Rückforderung einer Leasing-Sonderzahlung bei nichtigem Leasingvertrag (Dreipersonenverhältnis)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten vom Leasinggeber die Rückzahlung einer an den Lieferanten gezahlten Sonderzahlung aus einem später als nichtig festgestellten Leasingvertrag. Streitpunkt war, ob eine an den Lieferanten geleistete Zahlung bereicherungsrechtlich gegenüber dem Leasinggeber kondiziert werden kann und welche Nutzungsentschädigung anzurechnen ist. Das Gericht sprach dem Leasingnehmer 4.248,50 DM zu, da 5.000 DM gezahlt und 751,50 DM Nutzungsersatz abzuziehen seien. Weitergehende Forderungen sowie die Klage der lediglich mithaftenden Mitklägerin wurden mangels eigener Leistung abgewiesen.
Ausgang: Klage des Leasingnehmers auf Rückzahlung teilweise stattgegeben (abzgl. Nutzungsentschädigung); im Übrigen und gegenüber der mithaftenden Mitklägerin abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht, wenn auf eine vermeintliche Schuld aus einem nichtigen Vertrag geleistet wurde.
Leistet der Leasingnehmer eine zur Erfüllung seiner Leasingpflicht bestimmte Sonderzahlung an den Lieferanten, kann die Rückabwicklung im gestörten Kausalverhältnis zum Leasinggeber erfolgen, wenn der Leasinggeber den Lieferanten in die Vertragsabwicklung und -verhandlungen einbindet und sich dessen Entgegennahme der Zahlung wie eine Anweisung zurechnen lassen muss.
Fehlt eine ausdrückliche Anweisung, kann sich der Leasinggeber nach Treu und Glauben dennoch so behandeln lassen, als habe er die Zahlung an den Lieferanten angewiesen, wenn er dem Lieferanten seine Vertragsformulare überlässt und ihn als Verhandlungsführer/Erfüllungsgehilfen einsetzt.
Wird die Zahlung an den Lieferanten als Leistung eines Dritten auf eine Schuld des Leasinggebers (§ 267 BGB) gewertet, richtet sich der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Leistenden ebenfalls gegen den Leasinggeber, sofern das Kausalverhältnis zwischen Leistendem und Leasinggeber ohne Rechtsgrund ist.
Auf den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch wegen Überlassung eines Pkw ist eine Nutzungsentschädigung anzurechnen, die gemäß § 287 ZPO anhand eines pro 1.000 km anzusetzenden Prozentsatzes vom (geschätzten) Fahrzeugwert bemessen werden kann.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1998
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 4.248,50 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 21. September 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 10 %, die Klägerin zu 50 %
und die Beklagte zu 40 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 80 %
und zu 20 % der Kläger selbst.
Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 10 %,
die Klägerin zu 50 % und die Beklagte zu 40 % selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung von 5.200,-- DM.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung
von 140,-- DM abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der
Vollsteckung selbst Sicherheit in Höhe des gleichen Betrages.
Die Klägerin kann die Vollsteckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung
von 700,-- DM abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der
Vollsteckung selbst Sicherheit in Höhe des gleichen Betrages.
Tatbestand
Mit der Klage machen die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung einer anlässlich eines unwirksamen Leasingvertrages an den Lieferanten gezahlten Sonderzahlung gegen die Beklagte als Leasinggeber geltend.
Unter Vermittlung des Lieferanten, der Firma Autohaus X GmbH (im folgenden : Firma X) schloss der Kläger mit der Beklagten unter dem 9./21. September 1994 einen Leasingvertrag über einen Pkw Marke Honda. Die Klägerin übernahm neben dem Leasingnehmer – dem Kläger – die gesamtschuldnerische Mithaftung aus dem Leasingvertrag gegenüber der Beklagten.
Nach dem Leasingvertrag vom 9./21. September 1994 sollte der Kläger einen neuen Pkw Honda Accord mit einem Kaufpreis von 32.460,-- DM erhalten. Da der Lieferant, die Firma X, keinen solchen Wagen vorrätig hatte, übernahm der Kläger statt des Neuwagens einen Gebrauchtwagen der Marke Honda mit einer Laufleistung von 16.271 Kilometer. Dieser Wagen hatte einen ursprünglichen Neupreis von 37.080,-- DM (Bl. 83 BA). Die Firma X und der Kläger hielten diese Änderung auf einem Formular der Beklagten "Ergänzung zum Leasingantrag" unter dem 9. September 1994 fest.
