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Amtsgericht Düsseldorf·27 C 381/08·10.09.2009

Internet-System-Vertrag: Entgeltanspruch trotz Anfechtung und fehlender Mitwirkung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Nachverfahren verlangte die Klägerin die Vorbehaltsloserklärung eines Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils sowie Entgelt für das zweite Vertragsjahr eines Internet-System-Vertrags. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Eine Anfechtung scheiterte u.a. an der Frist des § 121 BGB bzw. an fehlenden Anfechtungserklärungen; Täuschung/Drohung lag nicht vor. Ein Widerruf kam mangels Verbrauchereigenschaft der Beklagten nicht in Betracht; Leistungsdefizite beruhten auf fehlender Mitwirkung der Beklagten.

Ausgang: Vorbehaltsurteil vorbehaltslos erklärt und Beklagte zur Zahlung des zweiten Jahresentgelts nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich erklärt wird; ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen überschreitet regelmäßig die zulässige Prüfungs- und Überlegungsfrist.

2

Eine Erklärung ist nur dann als Anfechtung i.S.d. § 143 BGB anzusehen, wenn sie erkennen lässt, dass der Erklärende das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will; bloßes „Rückgängig-machen-Wollen“ oder Reue genügt nicht.

3

Die Setzung einer kurzen Annahmefrist für ein Vertragsangebot stellt ohne Inaussichtstellen eines künftigen Übels keine widerrechtliche Drohung i.S.d. § 123 BGB dar.

4

Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine Aufklärungspflicht voraus; enthält die Vertragsurkunde die wesentlichen Konditionen (Laufzeit, Zahlungsweise) deutlich, darf der Vertragspartner grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Unternehmer den Vertrag vor Unterzeichnung liest.

5

Ein Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB setzt Verbrauchereigenschaft voraus; bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) ist ein Widerruf ausgeschlossen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 119 BGB§ 535 Abs. 2 BGB§ 611 Abs. 1 BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 119 Abs. 1 BGB§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2009

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 21.2.2008 wird für vorbehaltslos erklärt.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.428,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.6.2008 zu zahlen.

Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Hagen trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Vorbehaltsloserklärung des Vorbehaltsurteils für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung insoweit im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Wegen der weitergehenden Verurteilung zur Zahlung von 1.428,00 € ist das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin und die Beklagte, die jedenfalls im Jahr 2007 noch Betreiberin eines Hauswirtschafts- und Betreuungsdienstes war, sind durch einen Internet-System-Vertrag vom 28.6.2007 verbunden. Die Klägerin macht Entgelte aus diesem Vertrag geltend.

3

Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung einer Internetpräsenz des Typs XXX Classic nebst weiterer Dienstleistungen zum Preis von 1.428,00 € pro Jahr. Im 1. Vertragsjahr ist zudem eine Anschlussgebühr von 117,81 € zu zahlen. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 36 Monate. Das zu zahlende Entgelt ist jährlich vorschüssig zu entrichten. Dabei ist das Entgelt im 1. Vertragsjahr 30 Tage nach Vertragsabschluss fällig. In den Folgejahren ist das Entgelt an dem Tag des Folgejahres fällig, der dem Tag des Vertragsabschlusses entspricht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Internet-System-Vertrages wird auf den zur Akte gereichten Vertrag (Anlage K 1, Blatt 13 der Akte) und die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen.

4

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind nunmehr die Entgelte für das 1. und 2. Vertragsjahr.

5

Mit Schriftsatz vom 11.9.2007 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Zahlung des 1. Jahresentgeltes in Höhe von 1.545,81 € bei der Beklagten bis spätestens zum 22.9.2007 an.

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Die Parteien streiten sich u.a. darum, ob sich die Beklagte nachträglich wieder vom Internet-System-Vertrag vom 28.6.2007 lösen konnte. So übersandte die Beklagte an die Klägerin unter dem 29.6.2007 ein Schreiben, in dem sie darum bat, den Vertrag rückgängig zu machen, da sie am Vortag etwas sehr durcheinander gewesen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.9.2007 erklärte die Beklagte unter Verweis auf § 119 BGB den Rücktritt vom Vertrag. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2007 erklärte sie die Anfechtung des Vertrages.

7

Durch Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 21.2.2008 ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 1.738,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.545,81 € ab dem 29.7.2007 sowie aus einem Betrag in Höhe von 192,90 € seit dem 23.9.2007 zu zahlen.

