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Amtsgericht Düsseldorf·27 C 12689/04·07.07.2005

Kfz-Haftung bei Straßenbahnstreifung: Klage teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadenersatz nach einer Streifkollision zwischen Pkw und Straßenbahn. Streitpunkt war, ob dem Pkw-Fahrer ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO (Mitbenutzung des Schienenraums) und damit Mitverschulden anzulasten ist. Das Gericht hat die Beklagte wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Straßenbahnführers voll haftbar gemacht, da ein Verstoß des Pkw-Fahrers nicht nachgewiesen wurde. Die Klägerin erhielt 3.486,08 EUR zuzüglich Verzugszinsen; die Widerklage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 3.486,08 EUR nebst Zinsen, restliche Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1 Haftpflichtgesetz i.V.m. § 17 StVG haftet der Halter für den durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursachten Schaden.

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Diejenige Partei, die ein Mitverschulden des Gegners wegen Verstoßes gegen Verkehrsregeln geltend macht, trägt die Beweislast für das Vorliegen dieses Verstoßes.

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Betriebsgefahr begründet eine verschuldensunabhängige Haftung, tritt jedoch hinter dem haftungsbegründenden Verstoß eines anderen Verkehrsteilnehmers zurück, wenn dieser den Unfall durch pflichtgemäßes Verhalten hätte vermeiden können.

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Bei Sicherungsabtretungen von Schadensersatzansprüchen führt die Annahme von Zahlungen durch den Sicherungsnehmer grundsätzlich zur schlüssigen Rückabtretung der Forderungen an den ursprünglichen Gläubiger.

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Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB entstehen, wenn der Schuldner nach einer bestimmten Mahnung in Zahlungsverzug gerät und ab dem benannten Fälligkeitstag Zinsen zu leisten hat.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 3 StVO§ 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz§ 17 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 4 StVG§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 09. Juni 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.486,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Widerbeklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Widerbeklagte zu 2) leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Am 03.04.2004 gegen 17.00 Uhr ereignete sich in X auf dem X-Platz ein Verkehrsunfall, an dem der Widerbeklagte zu 2) als Fahrer des der Klägerin gehörenden Pkw X mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX und Herr X als Fahrer des von der Beklagten gehaltenen Straßenbahn Nr. XXXX beteiligt waren.

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Bei dem Unfall wurden beide Fahrzeuge beschädigt.

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Die Klägerin macht ihren Schaden wie folgt geltend:

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Reparaturkosten ihres Pkw5.336,62 EUR
Minderwert200,00 EUR
Sachverständigenkosten519,68 EUR
Mietwagenkosten922,86 EUR
Auslagenpauschale 25,00 EUR 7.004,16 EUR
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Hierauf zahlte die Beklagte infolge Abtretungserklärungen der Klägerin: An den Sachverständigen519,68 EUR
an die Autovermietung922,86 EUR
an die Reparaturfirma2.070,54 EUR 2.513,08 EUR.
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Der Schaden ist der Höhe nach unstreitig, ausgenommen die Auslagenpauschale. Diese will die Beklagte nur mit 20.00 EUR berücksichtigt wissen.

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Der Beklagten entstand durch den Unfall ein Schaden in Höhe von

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665,59 EUR, bestehend aus Reparaturkosten für die Straßenbahn in Höhe von 519,14 EUR, Reservehaltungskosten in Höhe von 102,00 EUR, Verkehrsaufsicht 24,45 EUR und Auslagenpauschale 20,00 EUR. Die um 2 Cent aufgerundete Hälfte hiervon, nämlich 332,80 EUR, macht die Beklagte mit der Widerklage geltend.

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Zu dem Unfall kam es wie folgt:

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Der Widerbeklagte zu 2) befuhr mit dem Pkw der Klägerin die Xstraße in Fahrtrichtung X-Platz. An der Ampel zur Xstraße/Xstraße musste er wegen Rotlicht anhalten. Dabei stand er mit der linken Seite des Wagens leicht im Schienenbereich der Straßenbahn. Während er stand, kam ihm die von Herrn X geführte Straßenbahn der Beklagten entgegen. Diese war zum Zeitpunkt des Anhaltens noch nicht zu sehen. Der Führer der Straßenbahn ging zunächst in falscher Einschätzung der Platzverhältnisse davon aus, er würde an dem stehenden Wagen der Klägerin noch vorbeikommen. Er streifte diesen jedoch, so dass es zu den vorstehend angegebenen Schäden kam.

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Die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) tragen vor, der Widerbeklagte zu 2) habe deshalb unter geringfügiger Mitbenutzung des Schienenraums anhalten müssen, weil auf der rechten Fahrbahnseite nicht äußerst rechts geparkte Fahrzeuge standen, von denen er habe Abstand einhalten müssen. Der Widerbeklagte zu 2) habe im letzten Moment beim Herankommen der Straßenbahn noch versucht, nach rechts auszuweichen. Dies sei jedoch nicht gegangen, weil vor und hinter ihm Fahrzeuge gestanden hätten. Der Führer der Straßenbahn sei ohne zu bremsen in den Wagen der Klägerin hineingefahren.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.518,08 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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widerklagend,

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die Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 332,80 EUR nebst

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5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.

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Die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) beantragen,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, als der Führer der Straßenbahn die Gefahrensituation erkannt habe, habe er sofort eine Notbremsung eingeleitet, die Kollision aber nicht mehr verhindern können. Die Klägerin müsse sich einen Verstoß des Widerbeklagten zu 2) gegen § 2 Abs. 3 StVO anrechnen lassen. Nach dieser Vorschrift hätte der Widerbeklagte zu 2) nicht im Schienenbereich anhalten dürfen. Unter Beachtung des Mitverschuldens des Widerbeklagten zu 2) sei deshalb eine Schadensteilung angemessen.

