HKÜ-Rückführung abgelehnt wegen konkludenter Genehmigung des Verbleibs in Deutschland
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragte nach dem HKÜ die Rückführung seiner vier minderjährigen Kinder von Deutschland nach Zypern. Streitpunkt war, ob das Verbringen bzw. Zurückhalten widerrechtlich war und ob der Vater den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland genehmigt hatte. Das Gericht wies den Antrag als unbegründet zurück, weil die Mutter nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ eine nachträgliche, konkludente und eindeutige Genehmigung nachwies. Maßgeblich waren insbesondere die Mitwirkung an Schulanmeldungen sowie finanzielle und praktische Unterstützungsleistungen für Wohnung, Pkw, Küche und Umzugsgut.
Ausgang: Rückführungsantrag nach dem HKÜ mangels Rückführungspflicht wegen nachträglicher Genehmigung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein HKÜ-Rückführungsantrag ist unbegründet, wenn der zurückgelassene Elternteil den Verbleib des Kindes im Aufenthaltsstaat nachträglich genehmigt hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ).
Die Beweislast für Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ trägt der entführende oder zurückhaltende Elternteil; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
Eine Genehmigung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ kann auch konkludent erfolgen, muss aber klar, eindeutig und unbedingt sein und ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen.
Unterstützungshandlungen, die objektiv auf die Einrichtung eines dauerhaften Lebensmittelpunkts im Aufenthaltsstaat gerichtet sind (z.B. Schulanmeldung, Finanzierung von Wohnung und Umzug), können als konkludente Genehmigung des dauerhaften Verbleibs gewertet werden.
Die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ beginnt erst, wenn für den zurückgelassenen Elternteil erkennbar ist, dass das Kind nicht zurückkehren wird.
Tenor
In der Familiensache/Rückführungsverfahren nach dem HKÜ
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 13.05.2022
durch die Richterin am Amtsgericht A.
beschlossen:
I.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III.
Gegenstandswert: 6.000 EUR
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind verheiratet und die leiblichen Eltern der im Rubrum genannten minderjährigen Kinder Q., F., R. und Y.. Die Antragstellerin stammt aus Polen und besitzt die deutsche (und ggf. auch die polnische) Staatsangehörigkeit. Der Antragsgegner besitzt die zyprische Staatsangehörigkeit und spricht Arabisch als Muttersprache. Die Familie lebte in Zypern, wo der Antragsgegner einen Elektrogroßhandel betreibt. Innerhalb der Familie wurde überwiegend Englisch, welches die Muttersprache keines Elternteils ist, gesprochen.
Im März 2021 reiste die Antragsgegnerin mit den Kindern nach Deutschland, wo ihre Großmutter und weitere Verwandte lebten.
Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber erklärt, sie wolle lediglich für einige Wochen ihre kranke Großmutter besuchen. Der Aufenthalt in Deutschland sei dann immer wieder für einige Wochen verlängert worden. Erst im Juli 2021 sei ihm klar geworden, dass die Kindesmutter dauerhaft in Deutschland bleiben wolle. Denn die Kindesmutter sei nicht, wie angekündigt, mit den Kindern nach Zypern gekommen, sondern stattdessen nach Polen gefahren, um dort Verwandte zu besuchen.
Der Antragsteller beantragt,
1.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kinder Q. H., geb. am 00.00.0000, F. H., geb. am 00.00.0000, R. H., geb. am 00.00.0000 und Y. H., geb. am 00.00.0000, derzeitige Anschrift: M.-straße, X., innerhalb einer angemessenen Frist von nach Zypern zurückzuführen;
2.
sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1) nicht nachkommt, die Herausgabe der vorgenannten Kinder zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Zypern anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe dem Umzug der Kinder nach Deutschland bereits vor ihrer Abreise zugestimmt. Die Beteiligten hätten sich bereits in Zypern getrennt. Zunächst habe der Antragsteller dennoch mit dem Rest der Familie nach Deutschland ziehen wollen. Es sei geplant gewesen, dass er im Laufe des Jahres 2021 auch nach Deutschland zieht. Der Antragsgegner habe geplant gehabt, ein großes Haus anzumieten, in dem die Kindeseltern in getrennten Wohnungen hätten wohnen können. Gründe für die Umzugsentscheidung seien vor allem die Kinder F. und R. gewesen, die schulische Probleme gehabt hätten. Für die Kinder habe sie eine gute Schulbildung und insbesondere für den psychisch belasteten R. gute Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland gewollt.
