Internet-System-Vertrag: Vergütung nach Kündigung (§ 649 BGB) und Hemmung durch Mahnbescheid
KI-Zusammenfassung
Nach Kündigung eines Internet-System-Vertrags verlangte die Unternehmerin einen Teilbetrag der Vergütung nach § 649 S. 2 BGB. Das Gericht hielt die Teilklage aus einem Schlussrechnungssaldo für hinreichend bestimmt und bejahte den Anspruch, weil die Klägerin ihre Kalkulation zu erbrachten/nicht erbrachten Leistungen und ersparten Aufwendungen substantiiert darlegte. Pauschale Einwendungen zu höheren Ersparnissen bzw. Schlechtleistung ohne konkreten Mängel- und Fristsetzungsvortrag genügten nicht; ein Sachverständigenbeweis wäre als Ausforschungsbeweis unzulässig. Die Einrede der Verjährung griff wegen Hemmung durch rechtzeitig beantragten und „demnächst“ zugestellten Mahnbescheid nicht durch; der Einspruch gegen das Versäumnisurteil wurde verworfen.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil verworfen; Versäumnisurteil über 3.500 EUR Werklohn bleibt aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Kündigt der Besteller einen Werkvertrag, kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch konkret kündigungsbedingt ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 649 S. 2 BGB a.F.).
Macht der Unternehmer nach Kündigung Vergütung geltend, hat er die ersparten Aufwendungen einzelfallbezogen darzulegen und zu beziffern; hierzu kann eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen erforderlich sein, ohne dass überspannte Anforderungen zu stellen sind.
Bestreitet der Besteller die Höhe der vom Unternehmer angesetzten Ersparnisse, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für höhere ersparte Aufwendungen; pauschaler Vortrag mit Beweisantritt auf Sachverständigengutachten ohne Anknüpfungstatsachen ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.
Einwendungen wegen Schlechtleistung sind unbeachtlich, wenn Mängel, Abweichungen von der vertraglichen Beschaffenheit sowie eine Mängelrüge und Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht substantiiert vorgetragen werden.
Die Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheidsantrag tritt bei „demnächst“ erfolgender Zustellung gemäß § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags ein (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2017 durch den Richter am Amtsgericht N
für Recht erkannt:
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 23.03.2017 wird verworfen. Das Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
I. Tatbestand
Die Klägerin ist Anbieterin von Einzel- und Komplettlösungen rund um das Thema Internet.
Der Beklagte betreibt unter der Firmenbezeichnung „XXX“ ein Handelsgewerbe.
Unter dem 23.11.2011 schlossen die Parteien einen Internet-System-Vertrag. Gegenstand des Vertrages war die Nutzung einer Internetpräsenz des Typs: Extract unter Erbringung weiterer Dienstleistungen wie die Beratung und Zusammenstellung einer Webdokumentation, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz sowie das Hosting von Website und Mailboxen. Die Vertragslaufzeit betrug 48 Monate, das von dem Beklagten zu zahlende Entgelt belief sich auf 160,00 € (netto) monatlich zuzüglich einmaliger Anschlusskosten i.H.v. 199,00 € (netto). Für die Einzelheiten des Vertrages wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen.
Am 07.05.2012 kündigte der Beklagte den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag gemäß § 649 BGB.
Die Klägerin erstellte eine Vertragskalkulation hinsichtlich ihrer Leistungen und Aufwendungen. Für die diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anl. K2 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf eine vorgenommene Kalkulation, dass ihr insgesamt ein Vergütungsanspruch i.H.v. 6.920,83 € (Wert der erbrachten Leistungen: 3.672,45 €; Wert der nicht erbrachten Leistungen: 4.627,79 € abzüglich bereits geleisteter Zahlung von 1.379,41 €) zustünde und meint, der Beklagte habe ihr einen Teilbetrag i.H.v. 3.500,00 € zu ersetzen.