8

Die Klägerin begehrt nunmehr im Nachverfahren über die Vorbehaltsloserklärung des Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils hinaus die Zahlung der Entgelte für das 2. Vertragsjahr und beantragt daher,

9

1.

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das Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.2.2008 mit dem Aktenzeichen 27 C 381/08 für vorbehaltslos zu erklären,

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2.

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die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.428,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8-Prozent-

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punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.6.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 21.2.2008 aufzuheben und die Klage auch hinsichtlich der Klageerweiterung abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, man habe ihr zunächst eine kostenlose Internetgestaltung offeriert, weshalb sie sich allein auf ein Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn W, eingelassen habe. Sie sei dann bei dem Beratungs- und Vertragsgespräch am 28.6.2007 aus privaten Gründen auch sehr gestresst und durcheinander gewesen. Dies habe sie auch gegenüber Herrn W zum Ausdruck gebracht. Herr W habe sie auch unter Druck gesetzt, indem er -was unstreitig ist- mitgeteilt habe, es gebe nicht viel Zeit zum Überlegen, da das Angebot nur noch bis 17.00 Uhr desselben Tages gelte. Auch habe die Beklagte gegenüber dem Mitarbeiter W auf ihre schwierige wirtschaftliche Situation hingewiesen. Herr W habe gegenüber der Beklagten nur erklärt, dass sie sich durch ihre Unterschrift zur Zahlung eines monatlichen Entgeltes von 119,00 € verpflichte. Er habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass eine jährliche Vorleistungspflicht bestehe und der Vertrag insgesamt 36 Monate laufe. Die Beklagte habe dann auch im unmittelbaren Anschluss an den Vertragsabschluss noch einmal beim Mitarbeiter W wie auch bei der Klägerin selbst angerufen und mitgeteilt, sie wolle nicht mehr am Vertrag festhalten. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe erstmals durch die Rechnung der Klägerin vom 23.8.2008 von der Vorleistungspflicht und der 36-monatigen Laufzeit Kenntnis erlangt. Letztlich behauptet die Beklagte, die Klägerin habe ihre Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht. Die bestellte Homepage sei in keiner Weise werthaltig. Sie enthalte teilweise schlicht gar keinen Inhalt. Dem hält die Klägerin unbestritten entgegen, dass eine Konnektierung der Domain bereits erfolgt sei. Das Einstellen weiterer Inhalte sei noch nicht möglich gewesen, da die Beklagte trotz Aufforderung ihren vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und kein geeignetes Material zur Erstellung einer Internetpräsenz zur Verfügung gestellt habe.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 21.2.2008 war zu bestätigen. Auch hinsichtlich der Klageerweiterung betreffend das 2. Vertragsjahr kann die Klägerin mit ihrem Begehren durchdringen.

20

Die zulässige Klage ist insgesamt begründet.

21

I.

22

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.973,81 € aus dem Internet-System-Vertrag der Parteien vom 28.6.2007, §§ 535 Abs. 2, 611 Abs. 1 BGB. Dabei entfällt auf das 1. Vertragsjahr nebst Anschlussgebühr ein Betrag von 1.545,81 € und auf das 2. Vertragsjahr ein Betrag von 1.428,00 €.

23

1.

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Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist fällig, ohne dass es noch auf die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung der Vorleistungspflicht ankäme.

25

Die Fälligkeit der Forderung ist nämlich bereits deshalb zu bejahen, weil inzwischen wegen Zeitablaufs überhaupt keine Vorleistung der Beklagten mehr gegeben ist. Die Klägerin verlangt mit der Klage Entgelte für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2009. Dieser Zeitpunkt ist bereits verstrichen.

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Somit kann es dahinstehen, dass der Fälligkeit der Klageforderung auch zuvor nicht entgegen stand, dass die Vorleistungsklausel in § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wie sich aus den Ausführungen in den von der Klägerin zur Akte gereichten Urteilen der hiesigen Berufungskammer ergibt.

27

2.

28

Soweit sich die Beklagte -zudem völlig unsubstantiiert- dazu einlässt, die erbrachten Leistungen seien nicht ordnungsgemäß, insbesondere fehlten Inhalte, ist dies nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin darauf zurückzuführen, dass die Beklagte selbst die entsprechenden Inhalte zur Erstellung der Homepage nicht zur Verfügung stellte. Dann kann die Beklagte hieraus auch keine Rechte geltend machen.

29

3.

30

Der Anspruch der Klägerin entfällt auch nicht deshalb, weil der Vertrag nach Anfechtung durch die Beklagte als von Anfang an nichtig anzusehen wäre, § 142 Abs. 1 BGB.

