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Amtsgericht Düsseldorf·268 F 1143/02·27.05.2002

Rückgabeantrag nach HKÜ abgewiesen wegen Gefährdung des Kindeswohls

ZivilrechtFamilienrechtInternationales Privatrecht/Haager ÜbereinkommenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte die Rückgabe seines in Italien gewöhnlich wohnhaften Sohnes nach dem Haager Übereinkommen; die Mutter hatte das Kind nach Deutschland gebracht. Das Gericht stellte zwar widerrechtliches Zurückhalten fest, verweigerte die Rückgabe jedoch nach Art.13 Abs.1 b HKÜ, weil konkrete Beweise für wiederholte körperliche Züchtigung und Bedrohungen vorlagen. Die Rückkehr würde das Kind einem schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Schaden aussetzen. Gerichtskosten und Verfahrenswert wurden festgestellt.

Ausgang: Rückgabeantrag nach HKÜ abgewiesen; Gericht stellt schwerwiegende Gefahr für das Kind nach Art.13 Abs.1 b HKÜ fest

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Art.12 i.V.m. Art.1 HKÜ ist die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen, wenn es widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wurde und der Antrag innerhalb eines Jahres erfolgt.

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Widerrechtliches Zurückhalten liegt vor, wenn der zuletzt gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einem Vertragsstaat war und die Zustimmung zum Verbringen nur vorübergehend erteilt wurde.

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Nach Art.13 Abs.1 b) HKÜ kann die Rückgabe verweigert werden, wenn die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist; die Darlegungs‑ und Beweislast trifft diese Person.

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Wiederholte und unverhältnismäßige körperliche Züchtigung durch sorgerechtlich Berechtigte kann einen solchen schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Schaden begründen und damit die Anordnung der Rückgabe verhindern.

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Die Trennung des Kindes von einer wesentlichen Bezugsperson kann zusätzlich einen schwerwiegenden seelischen Schaden darstellen; es ist zu berücksichtigen, ob die Rückkehr der sorgeberechtigten Gegenpartei unzumutbar ist, etwa wegen begründeter Gewalt- oder Bedrohungsgefahr.

Relevante Normen
§ 5 Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz§ Art. 12 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 a HKܧ Art. 3 HKܧ Art. 13 Abs. 1 b) HKܧ 3 Nr. 1 KostO§ 13a FGG

Tenor

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2002

durch die Richterin am Amtsgericht X

beschlossen:

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten werden geteilt.

3. Außergerichtliche Kosten werden nicht ausgeglichen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Der erste Sohn X, geboren am X, lebt im Einvernehmen der Parteien bei seiner Tante in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsgegnerin hielt sich mit dem zweiten Sohn X, geboren am X, seit August 2000 zusammen mit dem Antragsteller im Hause seiner Eltern in Italien auf. Nach den Gesetzen Italiens steht den Eltern das Sorgerecht für das Kind gemeinsam zu.

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Am 25.1.2002 verließ die Antragsgegnerin mit dem Kind Italien und lebt seither in der Bundesrepublik Deutschland.

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Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin sei abredewidrig nicht nach Beendigung eines bis zum 8.2.2002 befristeten Besuchs nach Italien zurückgekehrt.

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Er beantragt die Rückgabe des Kindes X gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980.

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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

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Sie behauptet, der Antragsteller habe sich um die Erziehung seines Sohnes kaum gekümmert. Seine Mutter habe dies übernommen und sie an einer Mitwirkung gehindert. Die Großmutter und der Antragsteller hätten X im Rahmen ihrer Erziehungsmaßnahmen auch mit Gegenständen geschlagen. Der Antragsteller habe sie mehrfach körperlich mißhandelt. Sie habe das Konsulat in X einschalten und am 12.1.2002 die italienische Polizei zur Hilfe holen müssen. Sie habe dem Antragsteller vor ihrer Abreise erklärt, daß eine Rückkehr von ihr und X nur dann in Betracht käme, wenn sich sein Verhalten nachhaltig ändern würde. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Antragsteller habe ihr am Telefon gedroht, er würde sie umbringen.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.