Sofern sich der Beklagte auf eine Schlechtleistung berufe, fehle es an einem konkreten Vortrag hierzu sowie zu einer etwaigen Fristsetzungen.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die beklagte Partei gemäß § 649 S. 2 BGB dazu zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 3.500,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem für die beklagte Partei zum Termin vom 23.03.2017 trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist, ist gegen den Beklagten antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das der Beklagte Einspruch eingelegt hat.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und den Einspruch zu verwerfen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Ferner behauptet er, dass sich die Klägerin höhere ersparte Aufwendungen entgegenhalten lassen müsse und meint, die seitens der Klägerin vorgelegte Berechnung sei unbestimmt. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin an die Außendienstmitarbeiter eine Provision i.H.v. 1.343,00 € zahle sowie das lediglich ein Betrag i.H.v. 165,12 € erspart worden sei. Des Weiteren sei die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. So sei zweimal ein Mitarbeiter der Klägerin bei ihm gewesen, wobei er, der Beklagte, die Freigabe verweigert habe, da die Internetseite nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage hinreichend bestimmt, worauf das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2017 hingewiesen hat. Es ist der Klägerin unbenommen, wenn sie einen Teilbetrag in Höhe von 3.500,00 € aus einem einheitlichen Schlussrechnungssaldo geltend macht, da die einzelnen für die verschiedenen Leistungen angesetzten Beträge lediglich als Rechnungsposten anzusehen sind, mithin keiner näheren Erläuterung bedürfen (BGH NJW 2008, 1741).
Die Klage ist auch begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 3.500,00 € zu, § 649 S. 2 BGB.
Nach dieser Vorschrift ist der Unternehmer berechtigt die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wenn der Besteller – wie im hiesigen Fall –, den Vertrag kündigt. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Grundsatz der Anrechnung ist es, dass der Auftragnehmer durch die Abrechnung des gekündigten Vertrages nicht besser oder schlechter gestellt werden darf, als wenn er den Auftrag vollständig ausgeführt hätte (Busche, in MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 649 Rn. 22). Macht der Unternehmer gegen den Besteller seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung geltend, hat er von sich aus die Ersparnis abzuziehen, die ihm durch die Nichtausführung der Werkleistung zukommt. Was der Unternehmer im Einzelnen als ersparte Aufwendung anrechnen will, hat er für den Einzelfall vorzutragen und zu beziffern, da in der Regel nur er dazu in der Lage ist. Damit der Besteller seiner Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen nachkommen kann, ist der Unternehmer ggf. auch gehalten, die Grundlagen der Preiskalkulation für die vereinbarte Leistung offen zu legen, ohne dass die Anforderungen wegen der möglichen Preisgabe von Interna allerdings überspannt werden dürfen (Busche, in MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 649 Rn. 23). Der Unternehmer braucht sich nur eine solche Ersparnis anrechnen zu lassen, die ganz konkret durch die Kündigung des Bestellers eingetreten ist. Die allgemeinen Geschäftskosten, die durch das einzelne Werkvertragsverhältnis gar nicht berührt werden, wie zB Mieten, Angestelltengehälter, Versicherungsprämien usw., aber auch der (nicht projektbezogene) Gewinn sind nicht in Anrechnung zu bringen (Busche, in MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 649 Rn. 24). Für die Voraussetzungen und die Höhe der vereinbarten Vergütung trifft den Unternehmer die Beweislast. Schlüssig vortragen muss der Unternehmer auch zur Höhe des Vergütungsanteils, der auf die erbrachten Leistungen entfällt, es sei denn, dieser ergibt sich ohne weiteres aus dem Vertrag (Busche, in MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 649 Rn. 29). Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen gerecht.
Die Klägerin hat nämlich unter Vorlage und schriftsätzlicher Erläuterung einer Urkalkulation substantiiert ihren verbleibenden Vergütungsanspruch dargelegt, nämlich unter Errechnung des Wertes ihrer erbrachten Leistungen, dem (vertraglichen) Wert der nicht erbrachten Leistungen und Abzug ihrer ersparten Aufwendungen. Hierbei hat die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen in mehrere Phasen unterteilt, nämlich in die Anbahnungsphase, die Erstellungsphase und die Betriebsphase und im Anschluss bewertet, wobei die Klägerin insbesondere nachvollziehbar erläuterte, dass die Erstellungsphase in 12/2011 vollständig erbracht und abgeschlossen worden ist, demnach insoweit keine Kostenersparnis eingetreten ist. Danach hat die Klägerin ihren Vergütungsanspruch schlüssig dargelegt.
Sofern der Beklagte Einwendungen gegen die in Ansatz gebrachte Anrechnung geltend macht, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ursprünglich vereinbarte Leistung infolge der Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr ausgeführt worden ist. Dieser Umstand ist für ihn günstig, da insoweit eine geringere Vergütung anfällt. Hält der Besteller die vom Unternehmer erhobene Vergütungsforderung für übersetzt, weil er glaubt, der Unternehmer habe höhere Ersparnisse gehabt, als dieser auf die vereinbarte Vergütung angerechnet hat, so ist es ebenfalls Sache des Bestellers, dies darzutun und zu beweisen (Busche, in MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 649 Rn. 30). Prozessual unzulässig ist es im Grundsatz allerdings, wenn der Besteller ohne konkreten Sachvortrag Beweis durch Sachverständigengutachten antritt, um den Unternehmer auszuforschen (Busche, in MüKo, aaO), insbesondere dann, wenn der Unternehmer seine Berechnung durch die Vorlage eine Urkalkulation substantiiert hat. Diesen Erfordernissen wird der Vortrag des Beklagten nicht gerecht.
