Befristeter begleiteter Umgang nach Kindesentführung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragte erweiterten Umgang mit dem 2013 geborenen Kind. Das Amtsgericht ordnete nach §1684 Abs.3 BGB befristet (01.08.2019–31.10.2019) einen begleiteten Umgang jeden Samstag 14–18 Uhr an und bestellte einen berufsmäßigen Umgangspfleger, der die gesamte Umgangszeit begleitet. Weitergehende Umgangsbegehren wurden abgewiesen, da eine frühere Kindesentführung und fortbestehende Bindungen nach Italien einen unbegleiteten Umgang derzeit nicht rechtfertigen. Die Eltern wurden verpflichtet, unter Beratung des Jugendamtes eine einvernehmliche Folgeregelung zu erstreben.
Ausgang: Befristeter begleiteter Umgang angeordnet; weitergehender Umgangsantrag der Mutter abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB ist anzuordnen, wenn zur Sicherung des Kindeswohls der Umgang nur unter Begleitung durch eine Umgangspflegerin bzw. einen Umgangspfleger gewährleistet werden kann.
Eine frühere Kindesentführung oder konkrete Anhaltspunkte für die Wiederholungsgefahr rechtfertigen die Anordnung begleiteten Umgangs und können einen Anspruch auf unbegleiteten Umgang ausschließen.
Das Gericht kann die Häufigkeit und Dauer des Umgangs befristen; eine Einschränkung ist auch dann gerechtfertigt, wenn sie auf der Kapazität verfügbarer Umgangspfleger beruht.
Im Rahmen der Kindeswohlprüfung (§ 1697a BGB) sind persönliche Bindungen, Sprachkenntnisse und die Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Bewertung einzubeziehen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 10.07.2019
durch den Richter am Amtsgericht I
beschlossen:
Die Kindesmutter hat das Recht und die Pflicht, mit dem Kind L, geboren am 02.07.2013 ab dem 01.08.2019 bis zum 31.10.2019 Umgang an jedem Samstag in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu haben unter Anordnung einer Umgangspflegschaft mit der Bestimmung, dass der Umgangspfleger die gesamte Umgangszeit begleitet.
Zum Umgangspfleger wird
Herr Rechtsanwalt
Dr. jur. Dr. phil. C
G-Straße #
##### E
ausgewählt.
Er soll durch den Rechtspfleger bestellt werden.
Der Umgangspfleger führt die Umgangspflegschaft einschließlich Begleitung berufsmäßig.
Die Umgangsregelung nebst begleitende Umgangspflegschaft ist befristet bis zum 31.10.2019.
Den Kindeseltern wird aufgegeben, rechtzeitig vor Fristablauf der Umgangsregelung auf eine einvernehmliche anschließende Umgangsregelung unter Beratung des Jugendamtes hinzuwirken, andernfalls ein gerichtliches Umgangsverfahren einzuleiten.
Der weitergehende Umgangsantrag der Kindesmutter wird abgewiesen.
Die Kindeselterntragen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung ergeht nach § 1684 Abs. 3 BGB.
Der Umgang ist gerichtlich zu regeln, da die Kindeseltern ihn nicht einvernehmlich regeln konnten.
Nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB war eine Umgangspflegschaft anzuordnen mit der Bestimmung, dass der Umgangspfleger die Umgangszeit insgesamt begleitet, § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB.
Die Kindesmutter hat das Kind in der Vergangenheit bereits in einer für das Kind traumatischen Entführungshandlung im August 2017 nach Italien verbracht und musste gerichtlich angewiesen werden, das Kind nach Deutschland zurückzuführen, was im April 2018 erfolgte. Allein aus den Umständen, dass die Kindesmutter seit der Rückführung des Kindes auch in Deutschland wohnt und elf begleitete Umgangstermine beim Kinderschutzbund absolviert hat, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts nicht den geltend gemachten Anspruch der Kindesmutter auf Vertrauensvorschuss, dass es nicht zu einer Wiederholungstat komme und unbegleiteter Umgang stattfinden könnte. Das grundsätzliche Misstrauen in die Kindesmutter, ob sie sich künftig rechtstreu verhalten wird, hat sie ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Hinzu kommt, dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie die Vorstellung, mit dem Kind in Italien leben zu können, ohne zuvor ein Einvernehmen mit dem Kindesvater herbeizuführen oder ein gerichtliches sorgerechtliches Verfahren durchführen zu müssen, aufgegeben und ihren eigenen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Deutschland verlegt hat. Die Kindesmutter stellt den Lebensmittelpunkt des Kindes beim Kindesvater in Frage. Sie hat für das Gericht keine erkennbaren Bindungen in Deutschland außer die zu dem Kind, spricht kein Deutsch, hat in Italien erwachsene Kinder und weitere Familie und in Düsseldorf einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen. Von dem Mietvertrag hat das Gericht Kenntnis über die eingereichten Unterlagen zum Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Da die Tatsache der Befristung des Mietvertrages keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat und nicht zum Kernbereich der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindesmutter gehört, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, die Kenntnis über die Befristung im Rahmen der Prüfung des Kindeswohls nach § 1697 a BGB zu berücksichtigen.
Bei der Festlegung der Umgangszeiten unter Anordnung einer Umgangspflegschaft mit Begleitung des Umgangs ist es zulässig, auch auf die Kapazitäten der zur Verfügung stehenden Umgangspfleger Rücksicht zu nehmen. Eine dadurch bedingte Einschränkung der Umgangszeiten ist hinzunehmen.
Für den vorliegenden Fall ist es sinnvoll, wöchentlich Umgang stattfinden zu lassen. Dadurch soll der Bindung zwischen Mutter und Kind Rechnung getragen werden. Günstigstenfalls sollte der Umgang am Wochenende stattfinden, damit er über einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden kann, als dies in der Woche neben dem Kindergarten möglich ist. Zusätzlich sollte der Umgangspfleger aus gegebenen Anlass Italienisch sprechen können. Sämtliche Voraussetzungen erfüllt der benannte Umgangspfleger, der sich gegenüber dem Gericht bereit erklärt hat, die Umgangspflegschaft im genannten Umfang für drei Monate zu übernehmen.
Bereits aus diesem Grund ist eine weitergehende Umgangsregelung derzeit nicht möglich. Denn dem Gericht ist kein anderweitiger, zur Verfügung stehender Umgangspfleger bekannt.
Eine Prognose, ob und wie der Umgang ab dem 01.11.2019 fortzuführen ist, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen. Aus diesem Grund endet die Umgangsregelung mit dem 31.10.2019. Es liegt in der elterlichen Verantwortung beider Elternteile, bis dahin unter Beratung des Jugendamtes an einer einvernehmlichen, sich anschließenden Umgangsreglung zu arbeiten, oder rechtzeitig ein gerichtliches Umgangsverfahren einzuleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Der Verfahrenswert wurde nach § 45 FamGKG festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
I
Richter am Amtsgericht