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Das Gericht hat gemäß Beschluß vom 30. April 2002 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls von demselben Tage Bezug genommen.

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Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 5 Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz (BGBl.I 1990 S. 701ff) in der Fassung des Anerkennungs-und Vollstreckungsvorschriftenänderungsgesetzes vom 19.2.2001 (BGBl. I 2001 S. 288 ff).

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Der Rückgabeantrag des Antragstellers ist nicht begründet.

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Nach Artikel 12 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 a des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) ist die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen, wenn es widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wird und der Antrag auf Rückgabe innerhalb eines Jahres nach dem Verbringen oder Zurückhalten gestellt wird.

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Die Voraussetzungen des widerrechtlichen Zurückhaltens liegen zwar vor.

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Das Kind X hatte zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Die Antragstellerin hält den Jungen an sich widerrechtlich im Sinn des Art. 3 HKÜ zurück, denn der Antragsgegner hatte ursprünglich nur einem zeitweisen Verbringen des Kindes in die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt. Das ergibt sich aus der Tatsache, daß für Mutter und Kind ein Ticket für die Hin-und Rückreise gekauft worden war. Selbst wenn die Antragsgegnerin, wie sie bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, dem Antragsteller vor ihrer Abreise erklärt haben sollte, wenn er sie noch einmal schlagen oder beschimpfen würde, würde sie nicht zurückkehren, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er mit ihrem dauerhaften Verbleib in Deutschland und dem des Kindes X einverstanden gewesen ist.

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Durch das Verhalten der Antragsgegnerin wird das Sorgerecht des Antragstellers, das ihm nach italienischem Recht gemeinsam mit der Antragsgegnerin zusteht, verletzt. Es ist davon auszugehen, daß er das Sorgerecht zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt hat, auch wenn er die Erziehung von X während seiner berufsbedingten Abwesenheit seiner Mutter überlassen hat. Schließlich hat die gesamte Familie in einem Haus und Haushalt zusammengelebt.

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Er hat den Rückgabeantrag auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gestellt.

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Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, weil die Antragsgegnerin nachgewiesen hat, daß dies mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für X verbunden wäre.

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Nach Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ ist das Gericht ungeachtet des Artikel 12 HKÜ nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist.

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Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Der körperliche und seelische Schaden besteht für X darin, daß konkret zu befürchten ist, daß er bei einer Rückkehr in den Haushalt des Antragstellers bzw. seiner Großeltern wie bisher unter Einsatz von körperlichen Strafen erzogen werden wird, die außer Verhältnis zu einem etwaigen ungehorsamen Verhalten stehen, das ein Kind seines Alters an den Tag legen kann. Es ist zu erwarten, daß seine Erziehung auch in Zukunft nicht gewaltfrei verlaufen wird.

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Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen X, der mit den Parteien und X zusammen im elterlichen Haus gelebt hat. Danach ist X vom Antragsteller auf die Hand geschlagen worden, so daß sie ganz dick geworden ist. Anlaß sei es gewesen, daß den Kindern beim Kartenspielen Karten heruntergefallen seien. Der Großvater habe X zum Beispiel dann geschlagen, wenn er geweint habe. Die Großmutter habe ihn geschlagen, wenn er etwas lauter geworden sei. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich, daß die Vorfälle häufiger vorkamen, denn er gibt an, X sei bestimmt drei- bis viermal am Tag geschlagen worden. Wenn es Streit gegeben habe, habe er helfen wollen und sei mit X spazierengegangen. Seine Angaben werden teilweise bestätigt durch die Angaben der Zeugin X, die anläßlich ihres dreiwöchigen Aufenthaltes im Haushalt der Eltern des Antragstellers im September/Oktober 2001 ähnliche Vorfälle miterlebt hat. Danach habe sie einmal durch das Fenster gesehen, daß die Mutter des Antragstellers mit einem Kochlöffel feste auf die Beine des Kindes geschlagen habe. X sei gefallen und habe sich am Tisch die Unterlippe aufgeschlagen. Ihr sei zur Erklärung angegeben worden, der Junge brauche das, wenn er nicht pariere. In ihrer Gegenwart sei es dreimal passiert, daß X vom Großvater oder dem Antragsteller geschlagen worden sei, wenn er am Mittagstisch nicht richtig still gesessen habe. Dem Vater des Antragstellers habe sie einmal den Gürtel aus der Hand gerissen, als er X damit geschlagen habe. Beide Zeugen haben bestätigt, daß die Antragsgegnerin nichts zu sagen gehabt habe.