Sofern der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin eine Provision in Höhe von 1.343,00 € zahlt, ist dies unerheblich. Nachdem die Klägerin lediglich einen Teil in Höhe von 3.500,00 € von einem errechneten Restvergütungsanspruch in Höhe von 6.920,83 €, ist diese Einwendung für die Höhe der Klageforderung unerheblich.
Sofern die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin lediglich Aufwendungen in Höhe von 165,12 € erspart hat und für das Gegenteil Beweis durch ein Sachverständigengutachten anbietet, ist dies vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen unzulässig. Es hätte nämlich konkreten Vortrages bedurft, inwiefern der Klägerin welche konkreten Aufwendungen und welcher etwaigen Höhe erspart geblieben sind. Dem wird der Vortrag nicht gerecht, auch insoweit der Beklagte einwendet, die Klägerin habe Personal erspart. Es hätte vor dem Vortrag der Klägerin weiteren Vortrages bedurft, in welcher Phase die Klägerin bei welchen Tätigkeiten konkret Personalkosten hätte einsparen können, zumal die Klägerin nach den vorstehenden Erwägungen keine Pflicht dazu traf, Personal einzusparen. Die bloße pauschale Behauptung verbunden mit dem Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist mangels Nennung konkreter Anknüpfungstatsachen als Ausforschungsbeweis bzw. Beweisermittlungsantrag unzulässig (Prütting, in MüKo, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 284 Rn. 79). Dies gilt umso mehr, als dass der Beklagte aufgrund der erhobenen Teilklage ersparte Aufwendungen fast bis in Höhe der Klageforderung darlegen und beweisen müsste, damit die Klage zumindest teilweise unbegründet wäre, wozu seitens des Beklagten jeglicher Vortrag fehlt.
Der Beklagte beruft sich auch zu Unrecht auf die Einrede des erfüllten Betrages. Sofern sich der Beklagte im Rahmen der Einspruchsbegründung nämlich erstmals pauschal darauf beruft, die Arbeit der Klägerin habe nicht seinen Vorstellungen entsprochen, ist dies bereits unsubstantiiert, worauf das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2017 hingewiesen hat, ohne dass der Beklagte seinen Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz dergestalt konkretisiert hätte, inwiefern das Gewerk von seinen Vorstellungen und den vertraglichen Vereinbarungen abgewichen wäre.
Darüber hinaus fehlt es auch - ungeachtet des Schriftsatzes der Klägerin vom 23.05.2017 – an Vortrag dahingehend, wann konkret welcher Mangel gegenüber der Klägerin gerügt worden ist und inwiefern der Klägerin eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Der Schriftsatz der Klägerin ist dabei entgegen der Ansicht der Beklagten auch bereits deswegen nicht verspätet und damit unbeachtlich im Sinne des § 296 a ZPO, da dem Beklagten wie bereits ausgeführt angesichts seines Vortrages aus der Einspruchsbegründung ohnehin Hinweise zu erteilen gewesen sind, der Fall damit ohnehin nicht entscheidungsreif gewesen wäre. Eine Verzögerung des Rechtsstreits ist daher durch den Schriftsatz nicht eingetreten. Indem der Beklagte – entgegen des Hinweises des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2017 – auch insofern seinen Vortrag nicht substantiiert hat, ist seine Einwendung auch aus diesem Grund unerheblich.
Der Anspruch ist auch nicht verjährt, worauf das Gericht bereits im Rahmen der Terminsladung vom 04.04.2017 hingewiesen hat, §§ 195, 199 BGB. Der Beklagte macht zwar zutreffend geltend, dass der Anspruch der Klägerin in deren Wissen im Jahre 2012 entstanden ist mit der Folge, dass der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt wäre. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wurde die Verjährung jedoch gehemmt, indem die Klägerin am 24.12.2015 den Erlass des am 29.12.2015 ergangenen und am 05.01.2016 zustellten Mahnbescheides beantragt hat. Zwar ist der Mahnbescheid dem Beklagten erst am 05.01.2016 und damit in verjährter Zeit zugestellt worden. Dies ist jedoch gemäß § 167 ZPO unschädlich. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden soll, diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Mahnbescheid wurde in weniger als 2 Wochen nach Antrag zugestellt, so dass von einer Zustellung demnächst auszugehen ist.
Der Anspruch auf die Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
N