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Amtsgericht Düsseldorf·27 C 4588/01·03.04.2002

GOÄ-Abrechnung nach Chefarztbehandlung: Zielleistungsprinzip und Doppelberechnung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht restliche Chefarztgebühren aus einer GOÄ-Rechnung nach Fußoperationen. Streitpunkt war, welche GOÄ-Ziffern abrechenbar sind und ob Einzelschritte neben Zielleistungen gesondert berechnet werden dürfen. Das Gericht sprach nur 45,65 EUR zu und wies die Klage im Übrigen ab, weil mehrere Positionen nach dem Zielleistungsprinzip bzw. wegen Leistungsinhalt der Hauptziffern nicht zusätzlich abrechenbar waren. Verzugszinsen wurden nur nach altem Recht ab Zustellung des Mahnbescheids zugesprochen; Mahnkosten wurden mangels Substantiierung abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage auf Rest-Ärztehonorar aus GOÄ nur in Höhe von 45,65 EUR zugesprochen, im Übrigen (Hauptforderung, höhere Zinsen, Mahnkosten) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf ärztliche Wahlleistungsvergütung kann nach Abtretung gemäß § 398 BGB vom Zessionar geltend gemacht werden, wenn die Abtretung nachgewiesen ist und der Patient der Datenweitergabe zur Abrechnung wirksam zugestimmt hat.

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Nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2a GOÄ sind Leistungen, die Bestandteil einer anderen berechneten Leistung oder methodisch notwendige operative Einzelschritte sind, nicht gesondert abrechenbar.

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Enthält eine GOÄ-Leistungsziffer bestimmte operative Teilleistungen (z.B. Sehnenverpflanzung), scheidet eine zusätzliche Berechnung weiterer Ziffern für diese Teilleistungen neben der Hauptziffer aus.

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Notwendige Hilfs- und Begleitverrichtungen zur Durchführung oder Absicherung des Operationserfolgs sind als Bestandteil der Zielleistung grundsätzlich nicht eigenständig nach GOÄ berechnungsfähig.

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Die Neuregelung des Verzugszinsrechts nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ist auf vor dem 01.05.2000 fällig gewordene Geldschulden nicht anwendbar; insoweit verbleibt es bei §§ 284, 288 BGB a.F.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 398, 611 Abs. 1 BGB i.V.m. GOħ 6a Abs. 1 GOħ 4 Abs. 2a Satz 1 GOħ 4 Abs. 2a Satz 2 GOħ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2002

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45,65 EUR nebst 4 % Zinsen

seit dem 07.10.00 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92 % und die Be-

klagte zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Wiedergabe des Tatbestandes entfällt nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

3

I.

4

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Sie macht mit der Klage eine Restgebührenforderung des Herrn Dr. X, des früheren Chefarztes der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie am X-Krankenhaus in X, aus ihrer Rechnung vom 05.08.99 in Höhe des Restbetrages von 1.119,74 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend.

5

II.

6

Die Klage ist in Höhe des Betrages von 45,65 Euro (= 89,29 DM) nebst der zugesprochenen Zinsen begründet. Insoweit hat die Klägerin Anspruch auf die eingeklagten Gebühren nach §§ 398, 611 Abs. 1 BGB i.V.m. den Bestimmungen der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).

7

a.

8

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung ist durch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 31.05.01 vorgelegte Abtretungsvereinbarung nachgewiesen. Die Beklagte hat der Weitergabe ihrer Patientendaten zum Zwecke der Abrechnung in der von ihr unter dem 24.05.99 unterzeichneten Wahlleistungsvereinbarung zugestimmt. der betreffende Passus ist durch Unterstreichung hervorgehoben. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustimmung bestehen nicht.

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b.