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Auf das Gericht haben die beiden Zeugen einen glaubhaften Eindruck gemacht. Sie konnten unabhängig von einander Einzelbegebenheiten in sich schlüssig wiedergeben. Auf richterliche Rückfrage und Vorhalte des Verfahrensvertreters des Antragstellers haben sie nachvollziehbare Erklärungen abgegeben. Die Tatsache, daß der Zeuge X mit der Antragsgegnerin verlobt und die Zeugin X die Mutter der Antragsgegnerin ist, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Schließlich ist der Zeuge X auch mit dem Antragsteller verwandt.

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Ein weiterer schwerwiegender seelischer Schaden und eine Gefährdung seines Wohl wäre für X damit verbunden, daß er im Falle seiner Rückführung von seiner Mutter, die eine wichtige Bezugsperson für ihn darstellt, getrennt werden würde.

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Zwar muß es der entführende Elternteil grundsätzlich auf sich nehmen, mit dem Kind zurückzukehren und dadurch selbst Nachteile zu erleiden. Wenn er es ablehnt, obwohl es ihm zumutbar ist, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rückkehr des Kindes ohne seine - des Entführers - Begleitung setze das Kind einer schwerwiegenden Gefahr aus.

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Vorliegend ist jedoch der Antragsgegnerin eine Rückkehr nach X nicht zumutbar, weil sie befürchten muß, daß der Antragsteller sie wie in der Vergangenheit erneut körperlich mißhandelt. Der Zeuge X hat glaubhaft bestätigt, daß der Antragsteller die Antragsgegnerin öfter geschlagen hat, wenn sie etwas nicht habe tun wollen, was sie gesollt habe. Beispielsweise sei es darum gegangen, daß die Antragsgegnerin nach Rückkehr von der Gartenarbeit um 6 Uhr abends müde gewesen sei, und nicht mit dem Antragsteller habe geschlechtlich verkehren wollen. Einmal habe er sie sogar in der Küche in Gegenwart von weiteren Familienmitgliedern geschlagen, als sie dem Vater des Antragstellers gesagt habe, sie wolle nicht jeden Tag mit dem Antragsteller Geschlechtsverkehr haben. Ferner hat der Zeuge bestätigt, daß die Polizei in X eingeschaltet worden sei, nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin geschlagen habe. Er sei anwesend gewesen, als die Polizei ins Haus gekommen sei. Die Beamten hätten die Antragsgegnerin zwecks Feststellung der Spuren ins Krankenhaus nach X gefahren. Anschließend hätten sie den Antragsteller, seinen Vater und ihn auf die Polizeistelle mitgenommen. Dem Antragsteller hätten sie Vorhaltungen gemacht, warum er die Antragsgegnerin schlage, dieser habe nur gelacht. Eine ernsthaft Gefährdung für die Antragsgegnerin im Falle ihrer Rückkehr nach X ist auch deshalb zu befürchten, weil der Antragsteller sie in mindestens einem Telefongespräch ernsthaft bedroht hat. Die Zeugin X hat angegeben, sie habe Mitte/Ende Februar 2002 am Handy mitgehört und mitbekommen, daß der Antragsteller die Antragsgegnerin beschimpft und angedroht habe, er werde Leute beauftragen, die sie umbringen, und dann bekäme er seinen Sohn.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 3 Nr. 1 KostO, 13 a FGG.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 a FGG.