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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf ihre bei den Akten befindlichen Schriftsätze verwiesen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Zeugenvernehmung der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten X und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 09.06.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in der Hauptsache in Höhe des Betrages von 3.486,08 EUR begründet und im Übrigen unbegründet. Die Widerklage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat nach §§ 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz, 17 Abs. 1und Abs. 4 StVG Anspruch auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens.

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Im Rahmen des Schadensausgleichs nach § 17 Abs. 1 StVG ist ihr kein Mitverschulden wegen eines Verstoßes des Widerbeklagten zu 2) gegen § 2 Abs. 3 StVO anzulasten. Wesentlich für die Beurteilung, ob der Widerbeklagte zu 2) gegen § 2 Abs. 3 StVO verstoßen hat, als er den Wagen der Klägerin leicht im Schienenbereich anhielt, ist die Ausgangssituation. Zum Zeitpunkt des Anhaltens war die Straßenbahn noch nicht zu sehen. Ob der Widerbeklagte zu 2) mit dem Entgegenkommen einer Straßenbahn bis zum Wechsel der Ampel auf Grünlicht rechnen musste, ist nicht abschließend geklärt. Die Straßenbahn kam nach der nicht protokollierten Aussage des Zeugen X dort aus einer Kurve. Zu beachten ist jedoch, dass die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) vortragen, der Widerbeklagte zu 2) habe wegen rechts parkender Fahrzeuge unter Beachtung des zu diesen einzuhaltenden Abstandes nicht weiter rechts anhalten können. Hierzu hat der Zeuge X erklärt, dass dort häufig Fahrzeuge in zweiter Reihe parken, die den Fahrverkehr auf der Xstraße in Fahrtrichtung des Widerbeklagten zu 2) verengen. Zwar ist nicht nachgewiesen, dass der Widerbeklagte zu 2) wegen dort parkender Fahrzeuge nicht weiter rechts habe anhalten können. Die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) haben dies aber nicht nachzuweisen. Für einen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 2) belastenden Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO ist die Beklagte nachweispflichtig. Der Klägerin und dem Widerbeklagten zu 2) können neben der Betriebsgefahr des Wagens der Klägerin nur solche Umstände angelastet werden, die nachgewiesen sind. Hätte der Widerbeklagte zu 2) gegen § 2 Abs. 3 StVO verstoßen, wäre dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 01.02.1973 - 3 S 164/72 - (Versicherungsrecht 1973, 646) folgend von einer Haftungsverteilung von 30 % zu Lasten der Klägerin und 70 % zu Lasten der Beklagten auszugehen gewesen. Da ein Verstoß des Widerbeklagten zu 2) gegen § 2 Abs. 3 StVO vorliegend nicht nachgewiesen ist, werden die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) allein durch die Betriebsgefahr des Wagens der Klägerin belastet. Sie tritt vorliegend hinter den Verstoß des Fahrers der Straßenbahn gegen § 1 StVO zurück. Dieser hätte den Unfall durch rechtzeitiges Anhalten ohne weiteres vermeiden können. Bei kritischer Sachlage hätte er die Straßenbahn sofort verlangsamen müssen, um sich rechtzeitig vergewissern zu können, ob genügend Platz vorhanden war, um an den Wagen der Klägerin vorbeizufahren.

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Danach haftet die Beklagte für den Schaden der Klägerin in vollem Umfange.

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Die Klägerin ist für den von ihr geltend gemachten Schaden auch aktivlegitimiert. Nach ihrem unstreitigen Vortrag hat sie nach Abtretung ihres Schadensersatzanspruches an den Sachverständigen, den Mietwagenvermieter und die Reparaturwerkstatt deren Restforderungen ausgeglichen. Sie hat damit ihre Ansprüche wieder erworben. Die Abtretungen erfolgten zur Sicherung der Ansprüche. Diesen Sicherungsabtretungen ist die Absprache immanent, dass bei Zahlung die Ansprüche zurück abgetreten werden. Mit der Annahme der Zahlung ist von einer schlüssigen Rückabtretung auszugehen.

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Der Schaden der Klägerin ist mit Ausnahme von 5,00 EUR bei der Unfallpauschale unstreitig. Die Unfallpauschale wird in Abteilung 27 des Amtsgerichts regelmäßig mit 20,00 EUR zuerkannt, falls keine Besonderheiten, vorliegen. Danach beläuft sich der Gesamtschaden der Klägerin auf 7.004,16 EUR minus 5,00 EUR ist gleich 6.999,16 EUR. Hierauf hat die Beklagte insgesamt gezahlt 2.513,08 EUR. Es verbleibt danach ein Restanspruch in Höhe von

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3.486,08 EUR.

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Wegen des weitergehenden Hauptanspruches ist die Klage abzuweisen.

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Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die Widerklage abzuweisen ist.

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Nebenentscheidungen:

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Zinsen:

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Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin hat diese die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2004 unter Fristsetzung bis zum 19.07.2004 zur Zahlung aufgefordert. Infolge der befristeten Mahnung kam die Beklagte ab dem 20.07.2004 in Zahlungsverzug und hat ab da die zugesprochenen gesetzlichen Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu zahlen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zum Vollstreckungsschutz ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 3.850,83 EUR.