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Der Höhe nach berechnet sich die zugesprochene Hauptforderung wie folgt:

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Rechnungsendbetrag der Rechnung

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vom 05.08.99 (ohne Minderung nach

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§ 6 a Abs. 1 GOÄ) 7.028,02 DM

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abzüglich:

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einvernehmliche Rechnungskürzung um

  1. einvernehmliche Rechnungskürzung um
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die Ziffer 558 GOÄ (Schreiben der Klägerin an

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die X Krankenversicherung vom

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22.03.00 und S. 2 der Klagebegründung vom

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27.02.01: Kürzung um 359,10 DM = 478,80 DM

20

25 %)

  • 25 %)
21

7 x 68,40 DM 478,80 DM

22

(2) 2 x Ziffer 2295 GOÄ 242,78 DM

23

(3) 2 x Ziffer 2075 GOÄ 484,56 DM

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(4) 2 x Ziffer 2074 GOÄ 576,84 DM

25

(5) 2 x Ziffer 2073 GOÄ 340,86 DM

26

(6) 2 x Ziffer 2210 GOÄ 213,44 DM

27

4.690,74 DM

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zuzüglich:

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(7) 1 x Ziffer 2296 GOÄ 242,27 DM

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(8) 1 x Ziffer 2081 GOÄ 242,27 DM

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5.175,28 DM

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abzüglich Minderung um 25 %

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gemäß § 6 a Abs. 1 GOÄ 1.293,82 DM

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abzüglich Zahlung der Beklagten 3.792,17 DM

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89,29 DM.

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Die vorstehenden Abzüge und Hinzurechnungen, mit der die ansonsten nur noch neben dem zweimaligen Ansatz der Ziffer 2181 zwischen den Parteien unstreitige Abrechnung vom 05.09.99 geändert worden ist, werden wie folgt begründet:

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Nach den schon nach dem Text der GOÄ zu den Ziffern 2296 und 2081 nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. X im Termin vom 14.02.02 wird die konkret bei der Beklagten vorgenommene Großzehenkorrektur von der Ziffer 2296 GOÄ zutreffender erfasst als von der von der Klägerin abgerechneten Ziffer 2295 GOÄ und die Korrektur der kleinen Zehe von der Ziffer 2081 anstelle der abgerechneten Ziffer 2295. Denn beide Ziffern, die Ziffer 2296 für die Großzehe und die Ziffer 2081 für die kleine Zehe (Hammerzehe) enthalten die vorgenommenen Sehnenverpflanzungen und sind deshalb die zutreffenden Abrechnungsziffern für die bei der Klägerin vorgenommenen operativen Eingriffe. Auch die hinter der Beklagten stehende Krankenversicherung, die X Krankenversicherung a.G. hat dies so gesehen und der Klägerin mit Schreiben vom 26.11.99 mitgeteilt, anstelle der für jede Zehe berechnete Ziffer 2295 2 x die Ziffer 2296 anzuerkennen. Dabei ist es betragsmäßig unerheblich, dass die X Krankenversicherung a.G. die Ziffer 2296 ihrer Abrechnung auch für die Stellungskorrektur der Hammerzehe zugrundelegt, die von Ziffer 2081 erfasst wird. Die Gebührenbeträge der Ziffern 2296 und 2081 sind gleich. Beide betragen beim 2,3-fachen Satz, mit dem alle Gebührenpositionen – von der Beklagten unbeanstandet – abgerechnet worden sind, 242,27 DM. Dieser Betrag wurde deshalb zweimal der Abrechnung der Klägerin vom 05.08.99 hinzugefügt.

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Für die Ziffern 2296 und 2081 entfällt dann notwendigerweise die Ziffer 2295, mit der die Klägerin die beiden Zehenkorrekturen abgerechnet hat.