Die Zustimmung des Antragstellers sei daraus ersichtlich, dass er die Antragsgegnerin und die Kinder bei dem Aufbau eines Lebens in Deutschland finanziell und anderweitig unterstützt habe.
So habe er ihr im März 2021 3 Pakete mit Kleidung für die Kinder nach Wuppertal geschickt. Zudem habe er – unstreitig – die Schulanmeldungen für die Kinder R. und F. im April 2021 mit unterschrieben. Im Mai 2021 habe er der Antragsgegnerin bei einem Besuch 16.000 EUR in bar für die Anschaffung eines Pkw übergeben und sei zudem als Fahrer des Pkw in der in Deutschland neu abgeschlossenen Kfz-Versicherung eingetragen worden. Weiterhin habe er die Kaution und die ersten sechs Monatsmieten für die von ihr am 27.05.2021 in Wuppertal angemietete Wohnung am 28.05.2021 gezahlt, insgesamt 6.585,00 EUR. Im September 2021 habe er die Kosten für die Küche in der neuen Wohnung von rund 6.600 EUR übernommen. Im November 2021 habe er Möbel und Hausrat aus einer aufgelösten Wohnung der Beteiligten in Jordanien in einem Container per Spedition nach Deutschland geschickt.
Erst im April 2022 habe er bei einem Besuch in Deutschland plötzlich die Rückkehr der Kinder nach Zypern gefordert.
Die Antragsgegnerin wendet weiterhin ein, der Antragsteller habe die Einjahresfrist gemäß Art. 12 HKÜ verstreichen lassen. Sie sei bereits am 06.03.2021 (nach dem Vortrag des Antragstellers am 12.03.2021) nach Deutschland gereist, der Antrag sei erst am 25.03.2022 bei Gericht eingegangen.
Der Antragsteller meint hierzu, maßgeblich für den Beginn der Jahresfrist müsse der Zeitpunkt sein, in dem für den Antragsgegner erkennbar gewesen sei, dass die Antragstellerin den dauerhaften Verbleib der Kinder in Deutschland beabsichtigte. Dies sei erst im Juli 2021 der Fall gewesen.
Die Übersendung der Kinderkleidung und die Zustimmung zum Schulbesuch habe der Kindesvater in der Annahme vorgenommen, dass es sich nur um einen mehrwöchigen, dann nochmals verlängerten, Aufenthalt in Deutschland handelte, damit die Kinder nicht zu viel Schulstoff verpassten.
Obwohl er mit dem Verbleib der Kinder in Deutschland nicht einverstanden gewesen sei, habe er für sie sorgen wollen, damit es ihnen gut geht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, des Berichts des Jugendamtes Wuppertal (Bl. 126ff. d.A.) sowie des Verfahrensbeistandes (Bl. 115ff. d.A., Bl. 134ff. d.A.) wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Kinder sind angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk vom 29.04.2022 (Bl. 119f. d.A.) Bezug genommen.
II. Der Rückführungsantrag nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) ist zulässig, aber unbegründet.
1. Deutschland und Zypern sind Mitgliedstaaten des HKÜ. Gemäß §§ 11, 12 IntFamRVG ist das angerufene Gericht örtlich zuständig, denn die betroffenen Kinder hielten sich bei Eingang des Rückführungsantrags bei dem Bundesamt für Justiz als Zentraler Behörde im Bezirk des OLG Düsseldorf auf.
