Zurückweisung des Umgangsantrags wegen Kindeswohlgefährdung durch elterliche Streitigkeiten und Medikationskonflikt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Umgang mit dem 12‑jährigen Kind; das Familiengericht wies den Antrag zurück. Zentrale Frage war, ob Umgang trotz anhaltender elterlicher Auseinandersetzungen und eines Medikationskonflikts dem Kindeswohl entgegensteht. Das Gericht sah eine gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls und berücksichtigte den geäußerten Wunsch des reifen Kindes. Mangels Entlastungsmöglichkeit und Kooperationsbereitschaft des Vaters wurde Umgang ausgeschlossen.
Ausgang: Antrag auf Umgang mit dem Kind als zurückgewiesen; Umgang wegen gegenwärtiger Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Der geäußerte Wille eines reifen und nachvollziehbar begründeten Kindes ist bei der Entscheidung über den Umgang von hohem Gewicht.
Anhaltende und in Anwesenheit des Kindes ausgetragene elterliche Streitigkeiten, die das Kind seelisch belasten, können die Versagung oder Beschränkung von Umgang rechtfertigen.
Der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht trifft medizinische Entscheidungen; der andere Elternteil hat diese zu respektieren und darf das Kind nicht durch wiederholte negative Einflussnahme hinsichtlich der Behandlung belasten.
Fehlt die Bereitschaft des umgangsberechtigten Elternteils zu kooperativen Entlastungsmaßnahmen, können daraus für das Kind gefährdende Folgen folgen, die einen Umgangsausschluss rechtfertigen.
Tenor
In der Familiensache
hat das Amtsgericht – Familiengericht – Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht I
am 01.12.2008 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm Umgang mit dem Kind G zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB.
Danach kann eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Das Gericht sieht derzeit eine Gefährdung des Kindeswohls, wenn der Antragsteller Umgang mit dem Kind hat.
Die Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind sind geprägt und überschattet von den Streitigkeiten der Kindeseltern. Die Streitigkeiten werden in Anwesenheit des Kindes ausgetragen oder mit dem Kind besprochen; hierdurch ist das Kind in seiner Stellung in der Familienkonstellation stark verunsichert und sieht sich als Objekt der Machtkämpfe der Eltern. Anlass der Streitigkeiten sind Belange des Kindes, zu deren einvernehmlichen Lösung die Kindeseltern zu Gunsten des Kindeswohls, ohne das Kind mit der Entscheidungsfindung zu belasten, nicht imstande sind. Sie betrafen in der jüngeren Vergangenheit die Dauer der gemeinsamen Ferien mit dem Antragsteller (einen Tag länger oder kürzer), die Möglichkeit der telefonischen Erreichbarkeit während der Ferien, das Einverständnis, mit dem Kind ins Ausland zu verreisen und die regelmäßige und generelle Einnahme von Medikamenten gegen ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) des Kindes.
Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass sich die Eltern nahezu detailverliebt in sämtlichen Belangen des Kindes vom Hundertstel ins Tausendstel gegeneinander aufreiben und sich dadurch von einer einvernehmlichen Lösung entfernen. Dies geht zu Lasten des Kindeswohls. Es leidet erkennbar unter der Situation und kann und will die Streitigkeiten der Eltern nicht mehr aushalten. In der richterlichen Anhörung zeigte das Kind einen für ein 12-jähriges Mädchen hohen Reifegrad und analytischen Verstand. Es konnte die Verhaltensweisen des Antragstellers bewerten und einordnen. So bezeichnete es die Aktion des Antragstellers, ihr die mit ihren Sachen aus dessen Wohnung gepackten Kartons in den Hausflur bei der Mutter zu stellen, als eine „idiotische Trotzreaktion, um der Mutter eins auszuwischen, sie halte es für unglaubwürdig, dass der Vater den Platz in dem Zimmer benötigte“. Die Äußerungen des Kindes waren authentisch und spontan; sie erweckten nicht den Eindruck, das Kind würde vorbesprochene Äußerungen wiederholen oder nicht inhaltlich hinter den Äußerungen zu stehen. Das Kind konnte ohne zu zögern angeben, dass sie es mies gefunden habe, dass ihr Vater direkt vor dem Anhörungstermin zwar ihr die Hand gereicht habe, er dann aber die ausgestreckte Hand der Mutter ignoriert habe und lächelnd an ihr vorbeigegangen sei. Der Vater wisse genau, dass das Kind Anstoß daran nehme, wenn er die Mutter geringschätze; gleichwohl würde er während der Besuchskontakte unterschwellig über die Mutter lästern durch einleitende Bemerkungen wie „Ich weiß, deine Mutter meint zwar..., aber...“. Sie sehe sich daher oft veranlasst, die Mutter gegenüber dem Vater zu verteidigen und zu rechtfertigen. Diese angespannte Situation könne und wolle sie nicht mehr ertragen. Sie wolle daher den Vater nicht besuchen müssen, sondern Ruhe und Abstand haben.