Der Kläger übernahm den Gebrauchtwagen am 9. September 1994 (Bl. 14 BA). Am 1. Dezember 1994 gab er den Wagen an die Firma X wegen einer finanziellen Notlage – so sein Schreiben an die Beklagte (Bl. 91 BA) – zurück. Der Wagen wurde zum 4. Januar 1995 auf einen Händlerverkaufswert von 17.200,-- DM geschätzt (Bl. 17 BA). Er hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 21.026 Kilometer, also 4.755 Kilometer mehr als bei Übernahme durch den Kläger.
Im Verfahren XXX beim Amtsgericht X machte die Beklagte gegen die Kläger eine Entschädigung von 7.400,01 DM sowie zwei Leasingraten, Schätz- und Verwertungskosten, insgesamt 9.520,28 DM geltend. Das Amtsgericht X wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Januar 1996 ab. Die Abweisung begründete es mit der Unwirksamkeit des Leasingvertrages. Ihre gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm die Beklage zurück, nachdem das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung am 4. Juni 1996 zu erkennen gab, dass es den Vertrag über das Gebrauchfahrzeug ebenfalls für nichtig halte (Bl. 109, 110 BA).
Die Kläger tragen vor, auf die im Leasingvertrag vereinbarte Einmalzahlung von 8.200,-- DM eine Zahlung von 6.000,-- DM, nämlich 5.000,-- DM per Scheck und 1.000,-- DM in bar in Beträgen von jeweils 500,-- DM, an die Firma X geleistet zu haben. Auf diese Zahlung wollen sie sich eine Nutzungsentschädigung für 4.500 gefahrene Kilometer zu je 0,15 DM, insgesamt somit 675,-- DM, anrechnen lassen. Den Restbetrag von 5.325,-- DM machen sie mit der Klage geltend.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.325,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
21. September 1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, selbst die von den Klägern vorgetragenen Zahlungen an die Firma X als zutreffend unterstellt, hätten die Kläger gegen sie keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch, weil sich etwaige Zahlungen an den Lieferanten nicht als Leistungen an sie, die Beklagte, darstellten. Die Rückabwicklung habe stets im jeweiligen Valutaverhältnis zu erfolgen. Die Nutzungsentschädigung sei mit 675,-- DM erheblich zu niedrig angesetzt. Anzusetzen sei ein Tagessatz von 49,-- DM pro Tag. Bei Ansatz eines Kilometergeldes müssten 0,42 DM pro Kilometer angesetzt werden.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf ihre bei den Akten befindlichen Schriftsätze verwiesen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 2. April 1998 verwiesen.
Die Akte des Amtsgerichts X war als Beiakte beigezogen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist hinsichtlich des Klägers in Höhe des Betrages von 4.248,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1996 begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des Betrages von 4.248,50 DM nach § 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondition).
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nachgewiesen, dass der Kläger zur Abgeltung der vermeintlichen Zahlungspflicht aus dem Leasingvertrag 5.000,-- DM an die Firma X bezahlte. Die Aussage der Zeugin X in Verbindung mit der schriftlichen Auskunft der Volksbank X (Bl. 11 Gerichtsakte) auf die Anfrage der Stadt-Sparkasse X vom 17. Oktober 1996 (Bl. 10 Gerichtsakte) belegt die Zahlung zweifelsfrei.
2.
Obwohl die Zahlung nicht an die Beklagte sondern an die Firma X geleistet wurde, kann der Kläger diese Leistung nach den Grundsätzen, die für das durch Anweisung begründete Dreipersonenverhältnis entwickelt wurden, von der Beklagen kondizieren.
