HKÜ-Rückführung nach Bulgarien trotz Sorgerechtsübertragung: Auslandsumzug wesentliche Angelegenheit
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte nach dem HKÜ die Rückführung seines in Deutschland verbliebenen Kindes nach Bulgarien. Streitpunkt war, ob die Mutter aufgrund einer bulgarischen Scheidungsfolgenvereinbarung (Sorge bei ihr) und einer notariellen Reiseerklärung des Vaters zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt war. Das Gericht ordnete die Rückführung an, weil nach bulgarischem Recht der Auslandsumzug eine wesentliche Angelegenheit ist und ein Mitentscheidungsrecht des Vaters fortbestand, sodass jedenfalls das Zurückhalten rechtswidrig war. Ausnahmen nach Art. 13 HKÜ (Zustimmung/Genehmigung, schwerwiegende Kindeswohlgefahr) verneinte das Gericht und traf umfangreiche Vollstreckungsanordnungen.
Ausgang: Rückführungsantrag nach dem HKÜ stattgegeben und Rückführung des Kindes nach Bulgarien angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Widerrechtlichkeit nach Art. 3 HKÜ ist maßgeblich, ob durch Verbringen oder Zurückhalten ein nach dem Recht des Herkunftsstaats bestehendes Sorgerecht, insbesondere ein Mitentscheidungsrecht in wesentlichen Angelegenheiten, verletzt wird.
Überträgt das Recht des Herkunftsstaats bei Trennung die Alltagssorge auf einen Elternteil, bleibt ein Mitentscheidungsrecht des anderen Elternteils in wesentlichen Fragen wie dem dauerhaften Wegzug des Kindes ins Ausland unberührt, solange keine gesonderte gerichtliche Ermächtigung erteilt ist.
Eine Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ setzt eine klare, eindeutige und unbedingte Erklärung voraus; eine nur allgemein gehaltene Reiseeinwilligung genügt hierfür regelmäßig nicht.
Der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist restriktiv auszulegen; Rückführungsbelastungen, die typischerweise mit jeder Rückgabe verbunden sind, reichen nicht aus.
Wirtschaftliche Nachteile im Herkunftsstaat begründen für sich genommen keine schwerwiegende Gefahr i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ und stehen der Rückführung nicht entgegen.
Tenor
In der Familiensache
betreffend das minderjährige Kind L,
Verfahrensbeistand:
Herr Rechtsanwalt Dr. Dr. C,
an der weiter beteiligt sind:
1. Herr O, Bulgarien,
Antragsteller und Kindesvater,
Verfahrensbevollmächtigte: Bundesamt für Justiz BfJ Bonn,
2. Frau E,
Antragsgegnerin und Kindesmutter,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte X & Kollegen,
Träger der öffentlichen Jugendhilfe:
3. Jugendamt X,
zuständiges Jugendamt,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 04.10.2019
durch die Richterin am Amtsgericht I
beschlossen:
I.
Die Antragsgegnerin und Kindesmutter wird verpflichtet, das Kind L, geb. am ##.##.####, derzeitige Anschrift […], innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses nach Bulgarien zurückzuführen.
II.
Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziffer I. nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind und die in ihrem Besitz befindlichen Ausweispapiere des Kindes, an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Bulgarien herauszugeben.
III.
Die Vollstreckung dieses Beschlusses findet von Amts wegen statt, § 44 Abs. 3 IntFamRVG.
IV.
Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer II. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR festsetzen kann, sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann, §§ 44 Abs. 3 IntFamRVG, § 89 FamFG. Zudem kann unmittelbarer Zwang angewendet werden.
V.
Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.
VI.
Zum Vollzug von Ziffer II. wird angeordnet:
1.
Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.
2.
Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person anzuwenden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls – in einem gesonderten Beschluss – auch unmittelbarer Zwang gegen das Kind angeordnet werden kann.
3.
Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Kindesmutter und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.
4.
Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.
5.
Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.
6.
Das Jugendamt X ist gem. § 9 Absatz 1 IntFamRVG verpflichtet,
a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes an den Antragsteller zu treffen,
b) das Kind nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.
VII.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten und der Kosten der Rückführung (insbesondere Reisekosten, Kosten für das Auffinden des Kindes) trägt die Antragsgegnerin.