2. Es kann dahinstehen, ob die Kinder Q., F., R. und Y. im März 2021 widerrechtlich unter Verletzung des Mitsorgerechts des Antragstellers nach dem Recht Zyperns gemäß Art. 12 i.v.m. Art. 3 HKÜ aus Zypern in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden. Denn jedenfalls sieht das Gericht von einer Rückführung ab, da die Antragsgegnerin hinreichend nachgewiesen hat, dass der Antragsteller den Verbleib der Kinder in Deutschland genehmigt hat, Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ.
a) Es kann auch dahinstehen, ob die Antragsfrist von einem Jahr gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ vom Antragsteller eingehalten wurde. Im Falle der Nichteinhaltung wäre die Rückführung nur anzuordnen, wenn nicht erwiesen ist, dass sich die Kinder bereits eingelebt haben, Art. 12 Abs. 2 HKÜ. Das Gericht geht davon aus, dass die Frist nicht überschritten wurde, da nicht feststeht, dass der Antragsteller von Anfang an wusste, dass die Antragsgegnerin in der Absicht des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder ausgereist ist. Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, ab dem für den Antragsteller erkennbar ist, dass die Kinder nicht zurückkehren werden (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB AT/EGBGB 4. Aufl. 2021, Art. 12 Rz. 7).
b) Der Antragsteller hat die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder jedoch nachträglich genehmigt.
Die Beweislast für den Ausnahmetatbestand der Zustimmung oder der nachträglichen Genehmigung liegt gemäß Art. 13 Abs. 1 HKÜ bei dem entführenden oder zurückhaltenden Elternteil. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (Staudinger – Pirrung, aaO, Art. 13 HKÜ Rz. D 70). Die Genehmigung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/ EGBGB 4. Auflage 2021, Art. 13 HKÜ Rz. 12). Sie muss klar, eindeutig und unbedingt sein (Münchener Kommentar – Siehr, BGB, aaO, Art. 13 HKÜ Rz. 3, 4). Der Inhalt der Erklärung ist vom objektiven Empfängerhorizont aus zu betrachten (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1699; OLG Düsseldorf, 2011, 1237). Ein bloßes Inaussichtstellen der Genehmigung genügt nicht. Auch reicht es nicht aus, wenn eine Zustimmung zum vorläufigen Verbleib beim Entführer erklärt wird, etwa während des Versuchs, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, es muss die Äußerung des Einverständnisses mit einer dauerhaften Aufenthaltsänderung bewiesen werden (Staudinger – Pirrung , BGB, Neubearbeitung 2009, vor Art. 19 EGBGB, Rz. D 70).
Auch unter Beachtung dieser strengen Maßstäbe ist das Gericht nach dem beiderseitigen Vortrag davon überzeugt, dass der Antragsgegner eine eindeutige und unbedingte Genehmigung erteilt hat. Der Antragsteller mag zwar dem Wegzug nicht von Anfang an zugestimmt haben. Hiergegen sprechen insbesondere die von ihm vorgelegten Whatsapp-Protokolle aus März und April 2021, in denen er die Antragsgegnerin wiederholt zur Rückkehr mit den Kindern auffordert.
Jedenfalls aber durch die Zustimmung zur Schulanmeldung der Kinder im April 2021, die Finanzierung der Anschaffung eines Pkw sowie die Zahlung von Kaution und 6 Monatsmieten für eine neue Wohnung im Mai 2021, die Zahlung einer Küche für diese Wohnung im September 2021 und die Übersendung von Möbeln und Hausrat im November 2021 hat der Antragsgegner derartige Unterstützungshandlungen für einen dauerhaften Verbleib der Antragstellerin vorgenommen, dass dies vom objektiven Empfängerhorizont aus gesehen nur als Genehmigung des dauerhaften Verbleibs der Kinder in Deutschland verstanden werden konnte. Entsprechend wurde durch das OLG Frankfurt a.M. (17.4.2012 – 1 UF 107/12, BeckRS 2016, 17659) die Verbringung von Möbeln für das Kinderzimmer des Kindes in den Entführungstaat als konkludente Genehmigung angesehen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe die vorgenannten Handlungen nur vorgenommen, um den Kindern den vorläufigen Verbleib in Deutschland für einige Wochen oder Monate bequemer zu gestalten, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner selbst trägt vor, er sei im Mai 2021 noch davon ausgegangen, dass die Familie spätestens im Juli, also 2 Monate später, nach Zypern zurückkehrt. Mit dieser Vorstellung ist es nicht vereinbar, für eine längerfristige Wohnungsanmietung einer, zudem unmöblierten, Wohnung vorzunehmen und einen Pkw anzuschaffen. Wenn er, wie er selbst behauptet, für die Kinder allein für den mehrwöchigen Besuch eine komfortable Wohnsituation hätte schaffen wollen, hätte sich als Alternative die Anmietung einer möblierten Ferienwohnung o.ä. angeboten. Jedenfalls aber hätte es nahe gelegen, mit der Antragsgegnerin die Sinnhaftigkeit der Wohnungsanmietung etc. zu erörtern und spätestens jetzt die Rückkehrabsicht der Antragsgegnerin anzuzweifeln und sie hiermit zu konfrontieren. Hierzu trägt der Antragsteller nichts vor. Zudem ist es mit dem vom Antragsteller dargelegten Zeitplan der Rückkehr im Juli 2021 nicht vereinbar, dass der Antragsteller im April 2021 gemeinsam mit der Antragsgegnerin zumindest die Kinder R. und F. in der Schule angemeldet hat, die im Ürigen wegen der Sommerferien 2021 bereits Anfang Juli endete. Dies gilt umso mehr, als die Kinder zu diesem Zeitpunkt kein Deutsch sprachen und offensichtlich in den ersten Monaten überhaupt nicht in der Lage waren, dem Unterrichtsstoff zu folgen.
