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Amtsgericht Düsseldorf·27 C 4191/09·24.05.2009

Rückforderung überhöhter Anwaltsvorschuss (§ 812 BGB) durch Rechtsschutzversicherung

ZivilrechtSchuldrecht (Bereicherungsrecht)VersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Rechtsschutzversicherung) begehrt Rückzahlung von Vorschussbeträgen, die an die beklagte Anwältin gezahlt wurden. Streitgegenstand war, dass die Vorschusszahlung aufgrund eines zu hoch angesetzten Streitwerts ohne rechtlichen Grund erfolgte. Das Amtsgericht gab der Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung nebst Zinsen. Eine Entreicherung wurde verneint; Zinsen und vorgerichtliche Kosten wurden wegen Verzug zugesprochen.

Ausgang: Klage der Rechtsschutzversicherung auf Rückerstattung überzahlter Anwaltsvorschüsse nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorschusszahlungen an einen Anwalt sind nach § 812 Abs. 1 BGB rückerstattungspflichtig, wenn sie aufgrund eines zu hoch angesetzten Streitwerts ohne rechtlichen Grund geleistet wurden.

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Ein Urteil oder eine rechtskräftige Feststellung über die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Anwalts wirkt auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung bindend, die ihren Versicherungsnehmer nur von der in der rechtskräftig festgestellten Höhe geschuldeten Vergütung zu befreien hat.

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Die Berufung auf Entreicherung setzt darlegungs- und nachweisfähig übermäßige Ausgaben oder sonstige Umstände voraus; das bloße Verbrauchen der erhaltenen Mittel genügt nicht.

4

Bei Verzug des Schuldners stehen Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu, sofern die Voraussetzungen des Verzuges vorliegen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.05.2009

durch den Richter X

für Recht er¬kannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 362,59 Euro sowie weitere 83,54 Euro an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

6

Die Beklagte hat gegen die Klägerin in der Hauptsache einen Anspruch auf Zahlung von 362,59 Euro aus § 812 Abs. 1 BGB.

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Denn die Vorschusszahlung der klagenden Rechtsschutzversicherung an die beklagte Rechtsanwältin erfolgt insoweit ohne rechtlichen Grund, als dass die Anwaltsvergütung vorschüssig zunächst nach einem überhöhten Streitwert gezahlt wurde, der sich später als unzutreffend herausstellte. Daher steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückerstattung des Differenzbetrages zu (LG München I VersR 2006, 257, 258).

8

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Streitwert im Gebührenklageverfahren 54 C 216/07 des AG Langenfeld sei falsch, weil zu niedrig, angesetzt worden, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zwar war die Klägerin nicht Partei dieses Verfahrens; jedoch entfaltet das Urteil dennoch Bindungswirkung im Verhältnis zur Klägerin. Dies ergibt sich aus der Natur des Rechtsschutzversicherungsanspruches, der den Rechtschutzversicherer verpflichtet, seinen Versicherungsnehmer von der Vergütungsschuld gegenüber seinem Rechtsanwalt in der rechtskräftig festgestellten Höhe – und nur in dieser – zu befreien. Das gilt zum einen für die Streitwertfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren. Nichts anderes kann aber für den Fall gelten, dass der Streitwert für eine außergerichtliche Tätigkeit in einem Urteil "festgesetzt" wird, in dem über die Höhe des Vergütungsanspruchs für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts zu entscheiden ist. Auch hier tritt – wie vorliegend – Bindungswirkung ein (vgl. statt vieler LG Köln ZfS 1987, 113 f.).

9

Die Beklagte kann nicht damit durchdringen, dass sie sich auf Entreicherung beruft. Denn dass sie den von der Klägerin gezahlten Betrag schlicht verbraucht hat genügt dafür nicht. Dass sie übermäßige Luxusausgaben getätigt hätte, die alleine zu einem Wegfall der Bereicherung führen könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

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II.

11

Der Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

12

III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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IV.

15

Streitwert: bis 600,00 Euro