39

Bei der Abrechnung der Großzehenkorrektur mit der Ziffer 2296 anstelle der Ziffer 2295 entfällt die von der Klägerin doppelt berechnete Ziffer 2075. Die Ziffer 2296 erfasst die operative Beseitigung der Fehlstellung der Großzehe mit Bildung von Exostosen Schleimbeuteln (Hallux valgus) einschließlich Sehnenverpflanzung. Der GOÄ-Text der Ziffer lautet: "Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus einschließlich Sehnenverpflanzung." Da die Sehnenverpflanzung bereits in der Ziffer 2296 enthalten ist, kann sie nicht zusätzlich mit der Ziffer 2075 (GOÄ-Text: "Sehnenverkürzung oder –raffung) berechnet werden (vgl. Lang, Schäfer, Stiel, Vogt, Der GOÄ-Kommentar, Georg Thieme Verlag, 1996, L 51, zu Ziffer 2296). Auch der Gutachter hat bei der Anhörung im Termin vom 14.02.02 bekundet, dass bei der Abrechnung der Großzehenkorrektur mit der Ziffer 2296 entgegen seinem schriftlichen Gutachten vom 26.10.01, bei dem er noch von der Abrechnung der Großzehenkorrektur mit der Ziffer 2295 ausgegangen ist, eine zusätzliche Vergütung nach Ziffer 2075 entfällt. Die Ziffer 2075 ist deshalb bei der Berechnung der Restvergütung abgesetzt worden.

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Bei der zutreffenden Abrechnung der Korrektur der kleinen Zehe (Hammerzehe) nach Ziffer 2081 entfällt die Ziffer 2074, denn die Ziffer 2081 enthält bereits die mit der Ziffer 2074 berechnete Sehnenverpflanzung (vgl. Lang, Schäfer, Stiel, Vogt, a.a.O., L 13, zu Ziffer 2081). GOÄ-Text der Ziffer 2081; "Stellungskorrektur der Hammerzehe mit Sehnenverpflanzung und/oder plastischer Sehnenoperation..."

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GOÄ-Text der Ziffer 2074: "Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels". Die Nichtabrechenbarkeit der Ziffer 2074 neben der Ziffer 2081 entsprach auch der Auffassung des Gutachters bei der Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens im Termin vom 14.02.02. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.10.01 war der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Abrechnung der Ziffer 2074 nur schwer darstellen lasse.

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Auch die Ziffer 2073, die die Klägerin zweimal angesetzt hat und die der Gutachter für die Korrektur der Hammerzehe einmal anerkennen will, ist insgesamt abzusetzen. Nach dem in § 4 Abs. 2 a Satz 1 GOÄ niedergelegten und in § 4 Abs. 2 a Satz 2 GOÄ für operative Leistungen verdeutlichten Zielleistungsprinzip scheidet die gesonderte Berechnung der Ziffer 2073 neben den Ziffern 2081 und 2296 aus (so generell: Lang, Schäfer, Stiel, Vogt, a.a.O., L 13 zu Ziffer 2081 und L 50 zu Ziffer 2296). Nach § 4 Abs. 2 a Satz 1 GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Nach § 4 Abs. 2 a Satz 2 GOÄ gilt dies auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Bestandteil einer anderen Leistung ist eine Leistung immer dann, wenn ohne deren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann (vgl. Lang, Schäfer, Stiel, Vogt, a.a.O., § 4 GOÄ Rn. 33). Zu den für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren zählen auch notwendige Hilfs- und Begleitverrichtungen (vgl. Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17.12.99, Geschäftsnummer 1 S 116/99 unter Hinweis auf Brück, Krimmel, Kleinken, Warlo, Kommentar zur GOÄ, § 4, S. 97). Vorliegend hat die Klägerin mit Ziffer 2073 eine cerclage fibreux berechnet, die nach dem schriftlichen Gutachten des Gutachters vom 26.10.01 eine spezielle fußchirurgische Technik für die orthograde Einstellung der Grundgelenke der Kleinzehenstrahlen darstellt. Die Klägerin hat in ihrem vorgerichtlichen Schreiben an die hinter der Beklagten stehenden X Krankenversicherung a.G. vom 22.03.00 Ausführung und Zweck der cerclage fibreux wie folgt beschrieben: "Bei der cerclage fibreux wird ein Dexonfaden durch Gelenke der Zehen gezogen und dann zugegurtet. Dadurch wird die orthograde Ausrichtung der Zehen erreicht. Der Faden löst sich irgendwann wieder auf. Dann sind jedoch auch die M. adductor hallucis so weit verheilt, dass diese wieder die Funktion übernehmen. Genau darum geht es bei der cerclage fibreux: der parallele Zweig des Musculus adductor hallucis ist eigentlich (bei korrekter Länge und Funktion) für die orthograde Ausrichtung der Zehen zuständig. Direkt nach der Operation kann dieser diese Funktion jedoch nicht übernehmen, so dass die cerclage fibreux hier als vorbeugend therapeutische Maßnahme eingreift." Der Gutachter hat im Termin vom 14.02.02 die Eigenständigkeit der Ziffer 2073 für die Kleinzehenkorrektur (Hammerzehe) bejaht, weil sie nicht in der Operationsbeschreibung für die Korrektur der Hammerzehe enthalten ist. Der Gutachter stellt damit ersichtlich darauf ab, dass nach dem technischen Ablauf der Hammerzehenkorrektur die cerclage fibreux kein Einzelschritt zur eigentlichen Hammerzehenkorrektur ist. Die der cerclage fiibreux von der Klägerin im Schreiben an die X Krankenversicherung a.G. zugeschriebene Funktion verdeutlicht aber, dass es sich bei ihr um eine notwendige Hilfs- und Begleitvorrichtung handelt, weil der parallele Zweig des Musculus adductor unmittelbar nach der Operation seine Funktion für die orthograde Ausrichtung der Zehen nicht übernehmen kann, sondern erst wieder im Zuge des weiteren Heilverlaufs. Wie oben dargelegt, scheidet eine selbständige Berechnung notwendiger Hilfs- und Begleitverrichtungen aus.