Das Gericht misst dem Wunsch des Kindes einen hohen Stellenwert bei. Das Kind kann seinen Wunsch, keinen Umgang mit dem Vater zu haben, nachvollziehbar und schlüssig begründen und zeigt dabei auch Weitsichtigkeit für die Tragweite der Entscheidung. Der Wunsch folgt aus der selbstempfundenen Notwendigkeit, Ruhe und Stabilität zu finden. Er ist nicht maßgeblich beeinflusst von den Sichtweisen der Mutter; sie erklärte, sie halte den Kontakt zum Vater für wichtig und sei weiterhin bereit, den Kontakt positiv zu fördern.
Bei einer Fortführung der Umgangskontakte sieht das Gericht derzeit keine Möglichkeit, die Situation für das Kind zu entlasten. Es sieht jedoch die dringende Notwendigkeit, das Kind vor dieser äußerst belastenden Situation zu schützen, um das Kindeswohl nicht zu gefährden. Ein zentraler Punkt ist dabei die Entscheidung über die generelle und regelmäßige Gabe von Medikamenten zur Behandlung des ADS des Kindes. Es kann nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller das Kind mit seiner Ansicht über die Medikamentengabe immer wieder aufs Neue belastet, indem er ihr sagt, es seien verbotene Drogen, die sie süchtig machen könnten. Die Entscheidung über die Medikamentengabe liegt bei der allein sorgeberechtigten Mutter, wenn Ärzte und Therapeuten die Gabe befürworten. Der Antragsteller hat die Entscheidung hinzunehmen und sie gegenüber dem Kind zumindest neutral zu behandeln. Der Antragsteller hat in der Anhörung erklärt, man könne nicht von ihm verlangen, die Medikamentengabe gegen sein Gewissen zu befürworten und durchzuführen. Dabei verkennt er nicht nur die Rechtslage hinsichtlich des alleinigen Sorgerechtes der Kindesmutter, sondern auch, dass er seinen Gewissenskonflikt zu Lasten des seelischen Kindeswohls austrägt. Er macht gegenüber dem Kind keinen Hehl aus seiner Meinung und setzt damit das Kind, welches in dem Medikament subjektiv eine Verbesserung des Gesundheitszustandes empfindet, stark unter Rechtfertigungsdruck. Er gipfelte darin, dass das Kind selbst vorschlug, in den Ferien beim Antragsteller nicht zu verreisen, sondern jeweils bei der Mutter zu übernachten, um das Medikament nehmen zu können und keine zu lange Phase der Nichteinnahme zu verursachen. Dies erscheint als hilfloser Versuch eines mit der Situation überforderten Kindes, Entscheidungs- und Erziehungsverantwortung zu übernehmen, da die Kindeseltern hierin versagen, um für sich selbst die Situation erträglicher zu machen. Dazu zählt auch die Lösungsmöglichkeit, an den Besuchswochenenden das Medikament wegzulassen, da das Weglassen an nur zwei Tagen weniger Folgen habe als der Stress, dem sich das Kind an den Besuchswochenenden wegen des Medikaments mit dem Antragsteller ausgesetzt sehe.
Ohne medizinische oder pharmakologische Ausbildung unter Aneignung von Wissen aus dem Internet sucht der Antragsteller seine Gewissensberuhigung darin, sicherzustellen, dass das Kind an rund 70 Tagen im Jahr bei ihm kein Medikament nimmt (es aber an rund 300 Tagen einnehmen wird) und schafft damit für das Kind eine seelisch so belastende Situation, die es im Wege einer gesunden Reaktion zur Wiederherstellung innerer Ruhe und Stabilität nur lösen kann, indem es den Kontakt zu dem Vater ablehnt.
Das Gericht sieht ebenfalls derzeit keine andere Lösungsmöglichkeit, da der Antragsteller erklärt hat, zu Zugeständnissen nicht bereit zu sein.
I
Richter am Amtsgericht