Beschneidung: Entscheidungsbefugnis nach §1628 BGB der Mutter übertragen
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragte nach §1628 BGB, ihr allein das Entscheidungsrecht über die Beschneidung der beiden Söhne zu übertragen; die Eltern sind ansonsten gemeinsam sorgeberechtigt. Das AG Düsseldorf gab dem Antrag teilweise statt und übertrug der Mutter die Entscheidung zur Beschneidung, untersagte dem Vater entsprechende Maßnahmen und stellte Eilbedürftigkeit fest. Weitergehende Übertragungen (Gesundheitsfürsorge, religiöse Erziehung) lehnte das Gericht im einstweiligen Verfahren ab. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte verteilt; PKH wurde bewilligt.
Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Beschneidung wurde stattgegeben; weitergehende Übertragungen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1628 BGB kann einem Elternteil vorläufig die Entscheidungsbefugnis für einen bestimmten Bereich der Personensorge übertragen werden, wenn die Eltern darüber uneinig sind und dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Bei der Prüfung der Übertragung sind die Eignung der Elternteile, insbesondere die Rolle als Hauptbetreuungsperson und die bisherige Erziehungsprägung, maßgebliche Anhaltspunkte für das Kindeswohl.
Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn ein Elternteil die unverzügliche Durchführung einer endgültigen Maßnahme (z. B. Beschneidung) ankündigt und damit den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils außer Acht lässt.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren genügt die Anordnung einer konkret begrenzten Entscheidungsübertragung nach § 1628 BGB; weitergehende Übertragungen von Gesundheitsfürsorge oder religiöser Erziehung sind nur bei weitergehendem Bedarf anzuordnen.
Tenor
Das Recht zur Entscheidung über die Durchführung einer Beschneidung für die Kinder T, geb. am #### und F, geb. am #### wird der Mutter alleine übertragen.
Mit der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Beschneidung auf die Mutter ist es dem Vater untersagt, entsprechende Maßnahmen zu veranlassen.
Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosen werden nicht erstattet.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus E Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht § 1628 BGB.
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet, wurden zwischenzeitlich geschieden. Aus der Ehe sind die zwei Söhne T und F hervorgegangen. Den Kindeseltern steht das Sorgerecht gemeinsam zu. Die Kindesmutter hat glaubhaft gemacht, dass hier zwischen den Kindeseltern über die Frage der Durchführung der Beschneidung Uneinigkeit besteht. Sie hat des Weiteren an Eides statt versichert, dass die Kindeseltern sich einig darüber waren, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen. So wurde T auch in einem katholischen Kindergarten angemeldet. Entgegen der Vereinbarung der Eltern nutzt der Vater nunmehr die Umgangskontakte, um den Kindern den moslemischen Glauben nahe zu bringen. In einem Telefonat am 01.04.2014 äußerte der Kindesvater, dass er die Kinder nunmehr beschneiden lassen werde. Das fehlende Einverständnis der Kindesmutter würde ihn nicht interessieren. Auch im Rahmen des Telefonats vom 04.04.2014 wurde erneut von ihm das Thema der Beschneidung zur Sprache gebracht. Er teilte mit, er wolle seine Kinder hiermit vor dem Fegefeuer bewahren. Im Übrigen habe die Kindesmutter die falsche Religion.
Die Entscheidungsbefugnis war auf die Kindesmutter zu übertragen, da sich die Eltern in der Frage der Beschneidung uneinig sind. Es entspricht dabei dem Wohl der Kinder, dass die Kindesmutter die Entscheidung für die Beschneidung trifft. Das Gericht geht davon aus, dass die Kindesmutter besser geeignet ist, die insoweit erforderliche Entscheidung für die Kinder zu treffen. Die Mutter hat bislang die Kinder im christlichen Glauben erzogen und beabsichtigt, dies auch fortzusetzen, so wie es die Eltern früher vereinbart haben. Zudem ist die Mutter die Hauptbetreuungsperson der Kinder. Es oblag insoweit bislang ihr die religiöse Erzeihung in das tägliche Leben der Kinder einzubinden. Die Mutter möchte weiterhin die Kinder im christlichen Glauben erziehen und lehnt daher die Beschneidung der Kinder ab. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschneidung eine endgültige Maßnahme darstellt, und der bisherigen Erziehung durch die christliche Mutter, entspricht es dem Wohl der Kinder, wenn die Mutter über die Frage der Beschneidung allein entscheidet. Dies gilt vor allem aber auch zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der Kinder. Diese dürfte jedoch vorliegen, wenn hier ohne Begleitung der Hauptbetreuungsperson eine Beschneidung an den noch kleinen Kindern erfolgen würde.
Aufgrund der Äußerung des Kindesvaters, die Beschneidung nunmehr durchführen zu wollen und dabei den Willen der Kindesmutter nicht zu berücksichtigen, ist eine Eilbedürftigkeit gegeben.
Soweit die Kindesmutter jedoch die Übertragung der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Entscheidung über die religiöse Erziehung beantragt hat, ist eine derart umfassende Anordnung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erforderlich. Es genügt hier eine Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.