31

a)

32

Eine wirksame Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.

33

aa)

34

Sie ergibt sich nicht aus den anwaltlichen Schreiben aus September und Oktober 2007. Denn eine darin zu sehende Anfechtung wäre jedenfalls nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt worden.

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Nach dieser Vorschrift hat die Anfechtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dabei ist anerkannt, dass dem Anfechtenden eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zugestanden werden muss. Indes zieht die Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht eine Obergrenze von 2 Wochen (Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Auflage 2008, § 121, Rand-Nr. 3 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

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Vorliegend ist diese 2-Wochenfrist durch die Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.9.2007 sowie vom 15.10.2007 nicht gewahrt. Selbst wenn man vom bestrittenen Vortrag der Beklagten ausgeht, wonach diese erstmals am 23.8.2007 mit der Rechnung der Klägerin von der Vorleistungspflicht und der Laufzeit des Vertrages erfuhr, so verging doch bis zur ersten Anfechtungserklärung vom 27.9.2007 ein Zeitraum von mehr als 1 Monat. Mit dieser Erklärung ist die 2-Wochenfrist in keinem Fall gewahrt.

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bb)

38

Eine eventuelle Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB kann die Beklagte auch nicht auf ihre behaupteten Anrufe beim Mitarbeiter der Klägerin und bei der Klägerin selbst unmittelbar nach Vertragsschluss und auch nicht auf ihr Schreiben an die Klägerin vom 29.6.2007 stützen, denn jedenfalls handelt es sich bei diesen Erklärungen nicht um Anfechtungserklärungen im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB. Eine solche Anfechtungserklärung müsste nämlich erkennen lassen, dass die Beklagte das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will (a.a.O., § 143, Rand-Nr. 3).

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Hinsichtlich der beiden Telefongespräche hat die Beklagte aber überhaupt nicht vorgetragen, dass sie in diesen gegenüber der Klägerin geltend gemacht habe, dass sie sich aufgrund eines Willensmangels am Vertrag nicht länger festhalten lassen wolle. Insoweit kann dann auch dahinstehen, dass der Vortrag zu den Telefongesprächen, wie die Klägerin zutreffend ausführt, unsubstantiiert ist.

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Auch beim Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 29.6.2007 handelt es sich nicht um eine Anfechtungserklärung. Denn in diesem Schreiben bringt die Beklagte lediglich zum Ausdruck, dass sie der Vertragsschluss reut und dass sie nicht absehen kann, ob sie die mit dem Vertrag verbundenen Kosten auch tragen kann. Sie trägt aber nicht vor, dass sie bei Vertragsschluss einem Irrtum, sei es über die Laufzeit, sei es über die vorschüssige Zahlungsweise, unterlegen sei. Soweit sich die Klägerin über ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geirrt hätte, wäre dies ein unbeachtlicher Motivirrtum.

41

b)

42

Die Beklagte kann ihre Willenserklärung auch nicht gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung anfechten. Insoweit ist ein Anfechtungsgrund nicht gegeben.

43

aa)

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Dadurch, dass der Mitarbeiter der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärte, sie könne das Angebot nur bis 17.00 Uhr annehmen, hat er ihr nicht gedroht. Denn unter einer Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels zu verstehen. Diese Drohung hätte die Beklagte auch in eine Zwangslage versetzen müssen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Der Mitarbeiter der Klägerin hat gegenüber der Beklagten lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgegeben, das nur kurze Zeit wirksam war. Damit hat er ihr kein künftiges Übel in Aussicht gestellt, sondern lediglich ihren Handlungsspielraum erweitert. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, das Angebot anzunehmen. Die Bestimmung von Annahmefristen sieht das Gesetz selbst in § 148 BGB vor.

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bb)

46

Es liegt auch keine Täuschung der Beklagten durch den Mitarbeiter der Klägerin vor.

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Soweit die Beklagte behauptet, der Mitarbeiter habe ihr nur erklärt, sie würde sich durch ihre Unterschrift zur Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von 119,00 € verpflichten, so hätte er die Beklagte durch diese Äußerung nicht getäuscht. Denn diese Aussage ist zutreffend: Die Beklagte schuldet der Klägerin ausweislich des Vertrages ein monatliches Entgelt in Höhe von 119,00 €.

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Soweit die Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Klägerin habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass der Vertrag 36 Monate läuft und das Entgelt jährlich vorschüssig zu entrichten ist, läge auch insoweit eine Täuschung nicht vor.