VIII.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, beide bulgarische Staatsangehörige, heirateten im September 2014 in Bulgarien. Aus der Ehe ist das am ##.##.#### in Bulgarien geborene Kind L hervorgegangen. Die Familie lebte zunächst in einer gemeinsamen Wohnung in P/Bulgarien. Im Juli 2017 kam es zur Trennung der Kindeseltern, die Kindesmutter zog mit dem Kind in die Wohnung ihrer Eltern in P.
Dort lebte das Kind bis Anfang November 2018. Zu dem Antragsteller bestanden regelmäßige Umgangskontakte.
Am einen 20.11.2017 unterzeichnete der Kindesvater eine notariell beurkundete „Einverständniserklärung für ein nur mit einem Elternteil reisendes Kind“. Wegen des Inhalts im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Erklärung nebst beglaubigter Übersetzung (Bl. 31 ff. der Akten) Bezug genommen.
Am 02.01.2018 wurde die Ehe der Kindeseltern durch das Amtsgericht P rechtskräftig geschieden. In dem Scheidungsurteil wurde eine mündlich getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung der Eheleute nach Art. 51 Abs. 1 des bulgarischen Familiengesetzbuches genehmigt. Zur elterlichen Sorge enthält diese die Regelung, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter gewährt wird und das Kind im Haus der Kindesmutter wohnen wird. Weiterhin enthält die Entscheidung eine Umgangsregelung zu Gunsten des Kindesvaters. Wegen der Einzelheiten des Scheidungsurteils wird auf die zur Akte gereichte Kopie nebst beglaubigter Übersetzung (Bl. 18ff. d.A.) Bezug genommen.
Anfang November 2018 reiste die Kindesmutter mit dem Kind nach Deutschland in der Absicht, mit dem Kind hier dauerhaft zu verbleiben. Der Antragsteller trägt vor, sich hiermit zu keinem Zeitpunkt einverstanden erklärt zu haben, und verlangt die Rückführung des Kindes nach Bulgarien.
Er ist der Auffassung, die Verbringung des Kindes gegen seinen Willen nach Deutschland sei widerrechtlich erfolgt. Dies ergebe sich auch aus der von ihm eingeholten Widerrechtlichkeitsbescheinigung des bulgarischen Justizministeriums vom 10.05.2019, für dessen Inhalt nebst beglaubigter Übersetzung auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 97ff. 101ff. d.A.) Bezug genommen wird.
Soweit er in der notariell beurkundeten Erklärung vom 21.11.2017 seine Zustimmung zu einer Ausreise des Kindes gegeben habe, habe sich dies auf eine seinerzeit von der Kindesmutter geplante Urlaubsreise mit dem Kind nach Irland bezogen.
Er beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Kindesmutter ist der Auffassung, die Verbringung des Kindes nach Deutschland sei nicht widerrechtlich erfolgt. Aufgrund der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie in dem Ehescheidungsurteil habe der Umzug nach Deutschland ihrer alleinigen Entscheidung oblegen. Ein Mitsorgerecht des Kindesvaters sei demnach nicht verletzt worden.
Dass von der Sorgerechtsentscheidung des Gerichts auch das Recht auf einen Umzug des Kindes in das Ausland gedeckt gewesen sei, ergebe sich insbesondere daraus, dass in dem Scheidungsurteil keine bestimmte Anschrift der Kindesmutter, bei der das Kind leben solle, aufgeführt worden sei.
Weiterhin habe es sich auch deshalb nicht um eine widerrechtliche Verbringung oder Zurückhaltung des Kindes gehandelt, weil der Kindesvater mit der notariell beurkundeten Erklärung vom 21.11.2017 der Ausreise zugestimmt habe.
Die Kindesmutter trägt weiter vor, sie habe mit dem Kindesvater immer wieder über die beabsichtigte Ausreise gesprochen, dieser habe sie aber nicht ernst genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, des Berichts des Jugendamtes sowie des Verfahrensbeistandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Angesichts des jungen Alters des Kindes wurde von der Anhörung des Kindes abgesehen.
II. Der Rückführungsantrag nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) ist zulässig und begründet.
1. Gemäß §§ 11, 12 IntFamRVG ist das angerufene Gericht örtlich zuständig, denn das betroffene Kind hielt sich bei Eingang des Rückführungsantrags bei dem Bundesamt für Justiz als Zentraler Behörde im Bezirk des OLG Düsseldorf auf.
