Klage auf Feststellung der Garantenhaftung abgewiesen – Hersteller als Garantiegeber
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten aus einer Fahrzeuggarantie wegen Korrosionsschäden. Das Amtsgericht hält die Klage für unbegründet, weil die Garantieurkunde klar die italienische Herstellerin als Garantiegeber ausweist. Neues Vorbringen der Klägerin, die Q GmbH als Ansprechpartner einzubeziehen, wurde als verspätet zurückgewiesen und inhaltlich als bloße Regulierungsfunktion bewertet. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Garantenhaftung gegen die Beklagte abgewiesen; Garantieurkunde nennt Hersteller als Garantiegeber
Abstrakte Rechtssätze
Die Aktivlegitimation aus einer Garantiezusage richtet sich nach dem klaren Wortlaut der Garantieurkunde; ist darin die Herstellerin als Garantiegeber benannt, kann daraus keine Verpflichtung der benannten Händlerseite abgeleitet werden.
Neues Tatsachenvorbringen nach dem mündlichen Termin ohne beantragte Schriftsatzfrist ist als verspätetes Vorbringen gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die bloße Nennung eines inländischen Unternehmens als 'Ansprechpartner' in Garantiebedingungen ist aus Sicht des verständigen Empfängers regelmäßig als Regulierungshelfer und nicht als Garantiegeber auszulegen.
Eine Feststellungsklage ist statthaft, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht; dies begründet jedoch keinen materiellen Anspruch, wenn die rechtliche Anspruchsgrundlage (z. B. Garantie) nicht gegen den Beklagten besteht.
Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 91 ZPO sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellung die Verantwortlichkeit der Beklagten aus Garantie für das Beseitigen von Korrosion an Blechen und Schweißnähten an einem Fahrzeug.
Die Klägerin bestellte mit dem 29.08.2012 bei dem Vertragshändler der Beklagten in C, Autohaus G GmbH & Co. KG, S-Straße, C ein Fahrzeug Piaggio, Typ X, Kastenweiß, Fahrgestell-Nr.: ########. Das Fahrzeug wurde an die Klägerin ausgeliefert.
Sie beanstandete gegenüber dem Vertragshändler sowie gegenüber der Beklagten Mängel.
Auf den Inhalt der Garantie wird hinsichtlich der Einzelheiten auf Bl. 35 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin macht geltend:
Die Beklagte habe eine Garantie übernommen. Daraus sei sie verpflichtet, die kostenlose Reparatur oder den Ersatz von aufgrund eines Herstellungsfehlers mangelhaften oder unbrauchbaren Teilen durch Original-Ersatzteile Piaggio zu gewährleisten.
Die bisher nicht vorgelegten Bl. 20 und 21 der Garantiebedingung weise die Q GmbH als Ansprechpartner aus.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden am Fahrzeug Piaggio, Typ X, Kastenweiß, Fahrgestell-Nr.: ####### zu beseitigen, die auf unzureichende Vorbehandlung der Bleche und Schweißnähte gegen Korrosion zurückzuführen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend:
Sie hafte nicht, weil die Garantieurkunde nicht sie, sondern die italienische Herstellerin als Garantiegeber ausweise.
Entscheidungsgründe
Die Klage zulässige Klage ist nicht begründet.
I. Die Klage ist statthaft, weil das Feststellungsinteresse besteht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2002 – 11 U 144/01 –).
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus Garantie gem. §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB.
I. Die Beklagte ist nicht aktivlegitimiert. Die Garantieurkunde weist nach ihrem klaren Wortlaut nicht sie, sondern die italienische Herstellerin als Garantiegeberin aus.
1.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Bl. 20 und 21 der Garantiebedingung, worin die Q GmbH als Ansprechpartner ausgewiesen wird.
Dieser Vortrag ist als verspätetes Vorbringen gem. §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Es handelt sich um neuen Vortrag, den die Klägerin im Schriftsatz vom 12.12.2014, nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 erstmals geltend gemacht hat, obwohl sie dort keine Schriftsatzfrist beantragt hat. Dieser Vortrag ist deswegen nicht rechtzeitig vorgebracht. Der Rechtsstreit würde auch verzögert, weil darüber zu Beweis erheben wäre, ob der Garantiefall eintrat.
2.) Darüber hinaus ist der neue Vortrag aber auch nicht erheblich. Bl. 20 und 21 der Garantiebedingung sind aus der verständigen Sicht des Empfängers dahin auszulegen, dass die Q GmbH ein bloßer Ansprechpartner sein soll, der als Regulierungshelfer tätig wird. Dies erklärt sich aus den Sprachschwierigkeiten, die ein deutscher Verbraucher in der Regel haben dürfte, wenn er gegenüber der italienischen Herstellerin vorprozessual seine Ansprüche geltend machen will. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch ein gerichtliches Verfahren gegen die Q GmbH gerichtet werden sollte, da sich der Verbraucher ab diesem Stadium ohnehin in der Regel fremder Hilfe bedient und den Prozess nicht in eigener Regie führt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.200,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.