Schadenersatz wegen Nichtbeförderung bei Luftbeförderungsvertrag (638 DM)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz der Kosten für eine Ersatzbeförderung (638 DM), nachdem sie am Abflugtag trotz Erscheinen nicht mitgenommen wurde. Das Gericht stellt fest, dass deutsches Recht anzuwenden ist und die Beklagte die behauptete Verspätung nicht bewiesen hat. Mangels Nachweises gerät die Beklagte in Verzug; der Schadenersatzanspruch wird daher zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Ersatz der Kosten für Ersatzflug in Höhe von 638 DM wegen Nichtbeförderung vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Nichtbeförderung besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine notwendige Ersatzbeförderung als Schaden nach § 326 BGB, sofern die Beförderungspflicht nicht vom Reisenden verletzt wurde.
Das Warschauer Abkommen regelt nicht sämtliche Aspekte des Luftbeförderungsvertrags; fehlt eine ausdrückliche Rechtswahl, bestimmt das internationale Privatrecht das anwendbare Recht (maßgeblich ist u. a. der Sitz der Hauptniederlassung des Luftfrachtführers).
Bei der naturgemäß als Fixgeschäft anzusehenden Luftbeförderung trifft den Beförderer die Beweislast für Umstände, die seine Entlastung rechtfertigen (insbesondere für eine verspätete Erscheinung des Fluggastes am Check‑in).
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 1 BGB entbehrlich, wenn der Beförderer zeitnah keine alternative Beförderung anbieten kann; in diesem Fall kommt Verzug und damit Schadenersatz bei Nichtleistung in Betracht.
Der Anspruch aus Nichtleistung nach § 326 BGB unterliegt nicht der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 638 BGB, da diese nur Gewährleistungsansprüche erfasst.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 12. August 1999
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
638,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Juli
1998 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Wiedergabe des Tatbestandes entfällt nach § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil der Wert des Streitgegenstandes 1.200,-- Deutsche Mark nicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz aus Beförderungsvertrag in Höhe von 638,-- DM in Anspruch.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihre beiden Kinder M und S einen Hin- und Rückflug von Düsseldorf nach Catania und zurück. Der Hinflug sollte am 17.06.1998 um 6.40 Uhr in Düsseldorf abgehen. Da die Klägerin mit ihren beiden Kindern zwar am 17.06.1998 am Abfertigungsschalter im Flughafen Düsseldorf erschien, von der Beklagten aber nicht mitgenommen wurde, löste sie für den Hinflug eine Flugticket bei XX für dem 18.06.1998. Hierfür mußte sie 638,-- DM bezahlten.
Die Klägerin behauptet, am 17.06.1998 weit vor 6.00 Uhr am Abfertigungsschalter erschienen zu sein. Man habe ihre erklärt, die Maschine der Beklagten sei überbucht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 638,-- DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 7.07.1998 zu zahlen.
II.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat nach §§ 631, 326 BGB Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr in Form der Kosten des bei XX für den 18.06.1998 gebuchten Fluges entstanden ist. Das ist die für den XX-Flug gezahlte Vergütung von 638,-- DM.
Für den Schadenersatzanspruch der Klägerin gelten die allgemeinen Bestimmungen des deutschen Rechtes für Beförderungsverträge. Zwar unterliegt der Beförderungsvertrag der Parteien, den die Klägerin durch Vorlage der Flugscheine nachgewiesen hat, nach Art. 1 WA (Warschauer Abkommen) dem Waschauer Abkommen. Dieses regelt den Luftbeförderungsvertrag aber nicht in seiner Gesamtheit (vgl. Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag, 2. Aufl., 2.4.3, Seite 26 und 2.5, Seite 27). Insbesondere regelt es nicht den Fall der Nichtbeförderung. Da eine ausdrückliche Rechtswahl der Parteien nicht bekannt ist, ist nach deutschem internationalen Privatrecht das maßgebliche Recht zu bestimmen (vgl. Ruhwedel, a.a.O., 2.5.3, Seite 29). Danach kommt deutsches Recht zur Anwendung, weil die Hauptniederlassung der Beklagten in Deutschland liegt (vgl. Ruhwedel, a.a.O., 2.5.3, Seite 29 und Palandt, BGB, 57. Aufl., (IPR) EGBGB Art. 28 Rn. 14).
Zwischen den Parteien unstreitig erschien die Klägerin am Abflugtag am Abflugschalter und wurde nicht befördert. Ihren Anspruch auf Beförderung hätte sie aber dann verloren, wenn sie nicht rechtzeitig zum check-in am Abflugschalter erschienen wäre (vgl. Schmid in Giemulla/Schmid, WA, Art. 19 Rn. 53; Ruhweel, a.a.O., 4.1.1., Seite 59). Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin 90 Minuten vorher bereits am Abflugschalter erscheinen mußte. Denn auch ein verspätet erschienener Passagier muß mitgenommen werden, solange dies ohne Beeinträchtigung des Flugbetriebes möglich ist (vgl. Giemulla/Schmid, a.a.O.). Auch die Beklagte selbst führt in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 7.10.1998 (Bl. 10 GA), das die Klägerin mit der Klage vorgelegt hat, aus, die Passagiere mitgenommen zu haben, die bis 6.15 Uhr einscheckten und nur die Passagiere abgewiesen zu haben, die nach 6.15 Uhr einchecken wollten. In ihrem Schreiben vom 7.10.1998 geht die Beklagte davon aus, der Beförderungsanspruch erlösche allerspätestens 30 Minuten vor dem geplanten Abflug. Geplant war der Abflug für 6.40 Uhr. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, vor 6.00 Uhr am Abflugschalter erschienen zu sein.
Die Beweislast für die Umstände, aus denen die Beklagte ihre Entlastung herleiten will, obliegt ihr. Sie hat nachzuweisen, daß die Klägerin verspätet am Abflugschalter erschienen ist. Dies entspricht der Verteilung der Beweislast beim Fixgeschäft, das der Luftbeförderungsvertrag seiner Natur nach ist (vgl. Palandt, BGB, 57. Aufl., § 361 Rn. 3). Beim Fixgeschäft hat der Schuldner – für die Beklagte als Schuldner der Beförderungsleistung – die Ursächlichkeit des vertragswidrigen Verhaltens des Gläubigers für seine, des Schuldners, Nichtleistung nachzuweisen (vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 361 Rn. 3). Die Beklagte hat dafür, daß die Klägerin nach 6.10 Uhr erschienen ist, keinen Beweis angeboten. Sie ist damit für die von ihr behaupteten Entlastungsumstände für die Nichtbeförderung beweisfällig geblieben.
Mit der Nichtbeförderung zum vorgesehenen Zeitpunkt kam die Beklagte in Verzug (§ 284 Abs. 2 BGB). Für den Schadenersatzanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB waren Fristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich, weil die Beklagte zeitnah einen anderen Flug nach Catania unstreitig nicht anbieten konnte.
Die Beklagte hat kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 222 Abs. 1 BGB wegen Verjährung. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Er unterliegt nicht der 6-monatigen Verjährung des § 638 BGB. § 638 BGB erfaßt nur die Gewährleistungsansprüche wegen Schlechtleistung nach § 633 ff BGB. Die Klägerin hat aber Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtleistung nach § 326 BGB.
Die der Klägerin zugesprochenen Zinsen sind als Verzugszinsen nach §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO i.V.m. § 713 ZPO.
Streitwert: 638,-- DM.