2. Der Antrag des Antragstellers wurde auch innerhalb der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ gestellt.
3. Es kann dahin stehen, ob das Kind L widerrechtlich gemäß Art. 12 i.v.m. Art. 3 HKÜ aus Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde oder ob die Ausreise durch die Einverständniserklärung des Kindesvaters vom 21.11.2017 rechtmäßig war.
Jedenfalls ist das Kind, nachdem der Kindesvater im November 2018 von der Absicht des dauerhaften Verbleibs in Deutschland erfahren hat und die Rückkehr des Kindes verlangt hat, rechtswidrig, d.h. unter Verletzung des Mitsorgerechts des Kindesvaters, in Deutschland zurückgehalten worden.
a) Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht nach Ermittlung des maßgeblichen Sorgerechtslage nach bulgarischem Recht, wie sie sich aufgrund der Widerrechtlichkeitsbescheinigung des bulgarischen Justizministeriums vom 10.05.2019 und den Auskünften der bulgarischen Verbindungsrichterin Halyova des Europäischen Justiziellen Netwerks in Zivil- und Handelssachen darstellt:
Unstreitig hatten die vormals verheirateten Kindeseltern zunächst nach bulgarischem Recht die gemeinsame elterliche Sorge inne gemäß Art. 123 des bulgarischen Familiengesetzbuchs.
Übereinstimmend haben das Justizministerium und die Verbindungsrichterin ausgeführt, dass im Falle der Trennung der Kindeseltern eine Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfolgen kann gemäß Art. 127 des bulgarischen Familiengesetzbuchs. Hierdurch erhält der betreuende Elternteil jedoch nur die Alltagssorge allein, in wichtigen Fragestellungen, wozu insbesondere auch ein Wegzug des Kindes in das Ausland gehört, bleibt der andere Elternteil mitentscheidungsberechtigt.
Dementsprechend existiert eine gesonderte Regelung in Art. 127a des bulgarischen Familiengesetzbuchs, wonach bei beabsichtigten Reisen des Kindes in das Ausland, falls eine Einigung der Kindeseltern nicht erzielt werden kann, das Gericht angerufen werden kann.
Die gerichtlich genehmigte Scheidungsfolgenvereinbarung stellt demnach eine solche Regelung nach Art. 127 des bulgarischen Familiengesetzbuchs dar, die lediglich die Alltagssorge der Kindesmutter überträgt und das Mitentscheidungsrecht des Kindesvaters in wesentlichen Fragen, insbesondere bzgl. eines Umzugs in das Ausland, nicht entzogen hat.
Bei der Entscheidung im Ehescheidungsurteil kann es sich nach Überzeugung des Gerichts auch nicht um eine bereits getroffene Entscheidung nach Art. 127a des bulgarischen Familiengesetzbuchs handeln, mit der der Kindesmutter das Recht zum Wegzug aus Bulgarien mit dem Kind übertragen wurde. Zwar ist in der Entscheidung kein bestimmter Wohnsitz der Kindesmutter genannt, an dem das Kind künftig leben soll. Der Text des Urteils enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass das Gericht bereits von einem künftigen gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter und des Kindes im Ausland ausgegangen ist. Vielmehr ist in der Entscheidung noch die Anschrift der Kindesmutter in der ehemaligen Ehewohnung in P aufgeführt. Vor allem aber wurde eine Umgangsregelung aufgenommen mit 14tägigen Tageskontakten ohne Übernachtung, die im Falle eines Wohnortes des Kindes in Deutschland schlichtweg nicht praktikabel wäre. Die Kindesmutter hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Scheidungsfolgenvereinbarung gerichtliche oder außergerichtliche Gespräche oder ein Schriftwechsel über einen geplanten Umzug nach Deutschland vorausgegangen waren, die Grundlage der Vereinbarung waren. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller per Facebook Messenger ihren Umzug nach Deutschland als Neuigkeit mitgeteilt hat, nicht als bereits bekannte Tatsache (vgl. Anlage 8 zur Antragsschrift, Bl. 35 d.A.).
