Feststellungsklage: Kein Telekommunikationsvertrag zwischen den Parteien
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass mit der Beklagten kein Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen besteht. Das Amtsgericht gab der Klage statt, weil die Beklagte das Zustandekommen des Vertrages nicht beweisen konnte. Tonbandaufnahmen und ein Anruf vom Klägeranschluss reichen nicht als Beweis, und Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht wurden nicht dargelegt. Die Beklagte hat vorgerichtliche Kosten zu ersetzen.
Ausgang: Feststellungsklage, dass kein Telekommunikationsvertrag besteht, wird stattgegeben; Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich die Beweislast nach derjenigen Parteirolle, die in einer entsprechenden Leistungsklage die Beweislast tragen würde; die Feststellungsklägerin wird nicht zur positiven Behauptung des Gegenteils verpflichtet.
Eine Tonbandaufnahme oder die Behauptung, ein Anruf sei von einem bestimmten Anschluss erfolgt, begründet nicht automatisch den Beweis für das Zustandekommen eines Vertrags, wenn die Identität des Anrufers oder die Herkunft des Anrufs bestritten ist.
Ein Zustandekommen eines Vertrags aufgrund von Anscheinsvollmacht setzt nachweisbar wiederholte, dauerhafte Tatsachenlagen voraus; das bloße Risiko oder einmalige Ereignisse genügen nicht.
Wer gegenüber einem Dritten rechtsgrundlos das Bestehen eines Anspruchs behauptet, hat den daraus entstandenen Schaden, einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten, zu ersetzen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2009
durch den Richter X
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zwischen den Parteien nicht besteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,41 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da sich die Beklagte ihm gegenüber des Bestehens eines Telekommunikationsvertrages berühmt, ein solcher nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht abgeschlossen wurde.
Vorliegend obliegt es der Beklagten zu beweisen, dass ein Telekommunikationsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Denn bei der negativen Feststellungsklage wird die Beweislast durch die Umkehrung der Parteirollen nicht berührt. Sie hat dann Erfolg, wenn die Beklagte nicht diejenigen Tatsachen beweist, für die sie als Gläubigerin in einer Leistungsklage die Beweislast tragen würde (Musielak-Foerste, ZPO, 6. Aufl., § 256 Rn. 38).
Den Beweis für das Zustandekommen des Vertrages mit dem Kläger hat die Beklagte indes nicht erbracht. In der zur Akte gereichten Tonbandaufnahme erklärt zwar ein am 01.11.1979 geborener K, er sei der Sohn des Klägers und von diesem zum Abschluss des Vertrages berechtigt. Jedoch hat der Kläger bestritten, einen Sohn dieses Namens und dieses Alters zu haben und behauptet, weder er, noch sein (einziger) Sohn X, noch ein Dritter hätten diesen Anruf in seinem Auftrag geführt. Somit ist der Beweis für den Abschluss des Vertrages durch den Sohn des Klägers im Auftrag und im Namen des Klägers nicht geführt.
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn der Anruf vom Anschluss des Klägers aus erfolgt wäre. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich Dritte zu diesem Anschluss Zugang verschafft hätten.
Ein Vertrag kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht zustande gekommen sein, denn deren Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei kann es dahinstehen, ob es fahrlässig ist, einen Telefonapparat nicht ständig zu überwachen, von dem aus Verträge abgeschlossen werden könnten. Denn jedenfalls ist unabdingbare Voraussetzung für eine Anscheinsvollmacht eine gewisse Dauer und Häufigkeit (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 172 Rn. 12). Diese wurde aber schon nicht vorgetragen.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich daraus, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf hat, dass diese sich nicht der nicht bestehenden Ansprüche berühmt. Nachdem diese dies aber getan hat, hat sie den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: bis 300,00 Euro