Dies ergibt sich aus folgendem :
Nach dem beabsichtigten, aber fehlgeschlagenen Leasingvertrag hätte der Kläger Zahlungen nur an die Beklagte erbringen müssen. An sie musste er die Sonderzahlung von 8.200,-- DM, auf die die Zahlung der 5.000,-- DM erfolgte, erbringen. Die Beklagte ihrerseits musste an die Firma X, die Lieferantin des Leasinggutes, den Kaufpreis bezahlen, um das Leasinggut zu erwerben und um dem Kläger, entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Leasingvertrag, zur Verfügung stellen zu können. Vertragliche Beziehungen bestanden danach zwischen dem Kläger und der Beklagten – Leasingvertrag – und der Beklagten und der Firma X. Mit der Zahlung der 5.000,-- DM konnte der Kläger nur seine vermeintliche Verpflichtung aus dem Leasingvertrag ablösen wollen, während die Firma X die Zahlung nur als Zahlung auf den ihr von der Beklagen verschuldeten Kaupreis für das Leasinggut verstehen konnte. Mit der Zahlung des Klägers an die Firma X wurden danach zwei Leistungen erbracht. Einmal leistete der Kläger gegenüber der Beklagten auf seine Verpflichtung zur Sonderzahlung und die Beklagte gegenüber der Firma X auf den dieser geschuldeten Kaufpreis. Regelmäßig wird bei einer derartigen Konstellation die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in dem Verhältnis durchgeführt, in dem es zur Störung gekommen ist. Vorliegend ist das das Kausalverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Dieses Verhältnis ist gestört, denn der Leasingvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten ist nichtig. Hierzu wird auf das den Parteien bekannte Urteil des Amtsgerichts X vom 4. Januar 1996 – XXX – verweisen. Da der Kläger der Beklagten wegen Nichtigkeit des Leasingvertrages nichts schuldete, kann er von ihr das auf die vermeintliche Schuld Geleistete zurückverlangen. Dagegen besteht kein Bedürfnis, die Firma X in die Rückabwicklung einzubeziehen. Denn ihr Rechtsverhältnis zur Beklagten – das Valutaverhältnis – war nicht gestört. Die Beklagte hat das Eigentum am Leasinggut erworben. Nur so war sie in der Lage, das Leasinggut der Firma X zurückzuverkaufen, wie ihr Vortrag Bl. 6 unten, Bl. 7 oben in der Klageschrift vom 17. Juli 1995 des vorausgegangenen Verfahrens XXX – Amtsgericht X – und die dort vorgelegte Rechnung vom 15. Mai 1995 belegen.
3.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Parteien eine Anweisung der Beklagten an den Kläger, die Sonderzahlung direkt an die Firma X zu erbringen, nicht vorgetragen haben und auch der Leasingvertrag der Parteien vom 9./21. September 1994 dies nicht vorsieht. Zwar kommt eine direkte Rückabwicklung zwischen Zahlenden- hier dem Kläger – und Zahlungsempfänger – hier Firma X – in Betacht, wenn eine Anweisung fehlt (vgl. BGB-RGRK, 12. Auflage (1989), § 812 Rn. 27). Dies kommt hier jedoch nicht zum Tragen, weil sich die Beklagte so behandeln muss, als hätte sie eine Anweisung erteilt. Sie hat die Firma X nämlich nicht nur als ihre Erfüllungsgehilfin bei der Erfüllung ihrer Lieferungspflicht gegenüber dem Kläger eingeschaltet, sondern sie hat ihr darüber hinaus die Vertragsverhandlungen für den Leasingvertrag selbst mit dem Kläger überlassen. Dies ergibt sich schon aus dem Leasingvertragsformular selbst, das erst in den letzten Zeilen die Annahme des vom Lieferanten – hier der Firma X – ausgehandelten Leasingvertrages durch die Beklagte vorsieht. Insbesondere ergibt sich dies auch aus der "Ergänzung zum Leasingantrag" vom 9. September 1994 (Bl. 14 der Akte XXX AG X). Die Ergänzung erfolgte auf einem Vertragsformular der Beklagten, obwohl an ihr nur die Firma X und der Kläger beteiligt waren. Danach überlässt die Beklagte der Firma X ihre Vertragsformulare mit ihrem Briefkopf zu Vertragsschlüssen und Änderungen von Verträgen mit ihren Leasingkunden. Sie muß sich es dann auch anrechnen lassen, wenn ihre Erfüllungsgehilfin und Verhandlungsführerin wie bei einer Anweisung Gelder in Empfang nimmt, die zur Erfüllung der Verpflichtung des Kunden aus dem Leasingvertrag gedacht sind. Ohne entsprechende Aufforderung der Firma X wird der Kläger die Sonderzahlung an diese nicht geleistet haben. Diese Aufforderung entspricht der Anweisung, die sich die Beklagte zurechnen lassen muß.
