen Schadensersatz verurteilt zu werden. Denn würde der Zeuge seine Aussage vor Gericht wiederholen, wäre die erhöhte Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug des Klägers in der konkreten Verkehrssituation ausging, kaum zu widerlegen gewesen.
Der einzige vom Kläger zum Nachteil des Unfallgegners angeführte Belastungspunkt, dessen von ihm behauptete Geschwindigkeit von 50 km/h, wäre im Falle eines Bestreitens nur durch ein teueres Sachverständigengutachten anhand der Schäden des Fahrzeugs des Unfallgegners nachzuweisen gewesen. Zeugenaussagen, so denn solche für eine überhöhte Geschwindigkeit des Unfallgegners vorhanden gewesen wären, sind zum Nachweis einer konkreten Geschwindigkeit ungeeignet. Die menschliche Wahrnehmungsfähigkeit ist nicht geeignet, die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs hinreichend genau zu erfassen, wie dies im vorliegenden Falle erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte konnte sich insbesondere auf die Geschwindigkeitsangaben des Klägers nicht verlassen. Denn, wie sie zutreffend anführt, ist davon auszugehen, dass der Kläger hierzu keine hinreichende eigene Wahrnehmung hatte. Hätte der Kläger den Unfallgegner vor dem Unfall bemerkt, wäre er nicht sehenden Auges nach links ausgeschwenkt, als dieser ihn überholte. Ein plötzlich auftauchendes Fahrzeug, das vorher nicht bemerkt wird, wird wegen seines Überraschungseffektes stets als schnell empfunden. Die Veranlassung eines Sachverständigengutachtens wäre für die Beklagte mit einem hohen Kostenrisiko verbunden gewesen, das sie im Rahmen des ihr bei der Regulierung zustehenden Ermessens nicht eingehen musste.
Zudem würde eine überhöhte Geschwindigkeit von 20 km/h eine Mithaftung des Klägers und damit nach § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz der Beklagten nicht beseitigen.
Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger im Falle der Schadensregulierung vorher zur Vermeidung der Rückstufung seines Schadensfreiheitsrabattes die eigene Schadensregulierung anzubieten, bestand vorliegend nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der maximale Rückstufungsschaden über dem von der Beklagten regulierten Schadensbetrag liegt. Zutreffend weist die Beklagte daraufhin, dass der von ihr an den Unfallgegner gezahlte Betrag den vom Kläger nach seiner Streitwertangabe von 673,26 € erwarteten maximalen Rückstufungsschaden des Klägers - die Mehrbelastung bis zum Erreichen der selben Freiheitsklasse wie bei unbelasteten Versicherungsverlauf - übersteigt. Eine Selbstregulierung des Schadens durch den Kläger wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Kein Versicherter wird einen Schaden bezahlen, der über der maximal möglichen Mehrbelastung einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt liegt. Zu einem derart wirtschaftlich unsinnigen Angebot besteht keine rechtliche Verpflichtung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO; die Entscheidung zum Vollstreckungsschutz aus § 711 ZPO.
Streitwert: 673,28 €