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Es könnte sich insoweit nur um eine Täuschung durch Verschweigen handeln. Das Verschweigen von Tatsachen stellt aber nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob die Beklagte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es aber Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können.

50

Danach besteht in der vorliegenden Situation keine Verpflichtung für die Klägerin, die Beklagte über die vorgenannten Umstände über die Vertragsurkunde hinaus mündlich aufzuklären. Die Vertragsurkunde enthält auf der Vorderseite deutlich erkennbar die Angabe, dass der Vertrag 36 Monate läuft und dass die Entgelte jährlich im Voraus zu entrichten sind. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass sich die Beklagte die Vertragsurkunde vor Unterschriftsleistung sorgfältig durchliest. Denn es entspricht den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, dass ein ordentlicher Kaufmann Verträge nicht ungelesen unterschreibt, sondern vor Unterschriftsleistung auch durchliest. Hätte dies die Beklagte getan, dann hätte sie ohne Zweifel auch die Passagen über die Vorleistungspflicht und die Vertragslaufzeit gelesen. Wenn es die Beklagte aber freiwillig unterlässt, sich den Vertrag, den sie unterzeichnet, durchzulesen, dann besteht keine Verpflichtung der Klägerin, die Beklagte über die Inhalte der Vertragsurkunde aufzuklären. Die Beklagte selbst hatte es in der Hand, die von ihr behaupteten Wissenslücken durch schlichtes Lesen des Vertrages zu schließen. Eine solche Aufklärungspflicht besteht selbst dann nicht, wenn -was wiederum bestritten ist- die Beklagte den Mitarbeiter der Klägerin zuvor über ihre wirtschaftlich schwierige Situation informiert hätte. Denn es ist allein Sache der Beklagten, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit realistisch einzuschätzen. Aus einer misslichen wirtschaftlichen Situation der Beklagten ergeben sich keine Aufklärungspflichten für die Klägerin.

51

cc)

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Eine Anfechtung wegen Täuschung ließe sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Klägerin habe sie überhaupt nur dadurch zur Teilnahme am Vertragsgespräch veranlasst, dass er ihr eine kostenlose Internetgestaltung offeriert habe. Denn zum einen wäre eine solche Offerte aufgrund des zwischengeschalteten Vertragsgespräches nicht ursächlich für den Vertragsabschluss gewesen. Zum anderen ergibt sich aus dem gesamten Vortrag der Beklagten, dass diese nach Abschluss des Vertragsgespräches und vor Unterzeichnung des Vertrages in keinem Fall mehr davon ausging, dass sie für die Leistungen der Klägerin kein Entgelt zahlen müsste.

53

4.

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Ein Widerruf des Internet-System-Vertrags nach §§ 355 ff. BGB kommt nicht in Betracht. Denn im Rahmen der einschlägigen Vorschriften, die ein Widerrufsrecht gewähren, wäre Voraussetzung, dass die Beklagte Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB ist. Die Beklagte hat den Internet-System-Vertrag aber als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB abgeschlossen, da sie dabei in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte, so dass ein Widerruf ausgeschlossen ist.

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5.

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Soweit die Beklagte behauptet, von Seiten der Klägerin habe man ihr nach Vertragsabschluss signalisiert, dass eine Vertragsaufhebung in Betracht komme, kann dies dahinstehen. Selbst wenn das so gewesen wäre, wäre die Klägerin jetzt nicht nach § 242 BGB gehindert, ihre Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen. Denn durch ein bloßes Signalisieren eines Entgegenkommens -und mehr trägt die Beklagte selbst nicht vor- kann eine Partei nicht gehindert sein, ihre Rechte aus einem Vertrag geltend zu machen. Dafür ist das bloße Signalisieren eines Entgegenkommens viel zu unverbindlich.

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II.

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Der Anspruch auf Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Dabei steht der Klägerin unabhängig davon, ob die Beklagte nunmehr keine Unternehmerin mehr ist, durchgehend ein Zinssatz in Höhe von 8-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. § 288 Abs. 2 BGB stellt nämlich hierfür die Voraussetzung auf, dass es sich um ein Rechtsgeschäft handeln muss, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Aus dieser Gesetzesformulierung ergibt sich, dass die Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen muss, denn dies ist der Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft begründet wird. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2007 war die Beklagte unstreitig Unternehmerin.

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III.

60

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 5, 709, 711 ZPO.

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IV.

62

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

63

bis 10. Juli 2008: 1.545,81 €,

64

ab 11. Juli 2008: 2.973,81 €.