4.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Zahlung des Klägers an die Firma X als Leistung eines Dritten auf die Schuld der Beklagten gegenüber der Firma X wertet (§ 267 BGB). Dies liegt nahe, weil bei objektiver Betachtung sowohl die Firma X als auch der Kläger davon ausgehen mussten, dass mit der Zahlung auch die Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Firma X erfüllt wird. Dann aber richtet sich der Bereicherungsanspruch des Klägers ebenfalls gegen die Beklagte (vgl. BGB-RGRK, a.a.O., § 812 Rn. 30).
5.
Aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des BGH in BGHZ 87, 246 ff ergibt sich nichts anderes. Nach der Entscheidung hat die angewiesene Bank – der vorliegend als Anweisungsempfänger der Kläger entspricht – gerade kein Recht gegenüber dem Zahlungsempfänger die Zahlung zu stornieren, sondern wird auf das Kausalverhältnis zu ihrem anweisenden Kunden – dessen Stellung hier der Beklagten entspricht – verwiesen.
6.
Auf seinen Rückzahlungsanspruch muß sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung von 751,50 DM abrechnen lassen. Gemäß § 287 ZPO kann die Nutzungsentschädigung für einen Pkw auf 0,67 % oder 1 % des Anschaffungspreises pro 1.000 Km geschätzt werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Auflage, § 347 Rn. 9).
Ausgehend von einem Händlerverkaufswert von 17.200,-- DM am 4. Januar 1995 – so die Schätzungsurkunde der DAT-X vom 9. Januar 1995, Bl. 17 der Akte XXX AG X – kann der Verkaufswert des Fahrzeuges am 9. September 1994, dem Tag der Übernahme durch den Kläger, mit 20.000,-- DM geschätzt werden. Bei einer zwischen den Parteien unstreitigen Fahrleistung von etwa 4.500 Km ergibt dies, ausgehend vom Mittelwert zwischen 0,67 % und 1 %, eine Nutzungsentschädigung von
0,835 % von 20.000,-- DM = 167,-- DM
167,-- DM x 4,5 = 751,50 DM.
7.
Der Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte beträgt damit 5.000,-- DM – 751,50 DM = 4.248,50 DM.
8.
Auf diese Forderung schuldet die Beklagte die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % pro anno seit dem 21. September 1996. Durch die befristete Mahnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6. September 1996 kam die Beklagte ab dem 21. September 1996 in Verzug.
II.
Der weitergehende Anspruch des Klägers war abzuweisen.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, neben der Scheckzahlung von 5.000,-- DM weitere 1.000,-- DM an die Firma X gezahlt zu haben. Die Zeugin X konnte diese Zahlungen – nach dem Vortrag des Klägers zweimal 500,-- DM – nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen.
III.
Die Klage der Klägerin zu 2 war insgesamt abzuweisen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sie nichts an die Firma X bezahlt. Der Kläger, der den Betrag von 5.000,-- DM von seiner Mutter erhalten hat, hat die Zahlung aus seinem Vermögen erbracht. Die Klägerin zu 2, die lediglich die Mithaftung (Sicherung) gegenüber der Beklagten übernommen hat, war zudem nach ihrem Vortrag im vorausgegangenen Verfahren XXX AG X völlig vermögenslos (Bl. 38; Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr. X und Partner vom 29. September 1995, Seite 3) und konnte schon von daher keine Leistung an die Beklagte erbringen. Daß der Kläger auch für die Klägerin zu 2 gezahlt hätte ist abwegig, weil er eine eigene Verpflichtung erfüllte, für die die Klägerin lediglich zur Sicherung einstehen sollte.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zum Vollstreckungsschutz aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert : 5.325,-- DM