Gegen die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers spricht auch, dass die von ihm vorgelegten Whatsapp-Chat-Protokolle seinem eigenen Vortrag widersprechen. Der Antragsteller hat vorgetragen, er sei bis Juli 2021 davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin zunächst für einen drei- bis vierwöchigen Familienbesuch mit den Kindern nach Deutschland reiste, womit er auch einverstanden gewesen sei. Dieser sei dann mehrmals verlängert worden, jedoch habe ihm die Antragstellerin bis Juli 2021 keine Absicht eines dauerhaften Verbleibs in Deutschland mitgeteilt. Jedoch erwähnt er in den vorgelegten Whatsapp-Textnachrichten vom 14. und 15.04.2021 selbst einen Umzug der Antragsgegnerin nach Deutschland: „I told you if you move from here will be situation like that.“, „If you feel you want live in Germany yes but together”.
Soweit der Antragsteller mit Anlage zum Schriftsatz vom 17.05.2022 nach der letzten mündlichen Verhandlung in englischer Sprache nunmehr vorträgt, er habe dem Kauf eines Pkw für 31.000 EUR nicht zugestimmt, stellt dies kein substantiiertes Bestreiten der Tatsache dar, dass er ihr Geld für den Kauf eines Pkw gegeben hat. Soweit er weiter vorträgt, die Wohnungsmiete sei vom Bankkonto der Antragsgegnerin aus gezahlt worden, stellt dies kein substantiiertes Bestreiten des Vortrags der Antragsgegnerin dar, er habe ihr Geld für die Miete und die Kaution überwiesen.
Dass der Antragsteller ggf. trotzdem der Antragsgegnerin gegenüber wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich eine Rückkehr der Familie nach Zypern wünscht, steht dem nicht entgegen. Für das Gericht stellt sich die Situation so dar, dass der Antragsteller sich dem Willen der Antragsgegnerin gebeugt hat, hierüber , und ggf. auch über das Ende der Beziehung, jedoch nachvollziehbar traurig war und sich gewünscht hat, die Antragsgegnerin möge es sich anders überlegen und mit den Kindern nach Zypern zurückkehren. Dies kann jedoch einer Genehmigung im Sinne des HKÜ nicht entgegenstehen. Denn dem Antragsteller musste klar sein, dass die Antragsgegnerin mit seiner Unterstützung ab April/Mai 2021 die Wohn- und Lebenssituation für ein längerfristiges Leben der Kinder in Deutschland schafft. Nach dieser von ihm mitgetragenen Weichenstellung, die der Antragsteller durch die Finanzierung einer Küche im September 2021 und die Übersendung von Hausrat im Dezember 2021 weiter perpetuiert hat, erscheint die sofortige Wiederherstellung des status quo ante mittels einer HKÜ-Rückführungsentscheidung, nach einer nur eingeschränkten Kindeswohlprüfung, nach dem Sinn und Zweck des HKÜ insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Kinder nicht mehr sachgerecht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 2 IntFamRVG, §§ 81, 92 Abs. 2 FamFG, Art. 26 Abs. 4 S. 4 HKÜ.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, § 40 Abs. 2 IntFamRVG. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40337 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein und ist zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und zu begründen.
A.
Richterin am Amtsgericht