b) Von der Rückführung ist auch nicht deshalb abzusehen, weil der Antragsteller dem Verbringen oder dem Zurückhalten des Kindes in Deutschland zugestimmt oder es nachträglich genehmigt hat, Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ. Die Beweislast für den Ausnahmetatbestand der Zustimmung oder der nachträglichen Genehmigung liegt gemäß Art. 13 Abs. 1 HKÜ bei dem Entführer. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (Staudinger – Pirrung, aaO, Art. 13 HKÜ Rz. D 70). Die Genehmigung kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erfolgen. Sie muss klar, eindeutig und unbedingt sein (Münchener Kommentar – Siehr, BGB, aaO, Art. 13 HKÜ Rz. 3, 4). Der Inhalt der Erklärung ist vom objektiven Empfängerhorizont aus zu betrachten (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1699; OLG Düsseldorf, 2011, 1237). Ein bloßes Inaussichtstellen der Genehmigung genügt nicht. Auch reicht es nicht aus, wenn eine Zustimmung zum vorläufigen Verbleib beim Entführer erklärt wird, etwa während des Versuchs, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, es muss die Äußerung des Einverständnisses mit einer dauerhaften Aufenthaltsänderung bewiesen werden (Staudinger – Pirrung , BGB, Neubearbeitung 2009, vor Art. 19 EGBGB, Rz. D 70). So hat ein englisches Gericht entschieden, dass in der Bereitschaft eines Elternteils, dem Verbleib des Kindes im Entführungsstaat zuzustimmen bis zur mündlichen Verhandlung in einem im Heimatstaat angestrengten Sorgerechtsverfahren, keine Genehmigung im Sinne des Art. 13 HKÜ zu sehen ist (Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung, 1999, Rz. 119).
Unter Beachtung dieser strengen Maßstäbe hat der Antragsteller keine eindeutige und unbedingte Zustimmung erteilt.
Insbesondere stellt die vom Kindesvater unterzeichnete notariell beurkundete Einverständniserklärung bzgl. einer Ausreise aus Bulgarien vom 21.11.2017 keine solche eindeutige und unbedingte Zustimmung dar.
Der Kindesvater hat substantiiert vorgetragen, dass er die Erklärung im Zusammenhang mit einer geplanten Reise der Kindesmutter nach Irland abgegeben hat, die Kindesmutter ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Der Wortlaut der Urkunde, in der von einem Verlassen des Landes unbeschränkt der Anzahl nach und vom unbefristeten Zurückkehren in das Land die Rede ist, spricht zudem ebenfalls dagegen, dass eine Zustimmung zu einem endgültigen Wegzug abgegeben werden sollte.
4. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Rückgabe mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt, Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ. Die Ausnahmevorschrift ist restriktiv auszulegen (BVerfG NJW 1999, 631). Grundsätzlich sind Belastungen, die zwangsläufig mit jeder Rückführung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen, da ansonsten die durch die Entführung geschaffenen Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gewinnen würden. Dies aber widerspräche dem Zweck des Übereinkommens, die Eltern von einem widerrechtlichen Verbringen in das Ausland abzuhalten und eine Sorgerechtsentscheidung im Ausgangsstaat herbeizuführen (BVerfG, NJW 1996, 1402).
Eine ungewöhnlich schwere Beeinträchtigung des Kindeswohls, die über die mit jeder Rückführung verbundenen Schwierigkeiten hinausgeht (OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1237), ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass etwaigen Gefährdungen durch angemessene Vorkehrungen der Behörden oder Gerichte in Bulgarien begegnet werden kann, etwa Eilanträgen zum Sorgerecht, behördlichen Unterstützungen der Familie etc. Nach Art. 11 Abs. 4 der Brüssel-IIa-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003) ist im Verhältnis von EG-Staaten untereinander grundsätzlich zu berücksichtigen, dass Kindeswohlgefährdungsumstände im Ursprungsland auch durch geeignete Maßnahmen der dortigen Behörden beseitigt werden können. Hierbei ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtssysteme anderer EG-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Allein die Tatsache, dass die wirtschaftliche Situation des Kindes und er Kindesmutter im Herkunftsland prekärer ist als in Deutschland, stellt kein Hindernis der Rückführung dar.
5. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 44 Abs. 1 IntFamRVG, § 89 Abs. 2 FamFG. Die Anordnung des unmittelbaren Zwangs beruht auf § 90 FamFG.
Die Anordnungen zum Vollzug beruhen auf §§ 90ff. FamFG.
5. Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam, die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit besteht nur in der Beschwerdeinstanz, § 40 Abs. 1 und 3 IntFamRVG.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 2 IntFamRVG, §§ 81, 92 Abs. 2 FamFG, Art. 26 Abs. 4 S. 4 HKÜ.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, § 40 Abs. 2 IntFamRVG. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40337 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein und ist zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und zu begründen.
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