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Schließlich entfällt die selbständige Berechnung der Ziffer 2210 (GOÄ-Text: Operative Einrenkung der Luxation eines Finger- oder Zehengelenkes). Nach den vollziehbaren Ausführungen des Gutachters im schriftlichen Gutachten vom 26.10.01 handelt es sich neben der ebenfalls berechneten Ziffer 2181 nicht um eine selbständige Leistung.

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Nicht zu streichen war hingegen die von der Klägerin für die Lösung der Sesambeine berechnete Ziffer 2181. Der Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass die Mobilisierung und Verlegung der Sesambeine in keinem Bezug zu den ausgeführten Zehenkorrekturen steht. Die Sesambeine dienen der besseren Abrollfunktion der Zehen und der besseren Gleitfunktion der Gelenke. Fehlstellungen der Zehen und Beeinträchtigung der Abrollfunktion beim Gehen sind unterschiedliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, die nicht zusammen auftreten müssen und deshalb auch nicht notwendig zusammen behoben werden müssen. Die Lösung der Sesambeine – an einem erfolgte eine Arthrolyse, das andere wurde komplett entfernt – ist deshalb weder ein notwendiger Einzelschritt noch eine notwendige Hilfs- oder Begleitverrichtung zur Zehenkorrektur.

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Danach ergibt sich die vorstehende Abrechnung. Die darüber hinaus geltend gemachte Forderung ist anzuweisen.

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Die der Klägerin zugesprochenen Zinsen sind als Verzugszinsen ab dem Tag nach Zustellung des Mahnbescheides, die am 06.10.00 erfolgte, also ab dem 07.10.00 nach §§ 284 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB begründet.

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Die darüber hinaus verlangten Zinsen, die die Klägerin auf §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB n.F. stützt, sind unbegründet. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Die neue Zinsregelung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.00 gilt erst für Geldschulden, die nach dem 1.05.00 fällig geworden sind. Für die bereits mit Rechnung vom 05.08.99 abgerechneten Leistungen bleibt es hingegen bei der früheren Regelung.

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Die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten von 10,-- DM hat die Klägerin nicht begründet. Insoweit ist die Klage ebenfalls abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO i.V.m. § 713 ZPO.

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Streitwert: 572,51 Euro.